OLG Hamburg: Nutzungsvorteile sind beim Abgasskandal nur bis zum Annahmeverzug des Schädigers anzurechnen
(ots) - Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss vom
13.01.2019 - 15 U 190/19 - die überzeugende Auffassung vertreten, dass sich ein
Käufer eines abgasmanipulierten Dieselfahrzeugs Nutzungsvorteile für gefahrene
Kilometer nur bis zu dem Zeitpunkt anrechnen lassen muss, zu dem er die Beklagte
zur Rückabwicklung aufgefordert hat und sie sich in Annahmeverzug befindet.
Hintergrund des Verfahrens vor dem OLG Hamburg ist, dass die dortige Klägerin
von einem Autohändler einen Skoda Yeti zu einem Kaufpreis von 22.697,00 Euro
erwarb. Infolge der Abgasmanipulation durch die beklagte Volkswagen AG beim EA
189-Motor erlitt sie einen erheblichen Wertverlust. Erstinstanzlich hat das
Landgericht Hamburg der Klage in Höhe des Kaufpreises abzüglich eines
Nutzungswertersatzes stattgeben. Dagegen ist die Klägerin im Wege der Berufung
vorgegangen und hat klageerweiternd nunmehr die Kaufpreissumme ohne Wertersatz
für gefahrene Kilometer geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht erteilt nunmehr den rechtlichen Hinweis, dass sich die
Klägerin einen Vorteil für gefahrene Kilometer nur begrenzt anrechnen lassen
müsse. Sie müsse von ihr gezogene Nutzungen nur zum Zeitpunkt des
Annahmeverzuges der Beklagten in Abzug bringen. Da sich die Beklagte dem
berechtigten Anliegen der Klägerin auf Rückabwicklung verweigert habe, dürfe die
vorsätzlich schädigende Beklagte nicht unbillig entlastet werden. Eine
weitergehende Anrechnung sei der Klägerin nicht zumutbar und der Schädiger dürfe
im Rahmen eines Prozesses keine Besserstellung durch eine Vorteilsausgleichung
erfahren. Es sei ein paradoxes Ergebnis, wenn ein wegen sittenwidriger
Schädigung haftender Auto- bzw. Motorenhersteller nach jahrelangem Prozess von
seiner Schadensersatzzahlung im Wege der Vorteilsanrechnung vollständig frei
würde.
"Der Hinweisbeschluss des OLG Hamburg hat erhebliche Bedeutung für weitere
Verfahren wegen Herstellerhaftung im Abgasskandal", sagt der Hamburger
Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. "Wer als Herstellerin eines
abgasmanipulierten Motors bzw. des entsprechenden Fahrzeugs Kunden sittenwidrig
schädigt", so Hahn weiter, "darf nicht auch noch unbillig entlastet werden. Es
darf sich in unserer Rechtsordnung nicht für einen Schädiger bezahlt machen,
einen Rechtsstreit möglichst lange heraus zu zögern". HAHN Rechtsanwälte führt
bundesweit Verfahren für Geschädigte im Dieselskandal und vertritt Privatkunden,
Unternehmen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts in Klageverfahren gegen
die Volkswagen-Gruppe und die Daimler AG u.a.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn, M.C.L.
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: hahn(at)hahn-rechtsanwaelte.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/61631/4497286
OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 20.01.2020 - 14:55 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1786353
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
Hamburg
Telefon:
Kategorie:
Handel
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 59 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"OLG Hamburg: Nutzungsvorteile sind beim Abgasskandal nur bis zum Annahmeverzug des Schädigers anzurechnen
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Hahn Rechtsanw (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).