ACE: Augen auf beim Fahrzeug-Leasing
(ots) - Leasing-Angebote sind eine Alternative zu Finanzierung oder Kauf
eines Fahrzeugs. Vor Abschluss eines Leasingvertrags, sollte dieser unbedingt
geprüft werden.
Besondere Aufmerksamkeit bei Diesel-Autos:
Fahrzeuge ab Schadstoffnorm 6 gelten heute als zukunftssicher. Die neu
eingeführten Unterklassifizierungen EURO 6d, ist ab der Erstzulassung ab dem 1.
Januar 2021 verpflichtend, und EURO-6d TEMP ermöglichen weiterhin die Fahrt
durch Städte. Bei Kaufinteresse empfiehlt der ACE eine Klausel in den
Leasingvertrag aufzunehmen: Falls während der Laufzeit ein Fahrzeug nicht mehr
in die Stadt fahren darf, sollte die unentgeltliche Rückgabe oder zumindest eine
Rückgabe zu fixen Konditionen geregelt sein.
Leasing-Formen:
- Kilometerleasing: Vereinbarung der Kilometer zu Beginn der Laufzeit. Wurden zu
viele Kilometer zurückgelegt, erfolgt eine Nachzahlung der Mehrkilometer. Bei
weniger gefahrenen Kilometern erhält der Leasingnehmer in der Regel eine
Rückzahlung für die Minderkilometer.
- Restwertleasing: Ist der Wert höher als vertraglich vereinbart, bekommt der
Leasingnehmer Geld zurück. Wenn der Restwert geringer eingeschätzt wird, wird
die Differenz als Nachzahlung angesehen. Das ist das Restwertrisiko.
- Restwertleasing mit Andienungsrecht: Option, das Auto nach Vertragsende zum
vereinbarten Restwert zu kaufen.
Risiken:
Das Kilometerleasing birgt die geringsten Risiken, da die Leasingnehmer die
vereinbarten Kilometer kennen und abschätzen können, ob Mehrkilometer
hinzukommen. Im Vertrag muss eine Vereinbarung zur Erstattung von
Minderkilometern festgelegt sein.
Beim Restwertleasing besteht die Gefahr von unrealistisch niedrigen
Leasingraten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten aufpassen, denn am Ende
kann eine hohe Restwertausgleichszahlung auf sie zukommen.
Beim Restwertleasing mit Andienungsrecht kann der Leasingnehmende dazu
aufgefordert werden das Auto zu kaufen, wenn der tatsächliche Wert des Autos bei
Vertragsende geringer ausfällt als der Restwert. Im anderen Fall hat der
Leasingnehmende aber kein Recht, das Auto zu kaufen. Der Leasinggebende
entscheidet am Ende, ob er das Fahrzeug zum Kauf anbietet oder nicht.
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Datum: 17.01.2020 - 11:22 Uhr
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