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Tillmann/Brehm: Wichtiger Schritt zu mehr Transparenz

ID: 1778695


(ots) - Union erreicht wichtige Änderungen im Rahmen der
parlamentarischen Beratungen

Der Finanzausschuss hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer
Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen abschließend
beraten. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann und der zuständige Berichterstatter
Sebastian Brehm:

"Durch die Einführung der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender
Steuergestaltungen erhalten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union umfassende Informationen über Steuergestaltungen. Mit dem
Gesetz wird es möglich sein, frühzeitig auf ungewollte
Steuervermeidungspraktiken zu reagieren. Eine nationale Anzeigepflicht, die über
das Ziel der EU-Richtlinie hinausgeschossen wäre, konnten wir erfolgreich
verhindern.

Im Rahmen der Beratungen waren uns folgende Punkte wichtig:

Um eine überbordende Meldeflut zu vermeiden, wird es durch eine
Verordnung die Möglichkeit einer "Whitelist" geben, in der
anzeigepflichtige Steuergestaltungen präzisiert werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss darüber hinaus den
hohen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genügen.

Bedeutsam ist auch die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht für betroffene
Mandatsträger wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater: um das
Mandatsverhältnis nicht unnötig zu belasten, wurde in § 138 Absatz 6 Satz 4 AO
die Möglichkeit geschaffen, dass der Mandant alle erforderlichen Informationen
übermittelt, wenn er den Intermediär (z. B. den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
oder Rechtsanwalt) nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbinden möchte.

Neben den Regelungen zu den Anzeigepflichten wurden weitere Regelungen in das
Gesetz aufgenommen:




Die Umsatzsteuergrenze für die sog. Ist-Versteuerung wird von 500.000 Euro auf
600.000 Euro angehoben. Durch die Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze auf
600.000 Euro wird ein Gleichlauf mit der Buchführungsgrenze in der
Abgabenordnung erreicht und die Unternehmen somit von unnötigen Bürokratiekosten
entlastet.

Durch die Regelung in § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz können Verluste
aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus
der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG, aus
der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatzes 1 EStG auf
einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne
des § 20 Absatz 1 EStG nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von
10 000 Euro ausgeglichen werden. Diese Änderung war aufgrund Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs notwendig, der diese Verluste ganz anerkannt hat.

Wir halten hier eine vollständige Gleichbehandlung von Gewinnen und Verlusten
weiterhin für sachgerecht, mussten aber mit dem Koalitionspartner einen
Kompromiss erreichen."

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CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
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Datum: 11.12.2019 - 14:26 Uhr
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