Wechsel der Kfz-Versicherung auch nach 30. November möglich (FOTO)
(ots) - Der vielbeschworene Stichtag zur Kündigung der Kfz-Versicherung,
der 30. November, ist vorbei. Was ist, wenn die Rechnung des Versicherers erst
danach kommt und man eben auch erst später erfährt, dass die Kfz-Versicherung im
kommenden Jahr teurer wird. Muss man zwangsläufig beim bisherigen Versicherer
bleiben? Nein. Hier kommt das Sonderkündigungsrecht ins Spiel: Erst mit Erhalt
der Beitragsrechnung und Kenntnis über den höheren Beitrag beginnt, wie die
HUK-COBURG mitteilt, die einmonatige Kündigungsfrist zu laufen. Selbst bei
gesunkenem Beitrag entfällt das Sonderkündigungsrecht nicht automatisch:
Versicherte profitieren durch unfallfreies Fahren von sinkenden
Schadenfreiheitsklassen. Auch das führt oft zu niedrigeren Prämien, obwohl das
Tarifniveau des Grundbeitrags über dem des Vorjahres liegt. Hier bleibt die
Sonderkündigung eine Option.
Fazit: Die Rechnung sollte sehr genau gelesen werden. Besteht ein
Sonderkündigungsrecht, muss der bisherige Versicherer seinen Kunden darauf klar
und deutlich darauf hinweisen. Dem Wechsel zum günstigeren Kfz-Versicherer steht
dann - auch nach dem 30. November - nichts mehr im Weg.
Vergleichen lohnt sich auf jeden Fall, denn die Preisspannen zwischen den
einzelnen Anbietern sind erheblich: Oft lassen sich so ein paar hundert Euro pro
Jahr einsparen. Beim Preisvergleich helfen entsprechende Portale im Internet.
Doch Vorsicht, kein Portal berücksichtigt alle Kfz-Versicherer und oft handelt
es sich leistungsseitig um ein abgespecktes Angebot. Wechselwillige sollten also
immer in mehreren Portalen recherchieren. Aber die Rechner arbeiten auf
Provisionsbasis, sind also nur bedingt unabhängig. Manche Direktversicherer sind
dort gar nicht zu finden. Daher lohnt sich stets auch eine parallele Anfrage bei
Direktversicherern.
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Karin Benning
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Datum: 02.12.2019 - 11:30 Uhr
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