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Grüner Farbtupfer / Blumentopf im Treppenhaus ist keine erhebliche Beeinträchtigung (FOTO)

ID: 1775651


(ots) - Die Rechtsprechung ist seit jeher kritisch, was das ungefragte
Ausweiten des eigenen Wohnraumes in Richtung des gemeinschaftlichen
Treppenhauses betrifft. Wer anfängt, dort Regale aufzustellen oder seine
Schuhsammlung zu präsentieren, der bekommt regelmäßig Schwierigkeiten. Ein
Ständer mit Blumentöpfen kann allerdings nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS durchaus erlaubt sein.

(Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 94/18)

Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin platzierte an verschiedenen Stellen im
Treppenhaus Blumentöpfe und andere, kleinere Dekorationsgegenstände. Den
Mitbewohnern behagte das nicht, sie forderten eine Entfernung des eigenmächtig
angebrachten Schmucks. Die Hausordnung traf in dieser Hinsicht keine eindeutige
Regelung, am Ende mussten sich zwei Gerichtsinstanzen damit befassen.

Das Urteil: Es handle sich um "ein sozialadäquates Verhalten", wenn jemand für
ein wenig Grün im Treppenhaus sorge, befanden die Zivilrichter am Landgericht.
Hier liege alles im Rahmen des Üblichen, zumal auch keine anstößigen Objekte
gezeigt oder Rettungswege verengt würden. Den anderen Eigentümern bleibe es
unbelassen, selbst ebenfalls Pflanzen aufzustellen.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4455680
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell




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Datum: 02.12.2019 - 09:00 Uhr
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