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Winkelmeier-Becker/Jung: Verbesserter Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen

ID: 1770210


(ots) - Heimliche Aufnahmen unter den Rock werden ebenso strafbar wie das
Fotografieren von Verstorbenen nach Unfällen

Das Bundeskabinett beschließt am heutigen Mittwoch den Gesetzentwurf zur
Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen. Dazu erklären die
rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth
Winkelmeier-Becker und der zuständigen Berichterstatter Ingmar Jung:

Elisabeth Winkelmeier-Becker: "Das sog. Upskirting - also das Fotografieren
unter den Rock - wird unter Strafe gestellt, so dass es keiner besonderen
juristischen Hilfskonstrukte mehr bedarf, um das zu sanktionieren. Die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion hatte dies bereits bei der Sexualstrafrechtsreform in
der vergangenen Wahlperiode vom Bundesjustizministerium gefordert. Eine
Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Straftatbestands auf Wohnungen und gegen
Einblick besonders geschützte Räume erschien uns schon damals nicht sachgerecht.

Leider ist es auch nötig, gegen die Unsitte vorzugehen, dass Schaulustige bei
Unfällen Fotos oder Videoaufnahmen von verstorbenen Personen über soziale
Netzwerke verbreiten. Eigentlich müsste es eine Selbstverständlichkeit sein,
solche Fotos zu unterlassen."

Ingmar Jung: "Der vorliegende Gesetzesentwurf tritt zwei gesellschaftlichen
Fehlentwicklungen entgegen, die beide mit der ständigen Verfügbarkeit von
Smartphones und der Tendenz, sein Leben in sozialen Netzwerken oder in WhatsApp
permanent zu teilen, zusammenhängen.

Da ist zum einem das Problem der Gaffer, also Personen, die an einem Unfallort
Fotos der Verunglückten machen. Bisher handeln sie nur strafbar, wenn die auf
den Fotos abgebildeten Personen am Leben sind. Für Verstorbene besteht nach
geltender Rechtslage kein strafrechtlicher Schutz. Diese Strafbarkeitslücke wird
mit dem Gesetz nun endlich geschlossen.





Zum anderen ist nach geltender Rechtslage sogenanntes Upskirting und
Downblousing nicht strafbar, also wenn jemand unbemerkt einer anderen Person
unter den Rock fotografiert oder andere unbefugte Fotos vom Intimbereich macht.
Dabei bin ich überzeugt, dass solches Verhalten nicht nur gesellschaftlich
geächtet werden muss, sondern auch strafrechtlich sanktioniert gehört.

Für das parlamentarische Verfahren müssen wir jetzt aber genau prüfen, ob die im
Entwurf gefundenen Formulierungen genau diese kritischen Bereiche des
höchstpersönlichen Lebensbereichs treffsicher abbilden."

Hintergrund

In bisher bereits gefällten Urteilen konnte § 201a StGB bei Fällen des
"Upskirtings" nicht greifen, da die Frauen in der Öffentlichkeit und nicht in
einem privaten Bereich aufgenommen wurden. Auch stellte die Handlung keine
sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB dar, weil es an einer Berührung der Opfer
fehlte. Weil die Frauen noch nicht einmal mitbekommen haben, dass sie
fotografiert wurden, kam eine Beleidigung nach § 185 StGB ebenfalls nicht in
Betracht. Genauso wie die Geltendmachung vom Recht am eigenen Bild im
Kunsturhebergesetz, welches dann einschlägig ist, wenn das aufgenommene Bild
verbreitet oder die Frau öffentlich zur Schau gestellt wird.



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Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
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Datum: 13.11.2019 - 09:19 Uhr
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