Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen künftig auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner möglich (FOTO)
(ots) -
- Ab dem 1. November 2019 können auch Ehepartner und eingetragene
Lebenspartner eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für
ihre Nebenwohnung beantragen. Bislang war dies nur für Personen
möglich, die auch mit ihrer Hauptwohnung beim Beitragsservice
angemeldet waren.
- Der Beitragsservice stellt auf rundfunkbeitrag.de ein
Online-Formular zur Verfügung, mit dem Ehepartner bzw.
eingetragene Lebenspartner gemeinsam einen Befreiungsantrag für
ihre Nebenwohnung stellen können.
- Die Befreiung für Inhaber von Nebenwohnungen gilt ab dem Monat
der Antragstellung bzw. bis zu drei Monate vor diesem Zeitpunkt,
sofern die Befreiungsvoraussetzungen während dieser Zeit
eingetreten sind.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ändert zum 1. November das
Befreiungsverfahren für Inhaber/-innen von Nebenwohnungen. Neu ist, dass auch
für Ehepartner/-innen und eingetragene Lebenspartner/-innen eine Befreiung von
der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen möglich ist. Diese können den
Befreiungsantrag stellen, wenn sie neben ihrer gemeinsamen Hauptwohnung
zusätzlich eine Nebenwohnung bewohnen. Bislang galt die Befreiung nur für
Personen, die selbst mit ihrer Haupt- und ihrer Nebenwohnung beim
Beitragsservice angemeldet waren.
Gesetzliche Neuregelung nach BVerfG-Urteil
Mit dem geänderten Befreiungsverfahren für Inhaber/-innen von Nebenwohnungen
trägt der Beitragsservice dem 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV)
Rechnung. Diesen haben die Regierungschefs/-innen der Länder Ende Oktober
unterzeichnet. Damit reagieren sie auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 18. Juli 2018. Darin hatte das Gericht unter anderem festgelegt, dass
Inhaber/-innen von Nebenwohnungen den Rundfunkbeitrag nicht doppelt zahlen
müssen und eine gesetzliche Neuregelung gefordert.
Kreis der befreiungsberechtigten Personen erweitert - Verfahren vereinfacht
"Dass der Gesetzgeber das Befreiungsverfahren für Inhaber von Nebenwohnungen nun
klar regelt und dabei auch den Kreis der befreiungsberechtigten Personen auf
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erweitert, ist eine gute Nachricht",
so Dr. Hermann Eicher, SWR-Justiziar und in der ARD federführend für
Beitragsangelegenheiten zuständig. So profitierten zum Beispiel Ehepaare, die
aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten.
Mit dem neuen Verfahren werde Vieles einfacher, bestätigt auch Dr. Joachim
Altmann, kommissarischer Geschäftsführer des Beitragsservice. Bis sich alles
eingespielt habe, werde es allerdings noch eine Zeit dauern. Zudem kommen die
Neuerungen Paaren nicht automatisch zugute: "Befreiungsanträge, die in der
Vergangenheit abgelehnt werden mussten, weil die Befreiungsvoraussetzungen nicht
vorlagen, prüft der Beitragsservice nicht auf die Erfüllung neuer
Befreiungsvoraussetzungen." Ehepartner/-innen oder eingetragene
Lebenspartner/-innen, die sich nach den neuen Regelungen von der
Rundfunkbeitragspflicht für ihre Nebenwohnung befreien lassen können, müssen
erneut einen Antrag stellen.
Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend
Der Befreiungsantrag ist binnen drei Monaten nach Vorliegen der
Befreiungsvoraussetzungen, also etwa dem Einzug in eine Nebenwohnung, beim
Beitragsservice zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, erfolgt die
Befreiung nicht ab dem Monat des Einzugs, sondern erst ab dem Monat der
Antragstellung. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht länger vorgesehen.
Bei laufenden Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren berücksichtigt der
Beitragsservice die Neuerungen automatisch. Ehepartner/-innen und eingetragene
Lebenspartner/-innen, die bereits einen Befreiungsantrag für ihre Nebenwohnung
gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, müssen sich daher nicht
erneut an den Beitragsservice wenden.
Befreiungsantrag am besten online stellen
Neue Befreiungsanträge können am einfachsten online auf rundfunkbeitrag.de
gestellt werden. Als Nachweis ist eine Meldebescheinigung, aus der die
melderechtliche Anmeldung der Hauptwohnung und der Nebenwohnungen sowie das
jeweilige Einzugsdatum hervorgehen, oder ein Zweitwohnungssteuerbescheid
erforderlich.
Wichtig: Einen Anspruch auf Befreiung haben neben dem/der Inhaber/-in von Haupt-
und Nebenwohnung ausschließlich der/die Ehepartner/-in bzw. der/die eingetragene
Lebenspartner/-in. Sonstige volljährige Mitbewohner/-innen in der Nebenwohnung
sind verpflichtet, sich beim Beitragsservice zu melden, damit ihre
Beitragspflicht geprüft werden kann.
Das Antragsformular und weitere Informationen zum Thema Beitragsbefreiung für
Nebenwohnungen finden sich auf rundfunkbeitrag.de (direkt per Klick auf den
Button "Nebenwohnung befreien" auf der Startseite oder per Eingabe des Webcodes
BF08 in das Suchfeld).
ÜBER DEN BEITRAGSSERVICE
Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige
Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging 2013 aus der
Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ)
hervor, die 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der
Rundfunkgebühr zuständig war. Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der
Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46 Mio. privaten und
nicht privaten Beitragskonten. Mehr Informationen unter rundfunkbeitrag.de.
Pressekontakt:
Christian Gärtner
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
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Datum: 01.11.2019 - 06:00 Uhr
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