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Bahnbrechendes Urteil zur Verjährung im VW Abgasskandal / Landgericht Trier: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen VW möglicherweise erst Ende 2022 (FOTO)

ID: 1760300


(ots) -
Im VW-Abgasskandal setzen immer mehr geschädigte Autofahrer
erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen den Volkswagen Konzern
durch. Gegner der betroffenen Autofahrer ist neben VW auch die
drohende Verjährung ihrer Ansprüche. Bislang musste davon ausgegangen
werden, dass die Schadensersatzansprüche von Autobesitzern, in deren
Fahrzeug ein Diesel-Motor des Typs EA189 mit einer unzulässigen
Abschalteinrichtung verbaut wurde, zum 31. Dezember 2019 verjähren.
Dem tritt jedoch nun das Landgericht Trier in seinem Urteil vom
19.09.2019, Az. 5 O 417/18, entgegen und führt aus, dass die
dreijährige Verjährungsfrist seiner Ansicht nach noch gar nicht zu
laufen begonnen habe.

Die Trierer Richter haben der Klage einer VW-Kundin stattgegeben
und die Volkswagen AG zur Rückzahlung des Fahrzeugkaufpreises für
einen VW Golf Plus verurteilt. Die Klägerin hatte das manipulierte
Fahrzeug im Februar 2014 erworben. In diesem Fahrzeug war, wie in
vielen Millionen anderen auch, ein Dieselmotor des Typs EA189
verbaut. Im Februar 2019 reichte die Klägerin unter Zuhilfenahme der
auf den Abgasskandal spezialisierten Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig
Rechtsanwälte eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht Trier ein.

Das Landgericht gab der Klägerin jetzt Recht. Die Volkswagen AG
sei gegenüber ihrer Kundin zum Schadensersatz verpflichtet, urteilten
die Trierer Richter. VW habe der Klägerin vorsätzlich und unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Schaden zugefügt und damit den
Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllt. Eine Verjährung
der Schadensersatzansprüche sei noch nicht eingetreten. Die
dreijährige Verjährungsfrist habe vielmehr noch gar nicht erst zu
laufen begonnen.

"Besonders erfreulich an diesem Urteil ist, dass das Landgericht
Trier sehr verbraucherfreundlich zu der Frage der Verjährung von




Schadensersatzansprüchen im VW Abgasskandal Stellung bezogen hat",
erläutert Rechtsanwalt Dr. Christof Lehnen, der das Verfahren vor dem
Landgericht Trier geführt hat.

Das Landgericht Trier kommt zu dem Ergebnis, dass die
problematische und noch ungeklärte Rechtslage im Volkswagen
Abgasskandal den Verjährungsbeginn hinausschieben könne. Nach Ansicht
der Richter beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst dann, wenn
eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage für die vom Abgasskandal
Betroffenen möglich ist. Bei den Fällen der Abgasmanipulation im
Zusammenhang mit dem Motor des Typs EA189 fehle es bis jetzt an einer
höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs und damit an
einem den Verjährungsbeginn auslösenden Ereignis.

"Wir begrüßen die überaus verbraucherfreundlichen Ausführungen des
Landgerichts im Hinblick auf den Verjährungsbeginn. Die dreijährige
Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen würde demnach erst mit
einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu
laufen beginnen. Damit wäre eine Verjährung zum Ende des Jahres 2019
vom Tisch. Und solange Volkswagen ein höchstrichterliches Urteil
verhindert, würde die Verjährungsfrist auch nicht zu laufen beginnen"
fährt Rechtsanwalt Dr. Lehnen fort.

Autobesitzer mit einem Dieselmotor des Typs EA189 hätten nach dem
überaus verbraucherfreundlichen Urteil aus Trier daher auch in den
nächsten Jahren noch die Chance, ihre Ansprüche gerichtlich
durchzusetzen. Selbst wenn es noch in diesem Jahr zu einem Urteil des
Bundesgerichtshofs kommen sollte - womit nicht ernsthaft gerechnet
werden kann - würden Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der
Manipulation von Fahrzeugen des Volkswagen Konzern mit einem Motor
des Typs EA189 erst Ende 2022 verjähren.

Vom Abgasskandal betroffene Autofahrer sollten bestehende
Schadensersatzansprüche gegen die Automobilhersteller und Autohändler
gleichwohl kurzfristig von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei
prüfen lassen und bestenfalls noch in 2019 Klage erheben, weil noch
nicht absehbar ist, ob die Trierer Rechtsprechung sich bundesweit
durchsetzt.

"Ob Schadenersatzansprüche bestehen oder nicht, kann nicht
pauschal beantwortet werden. Unsere Kanzlei bietet betroffenen
Autofahrern ein kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an"
führt Rechtsanwalt Dr. Lehnen aus. "Das Bestehen von
Schadensersatzansprüchen gegen Volkswagen oder andere
Automobilhersteller sollte in jedem Einzelfall anwaltlich geprüft
werden, da jeder Sachverhalt zu einer unterschiedlichen rechtlichen
Bewertung führen kann."



Pressekontakt:
Dr. Christof Lehnen
Dr. Lehnen & Sinnig | Rechtsanwälte PartG mbB
Max-Planck-Straße 22
D - 54296 Trier
Tel.: (+49) 0651 - 200 66 77 0
Fax: (+49) 0651 - 200 66 77 1
E-Mail: post(at)lehnen-sinnig.de
Web: www.lehnen-sinnig.de

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Datum: 09.10.2019 - 08:00 Uhr
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