Winkelmeier-Becker/Jung: Abmahnmissbrauch wirksam entgegentreten
(ots) - Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs endlich
im Bundestag
Anlässlich der anstehenden 1. Lesung des Gesetzes zur Stärkung des
fairen Wettbewerbs am heutigen Donnerstag erklären die rechts- und
verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion,
Elisabeth Winkelmeier-Becker, sowie der für den gewerblichen
Rechtschutz zuständige Berichterstatter, Ingmar Jung:
Elisabeth Winkelmeier-Becker: "Es ist gut, dass das
parlamentarische Verfahren für das Gesetz, mit dem wir
missbräuchliche Abmahnungen bekämpfen wollen, nun endlich die
parlamentarischen Beratungen erreicht. Aus Sicht von CDU und CSU
hätten wir bereits im Frühsommer 2018 im Zuge der Verabschiedung der
Musterfeststellungklage effektive Maßnahmen zum Schutz von Startups,
KMU und Vereinen gegen Abmahnmissbrauch beschließen können.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legt
nun allerdings einen Gesetzentwurf vor, der hinsichtlich massenhafter
Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung nur
ansatzweise Verbesserungen für Vereine und Mittelstand vorsieht. Hier
sollten Regelungen für einen effektiveren Schutz gegenüber gewerblich
agierenden Abmahnvereinen möglich sein.
Es bleibt weiter das Anliegen der Union, die Risiken für
Unternehmen und Vereine durch geschäftsmäßig betriebene Abmahnungen
effektiv zu verringern. Hierzu werden wir uns die im Gesetzentwurf
vorgeschlagenen Voraussetzungen für Abmahnaktivitäten, die
entsprechenden Transparenzanforderungen und die verbleibenden Anreize
für Abmahnungen genau ansehen. Bei alledem darf die
Rechtsdurchsetzung für redliche Abmahnungen nicht unnötig erschwert
werden. Schließlich wollen wir das Instrument der
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit dem Maßnahmenpaket nicht
schwächen, sondern stärken."
Ingmar Jung: "Die letzten Monate standen wir im intensiven
Austausch mit Sachverständigen, Juristen, Betroffenen und
Fachverbänden. Die grundsätzliche Zustimmung zum gesetzgeberischen
Ziel ist breit. Allerdings hat die Beratung gezeigt, dass es bei
einer Vielzahl an Detailregelungen weiterhin Nachbesserungsbedarf
gibt. So müssen wir zum Beispiel gewährleisten, dass privatrechtlich
konstituierte Innungsverbände abmahnberechtigt bleiben. Denn hier
gibt es keinen Missbrauch. Im Gegenteil: Die von Innungsverbänden
ausgesprochenen Abmahnungen sind elementar für die
marktdisziplinierende Ahndung von Wettbewerbsverstößen. Auch sollten
wir prüfen, ob die weitgehende Abschaffung des fliegenden
Gerichtsstands, also der freien Wahl des Gerichts, der richtige Weg
ist. Denn dort, wo der fliegende Gerichtsstand zu schnelleren und
qualitativ hochwertigeren Entscheidungen führt, besteht keine
Missbrauchsgefahr. Vielmehr sollten Einschränkungen sich auf die
Fälle beschränken, bei denen die freie Wahl eines bestimmten Gerichts
den Abgemahnten benachteiligt.
Der Entwurf geht von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei DSGVO-Verstößen
aus. Die Rechtsprechung hat aber noch nicht geklärt, ob nationale
Regelungen wie das UWG überhaupt für die Durchsetzung dieser
europarechtlichen Verordnung anwendbar sein können. Daher sollten wir
hier eine Formulierung finden, die auf jeden Fall europarechtskonform
ist."
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Datum: 26.09.2019 - 16:23 Uhr
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