elumeo SE: Mögliche Insolvenz der PWK ohne wesentliche Auswirkungen auf den elumeo Konzernabschluss / Konzernabschluss der Gesellschaft trägt uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
(ots) - Ausreichende Rückstellung für etwaige Insolvenz der
PWK im Konzernabschluss gebildet
- Steuerliche Betriebsprüfung der elumeo SE in 2018 ohne
Beanstandung des geltenden Verrechnungspreissystems.
- Landgericht Berlin hat Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung vom 12. Dezember 2018 wegen
Verstoßes gegen Meldepflichten abgewiesen
- Antrag auf Einsetzung eines Sonderprüfers soll Klage der OSH
gegen die Gesellschaft unterstützen und zielt nicht auf Klärung
der wirtschaftlichen Situation von elumeo
elumeo SE, das führende europäische Unternehmen im elektronischen
Vertrieb von hochwertigem Edelsteinschmuck, nimmt zu der neuerlichen
Pressemitteilung von RA Schaetze vom 24.9.2019 Stellung und nutzt das
aktuelle Urteil des Landgerichts Berlin gegen die Aktionärin des
Unternehmens, die Ottoman Strategy Holdings S.A. (im Folgenden OSH),
weitere Vorwürfe der OSH gegen die Gesellschaft zu entkräften und die
Fakten richtigzustellen.
In den zurückliegenden Wochen hatte die OSH über die Medien
weitere unwahre Behauptungen über die elumeo SE verbreitet. Vertreten
wurde die OSH dabei jeweils durch ihren Rechtsvertreter und
Treuhänder RA Roderich Schaetze, München. RA Schaetze ist zugleich
Vorstandsmitglied der SWM Treuhand AG und Kläger in einer Klage der
SWM Treuhand AG gegen die elumeo SE auf Zahlung von EUR 10,2 Mio.
Besonderen Stellenwert nehmen in den Pressemitteilungen von RA
Schaetze regelmäßig die Ermittlungen der Berliner Staatsanwaltschaft
ein. RA Roderich Schaetze unterlässt es jedoch zu erwähnen, dass
diese Ermittlungen auf einer Strafanzeige beruhen, deren Inhalt im
Wesentlichen mit der Klage der SWM Treuhand AG deckungsgleich ist und
daher mutmaßlich von RA Schaetze mitinitiiert wurde. Die elumeo SE
und die betroffenen Verwaltungsratsmitglieder und geschäftsführenden
Direktoren kooperieren voll mit den Ermittlungsbehörden.
Im vom Landgericht Berlin entschiedenen Rechtsstreit hatte die OSH
geklagt, weil ihr die Teilnahme an der außerordentlichen
Hauptversammlung am 12. Dezember 2018 versagt worden war. Das
Landgericht wies die Klage vollständig als unbegründet ab und
verurteilte zudem die Klägerin dazu, die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
elumeo nimmt heute nochmals zu allen Vorwürfen gebündelt Stellung
und widerlegt die unwahren Behauptungen.
- In den Pressemitteilungen vom 22.8.2019 und vom 6.9.2019
behauptet RA Schaetze, ein von Wolfgang Boyé eingesetzter
Manager habe die lokale PWK-Geschäftsführung ausdrücklich
angewiesen, in keinem Fall Assets aus dem Besitz der
elumeo-Tochterfirma zu verkaufen, um so Mittel zur Zahlung von
Abfindungen bereitzustellen. Diese Behauptung ist falsch.
Richtig ist: Wolfgang Boyé kann als Vorsitzender des
Verwaltungsrats überhaupt keine Manager in Tochtergesellschaften
einsetzen. Die Bestellung von Geschäftsführern in
Tochtergesellschaften bedarf vielmehr eines Entscheides des
Verwaltungsrats, welcher in diesem Fall vorlag. Darüber hinaus
ist auch der Inhalt der Behauptung falsch. Besagter Manager hat
lediglich darauf hingewiesen, dass Ware ohne Zustimmung nicht
unter Marktwert verkauft werden darf. Für eine
verantwortungsvolle Geschäftsführung ist dies eigentlich eine
Selbstverständlichkeit.
- In der Pressemitteilung vom 6.9.2019 behauptet RA Schaetze, dass
die Geschäftsführer durch Vorstandsbeschluss (gemeint ist wohl:
Verwaltungsratsbeschluss) als persönliche Bürgen benutzt worden
seien. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Einmal
abgesehen davon, dass es weder nach thailändischem Recht noch
nach deutschem Recht möglich ist, Bürgen gegen deren Willen zu
"benutzen", hat der Verwaltungsrat der elumeo SE zu keinem
Zeitpunkt persönliche Bürgschaften von den Geschäftsführern der
PWK verlangt.
- In der Pressemitteilung vom 6.9.2019 behauptet RA Schaetze, die
elumeo SE bediene angeblich nicht ihre Verbindlichkeiten
gegenüber PWK, obwohl bei elumeo und Juwelo in Deutschland
Schmuck im Wert von 4 Mio. Euro lagere, der nachweislich von PWK
stammt. Darüber hinaus behauptet er, dass nach einem möglichen
Verkauf von Vermögensgegenständen der PWK die "Differenz von
Liquidation zur Verschuldung in den Büchern der elumeo SE
verbleibt". Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Wie aus
dem geprüften Jahresabschluss 2018 ersichtlich ist, gibt es
keine offenen Rechnungen der elumeo SE oder der Juwelo
Deutschland GmbH gegenüber der PWK. Demzufolge können auch keine
Verbindlichkeiten der PWK in den Büchern der elumeo SE
verbleiben.
- In der Pressemitteilung vom 18.9.2019 behauptet RA Schaetze,
eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung in Höhe von 1,1 Mio. Euro
könne PWK angeblich frühestens in drei bis fünf Jahren erwarten.
Dies Behauptung ist irreführend. Richtig ist: Der Großteil der
Mehrwertsteuer-Rückerstattungsforderung stammt aus dem Jahre
2014. Die genannte Fünf-Jahres-Frist ist also bereits
abgelaufen.
- In der Pressemitteilung vom 18.9.2019 erweckt RA Schaetze den
Eindruck, im Falle einer Insolvenz der PWK sei auch eine
Insolvenz der elumeo SE zu erwarten. Zudem werde die
Rückstellung, welche die elumeo SE für mögliche Belastungen aus
der Abwicklung der PWK gebildet hat, "unter keinen Umständen
ausreichen". Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Die
gebildete Rückstellung für mögliche Belastungen aus der
Abwicklung der PWK wurde auch unter der Annahme einer Insolvenz
der PWK gebildet. Selbst im Falle einer Insolvenz der PWK wird
das Risiko, dass die elumeo SE tatsächlich in dieser Höhe
belastet werden könnte, als gering eingeschätzt.
- In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 und vom 14.8.2019
behauptet RA Schaetze, seine Mandantin OSH sei nicht zur
Hauptversammlung der elumeo SE am 12. Dezember 2018 zugelassen
worden, weil sie den Kurs des Managements der Gesellschaft
kritisiert habe. Diese Behauptung ist falsch. Richtig ist: Die
OSH wurde nicht durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft und
dessen Vorsitzenden Wolfgang Boyé an der Stimmausübung
gehindert. Vielmehr hatte die OSH ihre Aktionärsrechte nach grob
fahrlässiger Verletzung von Meldepflichten gemäß WpHG verloren.
Dies hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 2.8.2019
bestätigt (AZ 100 O 4/19).
- In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 und vom 14.8.2019
behauptet RA Schaetze, elumeo habe PWK Jewelry Ltd. (im
Folgenden: PWK) angeblich ausgeplündert, indem Waren bestellt,
aber nicht bezahlt wurden. Diese Behauptung ist falsch. Richtig
ist: Allein von März bis September 2018 wurden dem Management
der Fabrik über 9 Mio. Euro gezahlt. Es wurde aber nach eigenen
Unterlagen der PWK nur Schmuck im Wert von 5,6 Mio. Euro
geliefert.
- In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 und vom 22.8.2019
behauptet RA Schätze, elumeo SE habe trotz drastisch
rückläufiger Verkaufszahlen weiterhin Schmuck bei PWK in
Thailand bestellt. Diese Behauptung ist irreführend. Richtig
ist: Aufgrund der zu hohen Produktionskosten in der PWK und dem
rückläufigen Absatzvolumen wurde das monatliche Bestellvolumen
im Mai 2018 auf 25.000 Stück reduziert. Darüber hinaus gab es
anders als von RA Roderich Schaetze dargestellt hierzu keine
umsetzungsfähigen Restrukturierungsvorschläge seitens des
Managements der PWK.
- In den Pressemitteilungen vom 6.8.2019 behauptet RA Schaetze,
den vier PWK-Geschäftsführern drohe nach thailändischem
Arbeitsrecht wegen der Nichtzahlung der Gehälter und Abfindungen
an die 600 Mitarbeiter eine hohe Gefängnisstrafe. Dies sei durch
das Verhalten der elumeo SE verursacht worden. Diese Behauptung
ist falsch. Richtig ist: Eine Haftung nach thailändischem Recht
besteht nur dann, wenn die Manager Löhne und Abfindungen
vorsätzlich nicht gezahlt hätten, obwohl sie dazu in der Lage
gewesen wären. Die Behauptungen von RA Schaetze sind daher in
sich widersprüchlich. Eine strafrechtliche Verantwortung der
Manager der PWK kann nur dann entstanden sein, wenn die
Nichtzahlung der Gehälter und Abfindungen gerade nicht auf dem
Verhalten der elumeo SE beruht hat. Sofern die thailändische
Justiz daher einen Haftungsgrund der früheren Manager der PWK
sieht, bestätigt dies im Gegenteil, dass die elumeo Gruppe ihren
Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist und die Manager der PWK
somit in der Lage gewesen sind, die Löhne und Abfindungen zu
zahlen.
- In der Pressemitteilung vom 6.8.2019 behauptet RA Schaetze, die
beantragte Sonderprüfung solle angeblich Pflichtwidrigkeiten und
Verstöße des Verwaltungsrats gegen das Gesetz aufdecken und
klären, ob und wie die Mitglieder des Verwaltungsrats zum
Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre handelten. Diese
Behauptung ist irreführend. Der Umfang des Sonderprüfungsantrags
wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Sonderprüfungsantrag
umfasste insgesamt 13 Fragen, die sich ausschließlich auf die
Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen der elumeo SE, der
Juwelo Deutschland GmbH und der Silverline Distribution Ltd. mit
der PWK im Jahr 2018 beziehen. Fragen, die auf die Ursachen der
wirtschaftlichen Situation der elumeo SE oder der elumeo Gruppe
zielen, enthält der Sonderprüfungsantrag nicht. Somit hat es den
Anschein, dass der Sonderprüfungsantrag allein Material für die
Klage der SWM Treuhand AG gegen die elumeo SE zusammentragen
will.
- In der Pressemitteilung vom 18.9.2019 versucht RA Schaetze den
Eindruck zu erwecken, aus dem Verfahren gegen die KAT FLORENCE
Design Ltd. sei mit zusätzlichen Belastungen für die elumeo SE
zu rechnen. Diese Behauptung ist irreführend. Richtig ist:
Bezeichnenderweise wurden diese angeblichen Ansprüche bisher
überhaupt nicht substantiiert vorgetragen. Mit Schriftsatz vom
8. August 2019 wurde eine kurzfristige Begründung dieser
Ansprüche angekündigt, die jedoch bisher nicht eingegangen ist.
Vielmehr wurde um eine umfangreiche Fristverlängerung gebeten.
Als kurzfristig ist dies also nicht zu bezeichnen.
- In der Pressemitteilung vom 23.9.2019 versucht RA Schaetze den
Eindruck zu erwecken, aus dem konzerninternen
Verrechnungspreissystem drohten der elumeo SE
Steuernachzahlungen in Höhe von über EUR 10 Mio. sowie eine
strafrechtliche Verfolgung nach § 370 AO. Diese Behauptung ist
falsch. Richtig ist: Das Verrechnungspreissystem der elumeo SE
war in 2018 Gegenstand einer ausführlichen Betriebsprüfung
welche ohne Beanstandungen des Verrechnungspreissystems blieb.
Insgesamt ist festzustellen, dass die zahlreichen
Pressemitteilungen des RA Roderich nach Einschätzung des
Verwaltungsrates der elumeo SE das Ziel verfolgen, die elumeo SE
nachhaltig zu schädigen und zu destabilisieren.
Über das Unternehmen:
Der elumeo-Konzern mit Sitz in Berlin ist das führende europäische
Unternehmen im elektronischen Vertrieb von hochwertigem, überwiegend
in Indien und Thailand produziertem Edelsteinschmuck. elumeos Ziel
ist es, hochwertigen Edelsteinschmuck zu einem bezahlbaren Luxus für
jeden zu machen.
Über eine Vielzahl von elektronischen Vertriebskanälen (etwa TV,
Internet, Smart TV und Smartphone-App) bietet das börsennotierte
Unternehmen seinen Kunden vor allem farbigen Edelsteinschmuck zu
vergleichsweise günstigen Preisen an. Der Verkauf erfolgt ganz
überwiegend über den Direktvertrieb. So betreibt der elumeo-Konzern
etwa Homeshopping Fernsehsender in Deutschland und Italien sowie
Webshops in Deutschland, Großbritannien, Italien, Frankreich, den
Niederlanden, Spanien, Belgien und den USA.
Kontakt:
elumeo SE
Bernd Fischer, Geschäftsführender Direktor (CFO) und Mitglied des
Verwaltungsrats
Erkelenzdamm 59/61,
10999 Berlin
Tel.: +49 30 69 59 79-0
Fax: +49 30 69 59 79-20
E-Mail: bernd.fischer(at)elumeo.com
Original-Content von: elumeo SE, übermittelt durch news aktuell
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Datum: 25.09.2019 - 08:51 Uhr
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