Wie weise ich nach, dass ich Erbe geworden bin? / Dr. Niclot von Stralendorff von der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern gibt dazu wichtige Hinweise
(ots) - Gesetzliche Erbfolge oder Erbfolge aufgrund
handschriftlichen Testaments
Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen oder hat er sein
Testament in handschriftlicher Form verfasst, so ist als Erbnachweis
grundsätzlich ein vom Nachlassgericht zu erteilender Erbschein
erforderlich. Benötigen Sie den Erbnachweis auch im europäischen
Ausland, z.B. bei ausländischem Vermögen des Erblassers, kann
anstelle des Erbscheins ein europäisches Nachlasszeugnis erteilt
werden. Erbschein und Nachlasszeugnis können Sie entweder beim
Nachlassgericht oder bei einem Notar Ihrer Wahl beantragen.
Die Kosten für den Erbschein bzw. für das Nachlasszeugnis bemessen
sich nach dem Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes und
fallen sowohl für die Beantragung als auch für die Erteilung des
Nachweises gesondert an.
Erbfolge aufgrund notariellen Testaments oder Erbvertrags
Hinterlässt der Erblasser ein notariell beurkundetes Testament
oder einen Erbvertrag, ist die Erteilung eines Erbscheins
grundsätzlich nicht erforderlich. Das den Erben von dem
Nachlassgericht übersandte Eröffnungsprotokoll stellt zusammen mit
dem notariellen Testament selbst den erforderlichen Erbnachweis dar,
den sämtliche Banken, Grundbuchamt, Behörden und sonstige Stellen
akzeptieren.
Hinweise für die Regelung eigener Erbangelegenheiten
Bei rechtlich kniffeligen Fragestellungen zur gewünschten Erbfolge
empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Beratung durch den Notar.
Dieser erkundet die Wünsche des Erblassers im persönlichen Gespräch
und fertigt eine rechtlich einwandfreie Urkunde. Dadurch werden im
Erbfall Missverständnisse und Streitigkeiten vermieden. Außerdem
überzeugt sich der Notar von der Testierfähigkeit des Erblassers.
Viele Menschen scheuen den Weg zum Notar aufgrund vermeintlich
hoher Kosten. Doch diese Befürchtung ist unberechtigt, weiß von
Stralendorff. Denn die Kosten für die Beantragung und Erteilung eines
Erbscheines, den Sie benötigen, wenn Sie kein notarielles Testament
besitzen, sind mitunter fast doppelt so hoch wie für die Erstellung
eines notariellen Testaments. Und dabei fehlt auch noch die rechtlich
kompetente Beratung.
Im Todesfall nimmt zudem die Eröffnung des Testaments oder die
Feststellung der gesetzlichen Erbfolge durch das Nachlassgericht Zeit
in Anspruch nimmt. Während dieser Zeit kann faktisch nicht über das
Vermögen des Erblassers verfügt werden. Daher sollten Sie auch immer
zusätzlich an eine über den Tod hinaus geltende General- und
Vorsorgevollmacht des Erblassers denken, um im Ernstfall
handlungsfähig zu bleiben.
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Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern
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Datum: 20.09.2019 - 11:13 Uhr
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