Winkelmeier-Becker/Heveling: Presseleistungsschutzrecht zügig auf sichere Basis stellen
(ots) - Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie nun
schrittweise auf den Weg bringen
Der Europäische Gerichtshof hat am heutigen Donnerstag im
Verfahren VG Media gegen Google das deutsche
Presseleistungsschutzrecht wegen eines Formfehlers für unanwendbar
erklärt. Presseverlage können ihre bisherigen Ansprüche gegen
digitale Nachrichten-Sammeldienste wie GoogleNews nicht mehr
durchsetzen. Dazu erklären die rechts- und verbraucherpolitische
Sprecherin, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der Justiziar der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Ansgar Heveling:
Elisabeth Winkelmeier-Becker: "Das Bundesjustizministerium hat es
bei der Einführung des deutschen Presseleistungsschutzrechts im Jahre
2013 verpasst, die erforderlichen europarechtlichen Vorgaben
einzuhalten. Die deutschen Presseverlage, die Journalisten für ihre
Arbeit bezahlen, müssen damit - zu Gunsten Googles - auf
Milliardeneinnahmen verzichten.
Die Bundesjustizministerin muss jetzt schnell dafür sorgen, dass
das Presseleistungsschutzrecht wieder auf festem Grund steht. Um die
Urheberrechtsrichtlinie umzusetzen, müssen wir das
Presseleistungsschutzrecht ohnehin zeitnah anpassen. Wir können zwei
Probleme auf einmal lösen, wenn wir die Anpassungen zu Artikel 15
vorziehen. Hier sollten wir dem Beispiel Frankreichs folgen, das
bereits im Juli die Vorgaben zum Presseleistungsschutzrecht umgesetzt
hat."
Ansgar Heveling: "Die Demokratie lebt von einer vielfältigen und
unabhängigen Presse. Damit sich digitale Presse trägt, muss sich das
Online-Geschäft wirtschaftlich rechnen. Die Presseverlage müssen
dafür an den Einnahmen beteiligt werden, die Sammeldienste wie
GoogleNews mit ihren Presseleistungen erzielen. Deutschland hat mit
seinem Presseleistungsschutzrecht hierfür die Vorreiterrolle
eingenommen. Jetzt sieht die Europäische Richtlinie zum digitalen
Binnenmarkt ein solches Leistungsschutzrecht verpflichtend für alle
Mitgliedsstaaten vor. Damit Deutschland nicht zurückfällt, muss das
europäische Recht jetzt schnell national umgesetzt werden."
Hintergrund:
Seit 2013 dürfen Presseartikel nur mit Zustimmung des
Presseverlags weiterveröffentlicht dürfen. Vorher konnten
Nachrichtensammeldienste wie GoogleNews ganze Artikel anzeigen, ohne
diejenigen zu beteiligen, die ihre Zeit und ihr Geld in die
Produktion des Originalartikels gesteckt hatten. Alle relevanten
Informationen erhielt der User schon über den Newsaggregator. Der
Besuch der eigentlichen - über Werbung finanzierten und auf User
Traffic angewiesenen - Internetseite wurde überflüssig. Heute müssen
deshalb Nachrichtensammeldienste Lizenzen von den Verlagen erwerben,
es sei denn, sie nutzen nur Snippets, also kleinste Textausschnitte.
Wir gehen weiter davon aus, dass die entsprechenden nationalen
Regelungen inhaltlich europarechtskonform und auch sachlich richtig
sind. Die inhaltliche Ausgestaltung des deutschen
Presseleistungsschutzrechts war nicht Gegenstand der Entscheidung des
EuGHs.
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Datum: 12.09.2019 - 14:34 Uhr
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