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Erster Erfolg gegen Heidelberger Lebensversicherung AG bei einer classic Rentenversicherung aus 2006

ID: 1746655


(ots) - Nachdem die Landgerichte bei den
Widerspruchsbelehrungen der Heidelberger Lebensversicherung AG ab
2002 bislang davon ausgegangen sind, dass die Belehrungen korrekt
sind, hat nunmehr der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe
für eine bestpartner classic Rentenversicherung in einem
Verhandlungstermin am 06. August 2019 deutlich gemacht, dass es den
erklärten Widerspruch für wirksam erachtet. Die Heidelberger
Lebensversicherung AG hat daraufhin die Ansprüche anerkannt (OLG
Karlsruhe, Teil-Anerkenntnisurteil vom 16.08.2019).

Der Kläger aus Mannheim hatte im Dezember 2006 eine bestpartner
Classic Basisrente bei der Heidelberger Lebensversicherung AG
abgeschlossen und in diesen Vertrag mehr als 100.000,00 Euro
einbezahlt. Nach dem erklärten Widerspruch im Jahr 2017 wurden dem
Kläger nunmehr mit Teil-Anerkenntnisurteil 109.900,00 Euro zuzüglich
Zinsen zugesprochen und die Beklagte verurteilt, dem Kläger auf der
ersten Stufe der Stufenklage Auskunft über die jeweils monatlich an
die beteiligten Lebensversicherungsgesellschaften weitergeleiteten
Versicherungsprämien und die investierten Sparanteile zu erteilen.
Die Auskunftserteilung ist erforderlich, um den Anspruch des Klägers
auf Nutzungsersatz ermitteln zu können. Weiter wurde festgestellt,
dass die Widerspruchserklärung des Klägers vom 19.02.2017 wirksam ist
und zwischen den Parteien ein Rückabwicklungsverhältnis nach den §§
812 ff. BGB besteht.

Der 12. Zivilsenat des OLG Karlsruhe folgte in der mündlichen
Verhandlung der Argumentation von HAHN Rechtsanwälte, dass die
Widerspruchsbelehrung in dem Vertrag der Heidelberger
Lebensversicherung AG vom 21. Dezember 2006 fehlerhaft ist und die
Verbraucherinformationen unvollständig sind.

"Mit diesem Verfahren ist ein Kläger erstmalig, soweit
ersichtlich, mit der Rückabwicklung eines Heidelberger




Lebensversicherungsvertrages aus dem Jahr 2006 durchgedrungen", so
Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN Rechtsanwälte, die das
Verfahren geführt hat. "Das Verfahren hat grundlegende Bedeutung und
ist richtungsweisend für vergleichbare Fälle. Versicherungsnehmer
können nunmehr auch auf eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer
Ansprüche hoffen", so Fachanwältin Brockmann weiter.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RAin Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: brockmann(at)hahn-rechtsanwaelte.de

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Datum: 21.08.2019 - 16:06 Uhr
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