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VW-Skandal - Oberlandesgericht Celle stellt sich auf die Seite der Geschädigten, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW möglich

ID: 1743175


(ots) - In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle, 7 U
33/19 vom 01.07.2019 (http://ots.de/GTLi29)positioniert sich das
Oberlandesgericht Celle (soweit ersichtlich) erstmals im VW
Abgasskandal. In dem dortigen Verfahren beabsichtigt das
Oberlandesgericht Celle eine Berufung gegen ein Urteil des
Landgerichts Stade zurück zu weisen. Das Landgericht Stade hatte
zuvor eine Klage gegen VW abgewiesen. Man muss das Urteil jedoch
genau lesen, um zu verstehen, dass sich das Oberlandesgericht Celle
dennoch auf die Seite der Geschädigten stellen möchte. Das
Oberlandesgericht Celle hat zu einem Sonderfall Stellung genommen.
Dem "Normalfall" des Erwerbs eines manipulierten Fahrzeugs vor
Aufdeckung des Skandals steht das Oberlandesgericht Celle positiv
gegenüber.

In dem Fall des OLG Celle ging es darum, dass ein Käufer erst im
Jahre 2016 nach Aufdeckung des Abgasskandals das Fahrzeug von einem
Gebrauchtwagenhändler erworben hat. In diesem Fall sieht das
Oberlandesgericht keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr.
Anderes soll jedoch offensichtlich gelten, wenn das Fahrzeug vor der
Aufdeckung des Skandals Ende 2015 erworben wurde. Betrachtet man sich
das Urteil genauer, finden sich dort die folgenden Ausführungen:

"Nach der gegenläufigen Auffassung, die u.a. von dem OLG Karlsruhe
(Beschluss vom 5. März 2019, 13 U 142/18) und von dem OLG Köln
(Beschluss vom 3. Januar 2019, 18 U 70/18; Beschluss vom 1. März
2019, 16 U 146/18), aber auch in der Instanzrechtsprechung im
hiesigen Bezirk (etwa LG Hildesheim, Urteile vom 18. Dezember 2018, 3
O 66/18 und 3 O 97/18; LG Hildesheim, Urteil vom 12. Dezember 2018, 2
O 360/17; LG Lüneburg, Urteil vom 28. September 2018, 9 O 52/18 sowie
Urteil vom 30. Oktober 2018, 9 O 94/18; LG Stade, Urteil vom 9.
Januar 2019, 5 O 95/18 sowie Urteil vom 20. Februar 2019, 5 O 137/18)




vertreten wird, kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB
gegenüber der Beklagten in Betracht. Dies wird damit begründet, dass
die Beklagte durch das Inverkehrbringen der Dieselmotoren vom Typ EA
189 unter bewusster Verwendung der unzulässigen Abschaltvorrichtung
den Käufern der betroffenen Fahrzeuge in einer gegen die guten Sitten
verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe. Denn mit
der Herstellung und dem Inverkehrbringen der in Rede stehenden
Motoren sei konkludent die Erklärung des Herstellers verbunden, dass
der Einsatz der Fahrzeuge mit den verbauten Dieselmotoren im
Straßenverkehr entsprechend ihrem Verwendungszweck uneingeschränkt
zulässig sei, was wegen der vorhandenen gesetzeswidrigen
Abschalteinrichtung nicht der Fall sei. Diese damit einhergehende
Täuschung der Käufer derartiger Fahrzeuge sei unter den gegebenen
Umständen (Profitstreben unter bewusster Täuschung von Behörden,
Kunden und Händlern) als sittenwidrig einzustufen, wobei der bei den
Käufern entstandene Schaden, der in dem Abschluss des Kaufvertrages
über das mangelbehaftete Fahrzeug zu sehen sei, auch unter den
Schutzzweck der Norm falle. Denn die Käufer seien über einen die
Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand, nämlich über die
uneingeschränkte nicht bedrohte Verwendung des Fahrzeugs im
Straßenverkehr, in sittenwidriger Weise getäuscht worden, wodurch
unmittelbar in ihren Rechtskreisen eingegriffen worden sei (vgl. im
einzelnen OLG Karlsruhe, aaO, Rdnr. 5 - 41 bei juris).

c) Aber auch bei Zugrundelegung der zuletzt genannten Auffassung,
der der Senat nach vorläufiger Prüfung grundsätzlich zuneigt,
(...)"

Das Oberlandesgericht Celle setzt sich folglich mit den
verschiedenen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte
auseinander. Dabei teilt es unmissverständlich mit, dass es sich der
Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts
Köln zuneigt, wenn es um einen Kauf vor der Aufdeckung des Skandals
geht. Das Oberlandesgericht Köln und das Oberlandesgericht Karlsruhe
sehen in dem Verhalten der Volkswagen AG eine vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung, weshalb den Geschädigten
Schadensersatzansprüche zustehen. Das Oberlandesgericht Celle äußert
deshalb in seinem Urteil deutlich, dass es voraussichtlich ebenfalls
einen Schadensersatzanspruch der Geschädigten sieht und die Ansicht
des Oberlandesgerichts Braunschweig ablehnt.

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH teilt
dazu mit: "Damit scheint sich auch das Oberlandesgericht Celle
Niedersachsen positioniert zu haben. Es ist zu erwarten, dass
ebenfalls eine Verurteilung der Volkswagen AG erfolgt, wenn das
Gericht darüber zu entscheiden hat. Damit positionieren sich immer
mehr Oberlandesgerichte zugunsten der Geschädigten."



Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
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Datum: 07.08.2019 - 10:53 Uhr
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