LG Essen: Autokäufer müssen sich beim Abgasskandal keine Nutzungsvorteile anrechnen lassen
(ots) - Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 19.06.2019
- 3 O 439/18 - entschieden, dass sich der Käufer eines
Dieselfahrzeugs, das mit einer Schummelsoftware ausgestattet ist,
keine Nutzungsvorteile für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen
muss. Vorher hatten bereits das LG Augsburg, LG Halle und das LG
Frankfurt/Oder das so gesehen. Die Klägerin aus Monheim am Rhein
erwarb im Jahre 2013 einen gebrauchten VW Golf VI Cabriolet 2,0 TDI
zu einem Kaufpreis von 23.925,00 Euro. Infolge der Abgasmanipulation
durch die beklagte Volkswagen AG erlitt sie einen erheblichen
Wertverlust. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Klägerin hat die
Volkswagen AG deshalb auf Schadensersatz wegen sittenwidriger
Schädigung in Anspruch genommen.
Das Landgericht ist dabei der Argumentation von HAHN gefolgt, dass
die Klägerin sich keinen Nutzungswertersatz für gefahrene Kilometer
anrechnen lassen muss. Zu beachten sei, so das Gericht, dass der
Schadensausgleich nicht die Präventivfunktion des Deliktrechts,
insbesondere der einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung,
unterlaufen dürfe. Im Fall einer vorliegenden vorsätzlichen
sittenwidrigen Schädigung, die noch dazu solche gravierenden Ausmaße
annimmt, ist unter Berücksichtigung einer wertenden Betrachtung der
vermeintlichen Vorteile des Geschädigten ausnahmsweise kein
Vorteilsausgleich dem Schädiger zuzubilligen.
Der Klägerin wurde durch das Landgericht vollumfänglich
Schadensersatz zugesprochen. Dieser Schadensersatz beinhaltet neben
dem Kaufpreis auch die Finanzierungskosten, insbesondere den
Zinsaufwand. "Das Urteil hat erhebliche Signalwirkung für weitere
Verfahren", so Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN. Wer als
Hersteller - gleich welcher Marke - Kunden sittenwidrig schädigt,
muss mit einer umfänglichen Haftung ohne Vorteilsausgleich für die
gefahrenen Kilometer rechnen.
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Datum: 12.07.2019 - 10:55 Uhr
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