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Bundesgerichtshof:Ökologische Marktüberwachung der Deutschen Umwelthilfe ist rechtmäßig - Automobilwirtschaft muss Kontrollen der DUH akzeptieren, wenn Staat seiner Pflicht nicht nachkommt

ID: 1734794


(ots) - Deutsche Umwelthilfe begrüßt endgültige
Klarstellung zur ihrer ökologischen Verbraucherschutzarbeit durch das
oberste deutsche Gericht - Erneuter Versuch der Autoindustrie, der
DUH die Klagebefugnis zu entziehen, ist endgültig gescheitert -
Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sind wesentliche
Informationen, die gemäß Pkw-EnVKV erfolgen müssen

Im Rechtsstreit zwischen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und einem
großen Stuttgarter Mercedes-Pkw-Händler wegen dessen Verstoßes gegen
die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) hat der
Bundesgerichtshof (BGH) heute sein abschließendes Urteil verkündet
(Az BGH: I ZR 149/18). Nachdem die DUH bereits in der ersten und
zweiten Instanz obsiegt hatte, bestätigt das oberste deutsche Gericht
die Klagebefugnis der DUH sowie die Rechtmäßigkeit der ökologischen
Marktüberwachung.

Am 3. Mai 2016 hatte die DUH den Mercedes-Pkw-Händler wegen
Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV abgemahnt, da dieser auf seiner
Homepage einen besonders klimaschädlichen Mercedes-AMG C 450 AMG
4MATIC mit "3-Liter-V6-Biturbomotor" beworben hatte, jedoch die
gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den
CO2-Emissionen des Pkw-Modells nicht machte. Laut Spritmonitor.de
liegen bei diesem Fahrzeug die durchschnittlichen CO2-Emissionen bei
240 g/km und damit mehr als doppelt so hoch wie der EU-Zielwert von
95 g CO2/km in 2020. Der Mercedes-Händler lehnte die Abgabe einer
Unterlassungserklärung ab, so dass die DUH am 4. Juli 2016 Klage am
Landgericht Stuttgart erhob (AZ 41 O 31/16).

"Wir begrüßen die heutige Klarstellung des Bundesgerichtshofs,
dass auch für Autohändler Umwelt- und Verbraucherschutzgesetze gelten
und diese sich Kontrollen durch die Deutsche Umwelthilfe und
Abmahnungen bei Verstößen gegen relevante




Verbraucherschutzvorschriften gefallen lassen müssen. Angaben zum
Kraftstoffverbrauch und CO2-Emssionen von Pkw sind wesentliche
Informationen, die dem Verbraucher beim Kauf vorliegen müssen. Die
Autokonzerne haben es in Deutschland geschafft, staatliche Kontrollen
zu stoppen und Strafen durch die Marktüberwachungsbehörden der Länder
zu verhindern. Umso wichtiger ist es, dass der Bundesgerichtshof als
höchstes deutsches Zivilgericht dem entgegentritt und ausdrücklich
bejaht, dass die Deutsche Umwelthilfe als klageberechtigter
Verbraucherschutzverband Autohändler im Rahmen ihrer ökologischen
Marktüberwachung zu einer korrekten Information der Kunden bringen
darf und muss. Vor allem dann, wenn hier der Staat in seiner
Kontrollaufgabe versagt", so Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der
DUH.

"Die Deutsche Umwelthilfe kontrolliert die Einhaltung
umweltbezogener Verbraucherschutzvorschriften in circa 20 Branchen.
Es ist schon interessant, dass sich einzig die Automobilindustrie mit
Händen und Füßen dagegen wehrt, wirkungsvoll kontrolliert zu werden.
Der Dieselabgasskandal zeigt eindrucksvoll auf, was passiert, wenn
sich der Staat von seiner Pflicht, Recht und Gesetz durchzusetzen,
zurückzieht. Der Versuch der Autokonzerne, der DUH die Klagerechte
aberkennen zu lassen, ist heute erneut gescheitert. Wir hoffen nun,
dass das Urteil seine Wirkung entfaltet, und auch die Autoindustrie
endlich akzeptiert, dass sie sich an Recht und Gesetz halten müssen",
so Resch weiter.

Rechtsanwalt Roland Demleitner, der die DUH in dem Verfahren
vertritt, erklärt: "Der BGH hat mit diesem Urteil die Rechtsprechung
der Obergerichte bestätigt, die unisono gleichermaßen das rechtmäßige
Handeln der Deutschen Umwelthilfe festgestellt haben. Der BGH hat
damit eine wichtige Grundsatzentscheidung für die Klagebefugnis
qualifizierter Einrichtungen insgesamt getroffen. Danach darf ein
klagebefugter Verband wie die Deutsche Umwelthilfe, der tatsächlich
und nachweislich Verbraucherschutzvorschriften durchsetzt und in
diesem Bereich Wettbewerbsverstöße durch Abmahnungen verfolgt, auch
Überschüsse aus dieser Marktverfolgungstätigkeit erzielen. Auch die
Vielzahl geführter Unterlassungsklagen kann keinen Rechtsmissbrauch
bedingen, da eine Organisation wie die Deutsche Umwelthilfe
andernfalls gezwungen wäre, nach einer bestimmten Zahl festgestellter
Wettbewerbsverstöße ihre Tätigkeit einzustellen, was im Ergebnis auf
eine Akzeptanz von Rechtsbruch hinauslaufen würde. Zudem hat der BGH
eindeutig unterstrichen, dass auch die von der Deutschen Umwelthilfe
in Ansatz gebrachte Abmahnkostenpauschale nicht überhöht und zulässig
ist."

Hintergrund:

Der von der DUH beklagte Mercedes-Pkw-Händler hatte im April 2016
auf seiner Homepage einen Mercedes-Benz mit "3-Liter-V6-Biturbomotor"
beworben, jedoch keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den
CO2-Emissionen des Pkw-Modells gemäß der Pkw-EnVKV (Pkw-
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) gemacht. Die DUH, die ein
beim Bundesamt für Justiz gelisteter klageberechtigter Umwelt- und
Verbraucherschutzverband ist, wies den Händler auf diesen Verstoß hin
und forderte ihn auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, den
Verstoß zukünftig nicht zu wiederholen. Der Händler weigerte sich,
diese Unterlassungserklärung abzugeben. Aufgrund dessen erhob die DUH
Klage am Landgericht Stuttgart und obsiegte in I. Instanz (Az LG
Stuttgart: 41 O 31/16). Eine Berufung des Händlers wurde vom OLG
Stuttgart in II. Instanz ebenfalls zurückgewiesen (Az OLG Stuttgart:
2 U 165/16).

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der DUH Recht und entschied,
dass eine Nutzung der aus der ökologischen Marktüberwachung
resultierenden Gelder auch für die sonstige Verbraucherschutzarbeit
des Vereins zulässig ist. Die Revision wurde zugelassen. Zu dieser
Revision hat der BGH heute, 4. Juli.2019, sein abschließendes Urteil
gefällt.

Die vollständige Urteilsbegründung wird voraussichtlich erst in
einigen Wochen vorliegen.

Seit 2004 ist die DUH beim Bundesamt für Justiz als
klageberechtigter Verband gelistet und kann gegen Verstöße gemäß
Unterlassungsklagegesetz vorgehen. Sie stellt seit 15 Jahren mit
derzeit circa 30 stichprobenhaften Kontrollen pro Woche sicher, dass
Energiesparlampen nicht zu viel Quecksilber enthalten,
Wohnungsanzeigen korrekte Angaben zu den Heizkosten enthalten, dass
Elektrogroßgeräte wie Fernseher, Beleuchtungskörper hinsichtlich
ihres Stromverbrauchs korrekt gekennzeichnet sind und Lebensmittel
keine gesundheitsschädlichen Mengen an Chemikalien enthalten. Die DUH
überwacht insgesamt circa 20 Rechtsvorschriften mit Umweltbezug,
darunter die Pkw-EnVKV. Mit der ökologischen Marktüberwachung erzielt
die DUH keine Gewinne und hat auch keine Gewinnerzielungsabsicht.

Links:
Terminprotokoll des BGH vom 4. Juli2019:
http://l.duh.de/p190704

Zur Pressemitteilung des BGH:
http://ots.de/CJrGBE

DUH Dossier zu besonders dreisten Werbelügen in der Autowerbung,
gegen die die DUH rechtlich vorgegangen ist:
https://www.duh.de/projekte/verbrauchertaeuschung-in-der-autowerbung/



Pressekontakt:
Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH
0171 3649170, resch(at)duh.de

Roland Demleitner, Rechtsanwalt
06431 7780790, rd(at)roland-demleitner.de

Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt Kanzlei Geulen & Klinger, Berlin
0171 2435458, klinger(at)geulen.com

DUH-Pressestelle:
Ann-Kathrin Marggraf, Marlen Bachmann
030 2400867-20, presse(at)duh.de
www.duh.de, www.twitter.com/umwelthilfe,
www.facebook.com/umwelthilfe, www.instagram.com/umwelthil

Original-Content von: Deutsche Umwelthilfe e.V., übermittelt durch news aktuell


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Datum: 04.07.2019 - 11:16 Uhr
Sprache: Deutsch
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