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Ab wann verjähren Forderungen?

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Mit Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) unterliegen. Ende 2018 verjähren also die Forderungen, die 2015 entstanden sind.


(IINews) - Mit Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) unterliegen. Ende 2018 verjähren also die Forderungen, die 2015 entstanden sind.

Wichtige Informationen zu Verjährungsfrist und Mahnverfahren finden Sie hier. Das bedeutet, dass sich nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von 3 Jahren (Regelverjährungsfrist gem. § 195 BGB) für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen der Schuldner auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann. Unternehmer können ihren Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen, obwohl dieser rechtlich gesehen weiterhin besteht, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.

Regelverjährung drei Jahre

Im BGB gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen. Wichtig ist die Frist bei der Geltendmachung von Forderungen, bspw. aus Kaufverträgen, Handwerksleistungen, Lieferung von Waren oder Erbringungen von Werkleistungen sowie Lohn- und Gehaltsansprüchen. Derartige Forderungen verjähren innerhalb von 3 Jahren. Wichtig zu wissen ist, wie sich diese dreijährige Verjährungsfrist berechnet. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn bspw. eine Forderung aus einem Kaufvertrag am 16.05.2016 entstanden ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2016. Bis zum 31.12.2019 ist die Forderung nicht verjährt. Ab dem 01.01.2020 tritt dagegen Verjährung ein.

Besondere Arten von Forderungen und ihre Verjährung

– Wann verjähren Mietschulden? Hier gelten die gleichen Regelungen, die wir auch schon weiter oben genannt haben. Haben Mieter also Schulden, tritt die Verjährung nach drei Jahren ein.

– Welches Gesetz greift bei Forderungen bei der Krankenkasse?
Wann bei Forderungen bei der Krankenkasse die Verjährung eintritt, ist § 25 Abs. 1 des Vierten Sozialgesetzbuches zu entnehmen. Laut diesem verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Wurden Beiträge vorsätzlich vorenthalten, tritt die Verjährung der Beiträge erst nach 30 Jahren ein.





– Wann verjähren Forderungen bei Inkassomaßnahmen?
Auch wenn ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung von Schulden beauftragt wird, gilt die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist. Sollte allerdings ein Vollstreckungsbescheid vorliegen, verlängert sich die Frist auf 30 Jahre.

– Wie ist die Verjährung von Steuerschulden geregelt?
Bei dieser Art von Schulden tritt die Verjährung gemäß § 228 der Abgabenordnung (AO) nach fünf Jahren ein.

Verjährungsfrist: Die Forderung geltend machen

Bevor die Verjährungsfrist abläuft, sollte daher die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder kann die noch offen stehende Forderung eingeklagt werden. Eine andere Alternative ist die Beantragung und Zustellung eines sogenannten Mahnbescheides. Ein Mahnbescheid ist ein vereinfachtes Mahnverfahren. Der Schuldner hat die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den darauf folgenden Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Werden Rechtsmittel nicht eingelegt, hat der Gläubiger später einen rechtskräftigen Titel, mit dem er einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann.

Praxistipps für das Forderungsmanagement

Das Forderungsmanagement ist ein Teilbereich der Buchhaltung. Es beinhaltet die Buchung von Rechnungen und Gutschriften, die Einhaltung von Zahlungszielen oder auch die Prüfung sowie Bewertung alter Forderungen. Ziel und Zweck des Forderungsmanagements ist es, Forderungsfälle zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Ein gekonntes, in dem Sinne professionelles Forderungsmanagement beginnt mit der Rechnungsstellung. Die erfolgt zeitnah mit der erbrachten Leistung. Die Rechnung selbst erstellt man unmittelbar nach der erbrachten Dienstleistung bzw. Warenlieferung und stellt sie dem Kunden zu. Ab jetzt ist der Gläubiger in der Warteposition, dass der Schuldner die fällige Rechnung pünktlich sowie vollständig bezahlt.

– Die dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung erleichtert den Aufwand und sichert die Liquidität
– Ein vorbereiteter Überweisungsträger erleichtert dem Schuldner die Rechnungsbearbeitung
– Die Zahlungsbedingung mit Forderungsfälligkeit sollte eindeutig und zweifelsfrei formuliert sein
– Der Zahlungseingang muss mit einem Wiedervorlagesystem lückenlos überwacht werden.


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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

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Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

Allgemeiner Debitoren- und Inkassodienst GmbH
Christopher Seidel
Tel: 0541800180
E-Mail: seidel(at)adu-inkasso.de
Eduard-Pestel Straße 7
49080 Osnabrück
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Bereitgestellt von Benutzer: adu-cseidel
Datum: 26.06.2019 - 07:56 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Christopher Seidel
Stadt:

Osnabrück / Niedersachsen


Telefon: 054180018168

Kategorie:

Banken und Versicherungen


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