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Sieben große Steuer-Irrtümer (FOTO)

ID: 1731412


(ots) -
Die Kosten fürs Auto kann man absetzen und Arbeitnehmer dürfen
maximal 1.000 Euro im Jahr an beruflichen Ausgaben angeben, Mieter
können keine Handwerkerkosten absetzen und eine Steuererklärung ist
nichts als lästig: Diese und ähnliche Steuermythen sind weit
verbreitet. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.
V. (VLH) zeigt die gängigsten Irrtümer - und was tatsächlich
absetzbar ist.

Steuer-Irrtum 1: Die Kosten fürs Auto kann man von der Steuer
absetzen

Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung und eine Teil- oder
Vollkasko-Autoversicherung, das sind die üblichen Haltungskosten für
einen Autobesitzer. Wer immer mal wieder Kollegen mitnehmen will,
kann außerdem eine Zusatzversicherung für Insassen abschließen. Je
nach Alter, Größe, Motorisierung und Umweltverträglichkeit des
eigenen Pkw kommen für all das mehrere hundert Euro im Jahr zusammen.
Viele - vor allem Fahranfänger - denken, dass man diese
Haltungskosten fürs Auto von der Steuer absetzen kann.

Stimmt teilweise: Nur die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung
und die Insassen-Unfallversicherung darf man absetzen. Sie gelten im
Steuerrecht als "sonstige Vorsorgeaufwendungen", genau wie die
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Problem bei diesen
sonstigen Vorsorgeaufwendungen: Singles dürfen nur maximal 1.900 Euro
dieser Kosten jährlich absetzen, Ehepaare und Lebenspartner den
doppelten Wert.

Der Höchstbetrag von 1.900 Euro für Singles bzw. 3.800 Euro für
Ehepaare und Lebenspartner wird allerdings oft schon mit der
Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht. Die
Kfz-Haftpflichtversicherung und die Insassen-Unfallversicherung
wirken sich dann gar nicht mehr aus. Und die Kfz-Steuer oder Teil-
bzw. Vollkasko darf man erst gar nicht in die Steuererklärung




eintragen, denn die Kosten dafür sind nicht absetzbar.

Steuer-Irrtum 2: Nur Vermieter können Handwerkerkosten absetzen

Das Bad renovieren, den Herd anschließen oder die Kinderzimmer
streichen lassen: Wer sein Zuhause in Schuss halten will, hat ständig
zu tun. Und wer nicht alles selbst machen kann oder will, beauftragt
dafür Handwerker. Viele denken allerdings, dass nur Vermieter die
Kosten dafür von der Steuer absetzen können.

Stimmt nicht: Jeder kann bis 20 Prozent seiner Handwerkerkosten im
Jahr absetzen - egal, ob er zur Miete wohnt oder in seiner eigenen
Wohnung bzw. im eigenen Haus. Allerdings gilt eine Obergrenze von
1.200 Euro im Jahr. Darin mit inbegriffen sind Arbeitslohn, Fahrt-
und Maschinenkosten der Handwerker, nicht aber die Materialkosten.

Für Mieter und Eigentümer gilt daher: Alle Handwerker-Rechnungen
per Überweisung zahlen, beides - Rechnung und Überweisungsbeleg -
aufbewahren, alle Kosten für Handwerkerleistungen zusammenrechnen und
im Mantelbogen auf Seite 3 eintragen.

Steuer-Irrtum 3: Mieter können keine Nebenkosten absetzen

Je nachdem ob man im Einfamilienhaus oder einer größeren
Wohnanlage mit vielen Parteien lebt, fallen mehr oder weniger
Nebenkosten für eine Immobilie an. Zu diesen Nebenkosten zählen zum
Beispiel die Ausgaben für Hausmeisterdienste, Müllentsorgung,
Hausreinigung, Winterdienste oder Dachrinnenreinigung. Viele glauben,
dass nur Vermieter derartige Nebenkosten von der Steuer absetzen
können.

Stimmt nicht: Auch Mieter dürfen diese Kosten in ihrer
Steuererklärung eintragen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen
gelten. Die konkrete Höhe seiner Kosten entnimmt ein Mieter der
Betriebskostenabrechnung, die er einmal im Jahr erhalten sollte.

Wichtig: Arbeitskosten und Materialkosten müssen getrennt
aufgeführt sein, denn das Finanzamt begünstigt nur die Arbeitskosten
und zwar maximal 4.000 Euro im Jahr.

Steuer-Irrtum 4: Arbeitnehmer dürfen maximal 1.000 Euro
Werbungskosten im Jahr absetzen

Die Fahrt zur Arbeit, das Arbeitszimmer zu Hause, das
Fortbildungsseminar, die Reisekosten bei einer Dienstreise oder die
Berufskleidung - all das und noch etliches mehr zählt zu den
Werbungskosten. Das sind Kosten, die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit
ihrem Beruf hatten und von der Steuer absetzen dürfen. Viele glauben,
dass es für diese beruflichen Ausgaben eine Grenze gibt, nämlich
maximal 1.000 Euro im Jahr.

Stimmt nicht: Jeder Arbeitnehmer kann so viele Werbungskosten von
der Steuer absetzen, wie er tatsächlich übers Jahr hatte. Deshalb
sollte jeder Berufstätige seine Quittungen und Kassenzettel für
Arbeitskleidung, Bustickets und all die anderen beruflichen Ausgaben
aufheben, am Jahresende zusammenzählen und in Anlage N der
Steuererklärung eintragen.

Die Summe von 1.000 Euro haben wohl deshalb viele im Kopf, weil
der Staat jedem Arbeitnehmer pauschal 1.000 Euro im Jahr als
Werbungskosten zuerkennt. Das bedeutet, dass das Finanzamt immer
automatisch 1.000 Euro vom Jahreseinkommen abzieht, auch wenn ein
Arbeitnehmer weniger Kosten hatte. Für diese Werbungskostenpauschale
muss man lediglich die Steuererklärung abgeben, aber nirgendwo ein
Kreuzchen machen oder eine Summe eintragen. Doch schon wer jeden Tag
16 Kilometer zu seiner Arbeit fährt, kommt allein mit seinen
Fahrtkosten - 30 Cent pro Kilometer und einfache Strecke - über die
Pauschale von 1.000 Euro.

Übrigens: Auch Rentner können Werbungskosten absetzen - entweder
über die Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro, die das
Finanzamt jedem Rentner automatisch zuerkennt; oder indem sie ihre
Werbungskosten einzeln nachweisen. Was kann das sein? Zum Beispiel
Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung der Rente
entstanden sind, Kreditzinsen für die Nachzahlung von
Rentenversicherungsbeiträgen oder auch die Kosten für einen Renten-
oder Versicherungsberater.

Steuer-Irrtum 5: Kinderbetreuungskosten sind nicht absetzbar

Die Jüngere geht zur Tagesmutter, der Große in den Kindergarten
und beide werden regelmäßig vom Babysitter betreut. Da kommt der ein
oder andere Euro an Betreuungskosten zusammen. Viele denken, dass
Eltern nichts davon steuerlich absetzen können.

Stimmt nicht: Leben die Kinder im Haushalt, sind die Kosten für
die Kinderbetreuung als Sonderausgaben absetzbar, zum Beispiel für
einen Platz in einem Kindergarten oder ein Au-Pair. Das gilt bis zum
14. Lebensjahr eines Kindes und zwar bis zu zwei Drittel der Kosten
und maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

Wichtig dabei ist Folgendes: Es muss eine Rechnung über die Kosten
der Kinderbetreuung vorliegen und diese per Überweisung beglichen
worden sein. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Nicht
absetzbar sind die Kosten für beispielsweise Essensgeld oder
Spielgeld, weshalb bei der Rechnung die Betreuungskosten extra
ausgewiesen werden sollten.

Gut zu wissen: Wer die Großeltern bittet, auf die Enkel
aufzupassen, kann ihnen die Fahrtkosten erstatten und dann mit 30
Cent pro Kilometer in der eigenen Steuererklärung angeben. Das gilt
auch dann, wenn Oma und Opa kein Geld fürs Kinderhüten nehmen.

Steuer-Irrtum 6: Rentner müssen erst dann eine Steuererklärung
abgeben, wenn sie vom Finanzamt angeschrieben werden

Seit 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Kurz
zusammengefasst bedeutet dieses Gesetz, das Rentner einen immer
größer werdenden Teil ihrer Rente versteuern müssen. Wie viel Rente
das ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer 2005 und früher
in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern, ab
2019 sind es 78 Prozent und ab 2040 wird jeder Rentner seine Rente zu
100 Prozent versteuern müssen.

Dennoch hat nicht automatisch jeder Rentner auch eine
Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt verlangt erst dann eine
Steuererklärung, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente
über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser Grundfreibetrag wird vom
Gesetzgeber immer mal wieder angepasst; vielleicht ist das der Grund,
warum viele denken, dass das Finanzamt sich schon melden wird, wenn
ein Rentner mit seiner Rente über dem Grundfreibetrag liegt und
insofern eine Steuererklärung abgeben muss.

Stimmt aber nicht: Jeder Rentner muss selbst in Erfahrung bringen,
ob er steuerpflichtig ist oder nicht. Dazu beantragt er zunächst die
"Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt" bei der deutschen
Rentenversicherung. Diese Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich
relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der
Steuervordrucke die entsprechenden Werte einzutragen sind, wenn der
Rentner eine Steuererklärung abgeben muss. Damit das Finanzamt den
steuerpflichtigen Anteil der gesetzlichen Rente korrekt ermitteln
kann, müssen Rentner ihrer Steuererklärung die ausgefüllten
Steuervordrucke "Anlage R" und "Anlage Vorsorgeaufwand" beifügen.
Doch selbst wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat nicht
unbedingt auch Steuern zu zahlen: Auch Rentner dürfen Kosten
absetzen, unter anderem 102 Euro als Werbungskostenpauschale,
Handwerkerkosten oder Krankheitskosten.

Wer die Rentenbezugsmitteilung zum ersten Mal benötigt, kann sie
per Brief, Fax, Telefon oder Internet anfordern und gibt, ganz
wichtig, seine persönliche Rentenversicherungsnummer an. Wer die
Mitteilung einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren
automatisch zugesandt. Wer die Bescheinigung für eine
Hinterbliebenenrente benötigt, gibt die Versicherungsnummer des
Verstorbenen an. Wer es versäumt seine Steuererklärungspflicht
rechtzeitig zu klären, dem drohen Verspätungszuschläge und
Zwangsgelder. Im schlimmsten Fall kann das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen schätzen, was in der Regel zu Ungunsten des
Steuerbürgers ausfällt.

Steuer-Irrtum 7: So eine Steuererklärung ist nichts als lästig

Amtliche Nachweise raussuchen, manche Dokumente vielleicht noch
anfordern müssen, Belege entziffern, Formulare ausfüllen und das
alles rechtzeitig: Die Steuererklärung machen ist für viele eine
lästige Qual.

Aber wer sich Zeit nimmt, sich die Mühe macht und sich vielleicht
sogar noch ein bisschen auskennt, der kann gutes Geld zurückbekommen:
Durchschnittlich über 970 Euro erhielten Steuerzahler, die eine
Steuererklärung fürs Steuerjahr 2014 eingereicht hatten, laut
Statistischem Bundesamt zurück. Für Mitglieder der VLH sind es in
Erstattungsfällen derzeit durchschnittlich mehr als 1.300 Euro.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.



Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell


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Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 24.06.2019 - 11:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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