Hoher Zinsgewinn beim Finanzamt noch möglich
(ots) - Nicht jeder ist dazu verpflichtet, eine
Steuererklärung abzugeben. Für rund 55 Prozent der Arbeitnehmer ohne
ein weiteres Einkommen ist das ein Akt der Freiwilligkeit. Nicht nur,
dass in neun von zehn Fällen eine Steuererstattung winkt, sondern es
gibt derzeit noch Höchstzinsen vom Staat. Ergibt die Steuererklärung
eine Erstattung, wird diese derzeit noch mit sechs Prozent pro Jahr
verzinst! Und das in Zeiten, in denen die Zinsen für Sparer unter
einem Prozent liegen.
Die Verzinsung beginnt exakt 15 Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres, in der die Steuer entstanden ist. Im April 2017 hat
also die Verzinsung für die Rückzahlung aus der Steuererklärung für
das Jahr 2015 begonnen. Zinseszinsen gibt es nicht. Wird zum Beispiel
im April 2020 der Steuerbescheid zugestellt und beträgt die
Steuerrückzahlung für das Jahr 2015 zum Beispiel 1.000 Euro, gibt es
in Summe 180 Euro nur für dieses eine Steuerjahr geschenkt.
Wer sich freiwillig veranlagen lässt, hat dafür bis zu vier Jahre
rückwirkend Zeit. Am 31. Dezember 2019 kann letztmalig die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 abgegeben werden. Eine
freiwillige Antragsveranlagung können beispielsweise Arbeitnehmer
nutzen, die ledig und nur für einen Arbeitgeber tätig sind und keine
Einnahmen aus Vermietung oder Selbstständigkeit erzielen und keine
Lohnersatzleistungen erhalten haben.
Aber dieses Steuermodell könnte kippen! Der Bundesfinanzhof hält
in seinen Beschlüssen von 2018 den derzeit noch gültigen hohen
Zinssatz aufgrund der jahrelangen Niedrigzinsen am Kapitalmarkt für
verfassungswidrig. Nun steht eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus, die der hohen Verzinsung ein Ende
setzen könnte. Wer bis zur finalen Entscheidung noch sein Glück
versuchen möchte, sollte also rückwirkend freiwillig seine
Einkommensteuererklärung abgeben. Optimalerweise natürlich nicht nur
für ein Steuerjahr, sondern für alle vier.
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Datum: 18.06.2019 - 11:45 Uhr
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