Westfalen-Blatt: Das WESTFALEN-BLATT (Bielefeld) zum Wohnrecht im Grundgesetz
(ots) - Das Vertrauen in das Grundgesetz scheint
unerschöpflich. Nun soll nach dem Willen des Mieterbundes auch das
Recht auf bezahlbaren Wohnraum als Staatsziel in die Verfassung
aufgenommen werden. Die Forderung klingt gut. Leider ist noch keine
einzige neue Unterkunft gebaut. Im Gegenteil: Zusätzlich zu den hohen
Grundstücks- und Baupreisen könnte ein solcher Paragraf im
Grundgesetz Investoren noch abschrecken. Nur sie aber können tun,
was in einer Marktwirtschaft zu niedrigeren Preisen führt: Das
Angebot erhöhen und die Schere zur Nachfragenseite verkleinern.
Dabei ist das Menschenrecht auf Wohnen längst in dem auch von
Deutschland unterschriebenen Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Europäischen
Sozialcharta festgeschrieben. Ein gleichlautender Satz im
Grundgesetz würde die Lage nicht maßgeblich verändern, wäre also
vor allem Aktionismus. Schon 1919 stand das Wohnrecht einmal in
einer deutschen Verfassung. Ein Blick auf die Situation in Berlin und
anderen Großstädten am Ende der Republik 1933 zeigt, dass der
Paragraf das Wohnproblem für die Armen nicht löste.
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Datum: 05.06.2019 - 21:30 Uhr
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