Leasingverträge von SIXT widerrufbar - Kunde fährt 80.000 km kostenlos Auto / Bundesweit erstes positives Urteil im Leasing-Widerruf
(ots) - Der Autokredit- und Leasingwiderruf bietet
derzeit vielen Autofahrern die Möglichkeit, ein finanziertes oder
geleastes Fahrzeug wirtschaftlich lukrativ loszuwerden. Nachdem
bereits mehrere Gerichte entschieden haben, dass zahlreiche
Autokreditverträge widerrufen werden können, hat das Landgericht
München I als erstes deutsches Gericht in einem rechtskräftigen
Urteil vom 20.12.2018 (Az. 10 O 9743/18) auch die Fehlerhaftigkeit
eines Leasingvertrages der SIXT Leasing SE, einer der größten
deutschen Leasinggesellschaften, bestätigt.
Alle Autobanken und Leasinggesellschaften sind nach dem Gesetz
verpflichtet, ihre Privatkunden im Rahmen des Vertragsschlusses
ordnungsgemäß über das Verbraucherwiderrufsrecht und die vom Gesetz
geforderten Pflichtangaben zu belehren. Erfolgt diese Belehrung
unvollständig oder unrichtig, besteht für den Verbraucher die
Möglichkeit, den abgeschlossenen Vertrag auch noch Jahre nach
Vertragsschluss zu widerrufen. Seit dem Musterprozess gegen die
Volkswagen Bank vor dem Landgericht Berlin (Az. 4 O 150/16) haben
zehntausende Autofahrer diese Möglichkeit genutzt und den Widerruf
ihres Autokreditvertrages erklärt. Unklar war bis jetzt, welche
Leitlinien für den Widerurruf von privaten Leasingverträgen gelten.
Die auf den Widerruf von Autokredit- und Leasingverträgen
spezialisierte Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig Rechtsanwälte vertritt
hierbei schon seit langer Zeit die Auffassung, dass die Grundsätze,
die für den Widerruf von privaten Autokreditverträgen gelten, auch
auf private Leasingverträge Anwendung finden müssen.
"Mit dem bundesweit ersten rechtskräftigen Urteil des Landgerichts
München auf dem Gebiet des Leasingwiderrufs gegen die SIXT Leasing SE
wurden wir in unserer Meinung bestätigt. Das Gericht hat die
Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Leasingvertrages
ausdrücklich bestätigt.", erklärt Rechtsanwalt Sinnig, dessen Kanzlei
bundesweit tausende Verbraucher gegen alle bekannten Autobanken und
Leasinggesellschaften vertritt.
Der Kläger dieses Verfahrens schloss im Oktober 2014 mit der SIXT
Leasing einen sogenannten Vario-Finanzierungsvertrag mit einer
Laufzeit von 54 Monaten und einer jährlichen Laufleistung von 20.000
km. Den Widerruf des Leasingvertrages erklärte er im Dezember 2017.
Das Landgericht München urteilte, dass die Widerrufserklärung des
Klägers wirksam erfolgt sei, da "die Widerrufsfrist noch nicht zu
laufen begonnen hat, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte
Vertragsurkunde die Mindestangaben nicht vollständig enthalten hat."
Insbesondere habe die SIXT Leasing den Kläger nicht entsprechend
den gesetzlichen Vorgaben über die erforderlichen Pflichtangaben (z.
B. über die Modalitäten der Kündigung) belehrt, führt das Landgericht
München aus. Auch stelle die Ausübung des Widerrufsrechts durch den
Kläger keine unzulässige Rechtsausübung dar.
"Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der im Leasing- oder
Autokreditvertrag verwendeten Widerrufsbelehrung und der
unzureichenden Pflichtangaben können Verbraucher, die ein Auto
finanziert oder geleast haben, auch noch Jahre nach Vertragsschluss
ihren Finanzierungs- oder Leasingertrag widerrufen" erklärt
Rechtsanwalt Dirk Sinnig, der das Verfahren vor dem Landgericht
München geführt hat.
"Der wirksame Widerruf führt dazu, dass der Autokäufer seine an
die Bank oder Leasinggesellschaft gezahlten Raten und eine im
Einzelfall geleistete Anzahlung zurückverlangen kann und nicht mehr
an die weiteren Verpflichtungen aus dem laufenden Vertrag gebunden
ist."
Das Landgericht München hat hierzu ausgeführt, dass die SIXT
Leasing die geleisteten Zahlungen in Höhe von ca. 15.000 EUR an den
Kläger zurückgewähren muss.
"Bahnbrechend an dieser rechtskräftigen Entscheidung des
Landgerichts München ist, dass der Kläger für die mit dem
Leasingfahrzeug zurückgelegten Kilometer keinen Nutzungsersatz an die
Leasinggesellschaft zahlen muss", ergänzt Rechtsanwalt Sinnig.
Dieses - für die Beklagte harte Ergebnis - entspricht dem Wortlaut
des Gesetzes, urteilte das Landgericht München. Damit ist das Urteil
des Landgerichts München ein weiterer Meilenstein im
Verbraucherschutzrecht.
Das Widerrufsrecht steht dabei grundsätzlich jedem Verbraucher zu,
der sein Fahrzeug finanziert oder geleast hat, unabhängig davon, ob
es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagen bzw. einen Diesel oder
Benziner handelt.
Für Fahrer von Dieselfahrzeugen stellt der Autokredit- und
Leasingwiderruf gerade in der heutigen Zeit, in der man sich nicht
mehr sicher sein kann, wie lange man sein Fahrzeug in den deutschen
Großstädten noch fahren kann, eine Möglichkeit dar, sein Auto an die
finanzierende Bank oder die Leasinggesellschaft zurückzugeben, ohne
weiter das wirtschaftliche Risiko des herrschenden Preisverfalls zu
tragen.
Nach Auskunft der Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig sind nicht nur
Leasingverträge der SIXT Leasing mit einer fehlerhaften
Widerrufsbelehrung versehen, sondern vielmehr auch die meisten
Finanzierungs- und Leasingverträge anderer Autobanken und
Leasinggesellschaften.
Die für den Individualprozess anfallenden Gerichts- und
Anwaltskosten werden in den meisten Fällen von einer
Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen.
"In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem spezialisierten
Anwalt beraten zu lassen", so Rechtsanwalt Dirk Sinnig. "Unsere
Kanzlei hat sich auf die rechtliche Vertretung auf dem Gebiet des
Autokredit- und Leasingwiderrufs spezialisiert und bereits über
20.000 Verträge überprüft. Der Teufel steckt, wie so häufig, auch in
den Fällen des Widerrufs im Detail."
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Datum: 04.06.2019 - 14:38 Uhr
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