Wer mit dem Hund radelt, haftet für Schäden
(ots) - Rauf aufs Rad und den Hund mitnehmen: Das ist
laut Straßenverkehrsordnung grundsätzlich erlaubt - der Hund muss
nicht einmal angeleint sein. Doch wenn das Tier andere
Verkehrsteilnehmer dabei gefährdet, muss der Besitzer mit einem
Verwarngeld rechnen. Zudem haftet er für Schäden, so das
R+V-Infocenter.
Keine Leinenpflicht
Auf Deutschlands Wegen und Straßen sind immer mehr Radfahrer
unterwegs, auch mit Hund. Dagegen ist laut Straßenverkehrsordnung
nichts einzuwenden. "Hunde dürfen mit und ohne Leine neben dem Rad
herlaufen", sagt Ferenc Földhazi, Haftpflichtexperte bei der R+V
Versicherung. In beiden Fällen muss der Radfahrer das Verhalten des
Tieres jedoch jederzeit unter Kontrolle haben. "Ansonsten entstehen
schnell gefährliche Situationen, in der sich Tier oder Besitzer
schwer verletzen können", erläutert R+V-Experte Földhazi. Wenn andere
Verkehrsteilnehmer geschädigt werden, muss der Hundebesitzer die
Kosten dafür tragen - er haftet grundsätzlich für Schäden, die sein
Vierbeiner verursacht. "Diese übernimmt die
Tierhalterhaftpflichtversicherung, die jeder Tierhalter haben sollte.
Inzwischen ist sie ja in fast allen Bundesländern für viele
Hunderassen Pflicht." Zudem kann die Polizei ein Verwarngeld ab zehn
Euro erheben.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Wer beim Radfahren mit Hund eine Leine bevorzugt, kann diese mit
einer speziellen Halterung befestigen. Der Vorteil: Der
Radfahrer hat beide Hände frei, der Hund läuft in ausreichendem
Abstand zum Rad.
- Kleine Hunde können mit dem Rad in der Regel nicht gut Schritt
halten. Für sie empfiehlt sich der Transport in einem Lenkerkorb
- vorausgesetzt, das Tier ist höchstens fünf Kilogramm schwer.
- Für größere Hunde oder bei längeren Touren bietet sich ein
Fahrradanhänger an.
- Beim Transport müssen die Besitzer sicherstellen, dass der Hund
nicht herausspringt.
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Datum: 16.05.2019 - 11:40 Uhr
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