Landgericht Hamburg verurteilt Volkswagen zur Rücknahme eines Audi A6 ohne dass die Klägerin eine Nutzungsentschädigung zu zahlen hat
(ots) - In einem bereits im März vom Landgericht Hamburg
gefällten Urteil wurde die Volkswagen AG zur Rücknahme eines Audi A6
Avant mit 2.0l-Betrugsmotor verurteilt (Urteil vom 19.03.2019, Az:
310 O 4/18). Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass die
Klägerin für ihre gefahrenen Kilometer keine Nutzungsentschädigung zu
zahlen hat.
Die Klägerin machte aus einem Kaufvertrag, den sie im Jahr 2012
direkt mit dem beklagten Konzern geschlossen hat,
Gewährleistungsansprüche geltend, indem sie vom Kaufvertrag
zurücktrat, und zwar ohne vorher - wie sonst üblich - eine
Nachbesserung vom Verkäufer zu fordern.
Der beklagte Konzern habe zum Wertersatz nicht hinreichend konkret
vorgetragen, befanden die Richter. Die Klägerin hat in der mündlichen
Verhandlung die aktuelle Laufleistung des Fahrzeuges erklärt, die
Beklagte hat ausdrücklich geäußert, der Kilometerstand werde nicht
bestritten.
In dieser Situation wäre es an dem beklagten Konzern gewesen, den
anzurechnenden Wertersatz unter Berücksichtigung des unstreitigen
Kilometerstandes zu beziffern. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Es
seien nicht einmal eindeutige Angaben zur voraussichtlichen
Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs gemacht worden. Der Konzern habe
insofern nur vorgetragen, "die einschlägige Rechtsprechung" gehe "bei
der Berechnung des Nutzungsersatzes von einer zu erwartenden
Gesamtleistung von 200.000 km bis 250.000 km aus". Dies sein nicht
ausreichend konkret und vor allem nicht ausreichend konkret auf das
vorliegende Kfz bezogen."
In der Sache selbst sprach das Gericht der Klägerin den Anspruch
auf Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung zu. Die Klägerin könne zur
Zeit der Rücktrittserklärung nicht davon ausgehen, dass man bei
Volkswagen ausreichende Konsequenzen gezogen habe, die ihr Vertrauen
in Leistungen der VW AG derart wieder herzustellen geeignet waren,
dass ihr eine Nacherfüllung zugemutet werden kann.
Insbesondere reiche es nach Ansicht des Gerichts zur
Wiederherstellung des Vertrauens der Käufer auch nicht aus, dass die
VW auf eine "Bestätigung" des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 27.05.2016
verweise. In dieser "Bestätigung" heiße es pauschal zu
Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden
Einrichtungen: "Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden
eingehalten."
Diese "Bestätigung" sei zur Vertrauensbildung nicht geeignet. Es
werde die Einhaltung der "anderen Anforderungen" bestätigt, ohne
diese "anderen Anforderungen" genau zu definieren bzw zu bezeichnen.
Dass das Kraftfahrt-Bundesamt in Dauer-Belastungstests überhaupt die
"Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen" untersucht
habe, sei aus der "Bestätigung" nicht ersichtlich. Nicht ersichtlich
sei auch, welche "emissionsmindernden Einrichtungen" untersucht
worden sein sollen und welchen Maßstab das Kraftfahrt-Bundesamt
betreffend die "Dauerhaltbarkeit" zugrunde gelegt habe.
Dies alles führe unweigerlich dazu, dass die Klägerin ohne
vorherige Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten könne, da die
Nacherfüllung infolge des zerstörten Vertrauensverhältnisses zum
Wolfsburger Konzern unzumutbar sei.
Der Kölner Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert, dessen Sozietät
die Klägerin in Hamburg vertrat, freut sich sehr über diesen Erfolg.
"Auch dieses Urteil ist ein weiterer deutlicher Fortschritt für den
Verbraucherschutz! Es bestätigt ebenfalls die Tendenz in der
Rechtsprechung sich nun entschiedener und entschlossener auf die
Seite des Verbrauchers zu stellen und ebenfalls offen und unverhohlen
Kritik am Vorgehen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu üben."
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Datum: 13.05.2019 - 12:51 Uhr
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