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Konkret und wirksam gegen sexuellen Missbrauch vorgehen; Bischof Ackermann zum Motu proprio "Vos estis lux mundi" von Papst Franziskus

ID: 1718954


(ots) - Zum heute (9. Mai 2019) vom Vatikan veröffentlichten
Motu proprio "Vos estis lux mundi" erklärt Bischof Dr. Stephan
Ackermann (Trier), Beauftragter der Deutschen Bischofskonferenz für
Fragen des sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Bereich und für
Fragen des Kinder- und Jugendschutzes:

"Das mit Datum vom 7. Mai 2019 unterzeichnete Motu proprio Vos
estis lux mundi setzt die Reihe der Dokumente fort(1), mit denen
Papst Franziskus als universalkirchlicher Gesetzgeber den Kampf gegen
den sexuellen Missbrauch durch kirchliche Amtsträger noch
konsequenter und präziser als bisher weiterführen will.

Dazu weitet das Motu proprio bisherige Straftatbestände des
kirchlichen Rechts aus: Es umfasst beispielsweise nicht nur Kleriker,
sondern auch Ordensangehörige, die keine Kleriker sind. Es weitet die
Gruppe der möglichen Opfer aus auf ''schutzbedürftige Personen''. Damit
sind Personen gemeint, die aufgrund unterschiedlicher Bedingungen in
ihrer Fähigkeit, sich gegen Übergriffe zu wehren, eingeschränkt sind.
Die Strafbarkeit der Erstellung von pornographischem Material bleibt
nicht mehr auf Kinder beschränkt, sondern wird auf Minderjährige
insgesamt und schutzbedürftige Personen ausgedehnt (Art. 1).

Über diese inhaltlichen Erweiterungen hinaus zielt das Dokument
zum einen auf Straftaten, die mutmaßlich von höheren Geistlichen
begangen wurden, zum anderen zielt es auf die Pflichten bzw.
Pflichtverletzungen derjenigen, die in der Verantwortung stehen, die
Straftaten zu verfolgen. Auch hier sind vor allem die höheren
Geistlichen angesprochen, wie etwa Kardinäle, Patriarchen, Bischöfe
und Nuntien, aber auch Generalobere und Äbte (Art. 6). Sie werden auf
die im Motu proprio festgelegten Verfahrensweisen verpflichtet. Alle
Diözesen haben binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Motu




proprio feste Meldesysteme für Missbrauchsfälle einzurichten, die der
Öffentlichkeit leicht zugänglich sind (Art. 2 § 1). Hiermit wird
gesetzlich festgeschrieben, was wir in Deutschland mit den diözesanen
Ansprechpersonen bereits seit 2010 eingerichtet haben (vgl.
Leitlinien Nr. 4-11).

Das Motu proprio trifft zeitliche Festlegungen, die eine Zügigkeit
der Verfahren sicherstellen sollen: So werden die römischen Behörden
verpflichtet, nach Erhalt einer Meldung innerhalb von 30 Tagen zu
reagieren (Art. 10 § 2). Und die Ebene der Ortskirchen wird dazu
verpflichtet, der zuständigen römischen Stelle monatlich eine
Information über den aktuellen Stand der Untersuchungen zu geben
(Art. 12 § 9). Neu ist dabei die Rolle, die dem Metropoliten im
Prozess zukommt, wenn ein Bischof beschuldigt wird: Er ist in der
Regel derjenige, der einer Anschuldigung nachzugehen hat. Die
Beauftragung dazu erhält er durch die römischen Behörden (Art. 10 §
1). Zur Erfüllung seiner Aufgabe sollen ihm qualifizierte Personen
zur Seite stehen, wobei eigens auch auf die Mitwirkung von Laien
hingewiesen wird (Art. 13). Sollte der Metropolit selbst beschuldigt
werden, hat ein anderer Bischof dessen Aufgabe wahrzunehmen (Art. 8 §
2).

Das Motu proprio vermerkt in einem eigenen Artikel, dass den
mutmaßlich Betroffenen nicht nur mit Respekt begegnet werden soll,
sondern auch diverse Hilfen anzubieten sind (Art. 5 § 1).

Abschließend stellt das Dokument unmissverständlich fest, dass die
in ihm formulierten Normen nicht die ''jeweils von den staatlichen
Gesetzen festgelegten Rechte und Pflichten ... beeinträchtigen,
insbesondere diejenigen in Bezug auf allfällige Meldepflichten an die
zuständigen zivilen Behörden''. (Art. 19)

Für Deutschland werden wir zeitnah prüfen, welche möglichen
Auswirkungen das Dokument, das am 1. Juni 2019 in Kraft tritt, vor
allem auf unsere nationalen Leitlinien hat. Diese befinden sich
aktuell ohnehin in einer Phase der Überprüfung."

Fußnote: (1) Für die jüngste Zeit sei insbesondere auf das Motu
proprio Come una madre amorevole vom 4. Juni 2016 und das Motu
proprio Sulla protezione dei minori e delle persone vulnerabili vom
26. März 2019 verwiesen.



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Herausgeber
P. Dr. Hans Langendörfer SJ
Sekretär der Deutschen Bischofskonferenz

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