Behandlungsfehler? So gehen Sie vor (AUDIO)
(ots) -
Es ist der Alptraum vor jedem medizinischen Eingriff: Was ist,
wenn etwas schiefgeht? Zum Glück kommt das selten vor, aber wer
glaubt, dass er durch eine Operation oder eine Behandlung einen
Schaden davongetragen hat, kann etwas unternehmen. Wie das geht,
berichtet Petra Terdenge:
Sprecherin: Ob man Ansprüche auf Schadensersatz hat, muss geprüft
werden. Vor allen weiteren Schritten empfiehlt Konstanze Faßbinder
von der "Apotheken Umschau" ein Gespräch:
O-Ton Konstanze Faßbinder 12 sec.
"Am besten sprechen Sie mit Ihrem behandelnden Arzt. Manchmal
klärt sich der Verdacht dadurch schon auf. Wenn nicht, dann können
Sie sich kostenlos beraten lassen bei der Unabhängigen
Patientenberatung, die über die verschiedenen Möglichkeiten
informiert."
Sprecherin: Die telefonische Hotline der Unabhängigen
Patientenberatung finden Sie im Internet. Welche kostenfreien
Möglichkeiten gibt es für Patienten grundsätzlich?
O-Ton Konstanze Faßbinder 20 sec.
"Zum einen können gesetzlich Versicherte sich an ihre Krankenkasse
wenden. Die prüft den Fall und leitet ihn gegebenenfalls an den
Medizinischen Dienst der Krankenkassen weiter. Dieser erstellt dann
ein Gutachten. Wenn dieses Gutachten den Fehlerverdacht des Patienten
bestätigt, kann der Patient sich damit an die Haftpflichtversicherung
des Arztes oder des Krankenhauses wenden."
Sprecherin: Auch wer nicht gesetzlich krankenversichert ist, kann
sein Anliegen prüfen lassen:
O-Ton Konstanze Faßbinder 23 sec.
"Alle Patienten, auch privat versicherte, können sich zudem an die
zuständige Landesärztekammer wenden. Dort ist das Verfahren ähnlich.
Wird der Verdacht auf einen Behandlungsfehler bestätigt, wird ein
Gutachten erstellt. Beide Verfahren sind für die Patienten kostenlos
und führen schneller zu einem Ergebnis als eine Klage vor Gericht.
Während der Verfahren ist aber eine Klage immer möglich oder auch
danach."
Wer seine Ansprüche prüfen lassen will, sollte die nötigen
Unterlagen möglichst komplett vorlegen, schreibt die "Apotheken
Umschau". Wer diese nicht oder nicht vollständig hat, kann ein
Gedächtnisprotokoll anfertigen. Darüber hinaus sollte er die
beteiligten Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, damit diese die
Unterlagen zur Überprüfung herausgeben dürfen.
Pressekontakt:
Katharina Neff-Neudert
Tel. 089 / 744 33 360
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Datum: 15.04.2019 - 04:15 Uhr
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