Westfalen-Blatt: zum Strafmaß für Kinderpornobesitz
(ots) - Drei Monate Haft - das ist die Mindeststrafe für
jemanden, der Kinderpornos besitzt. Zwölf Monate Haft - das ist die
Mindeststrafe für jemanden, der in eine Privatwohnung einbricht.
Stimmt da das Verhältnis noch? Polizisten, die sich überlastet
fühlen, priorisieren ihre Arbeit. Dabei können sie angesichts des
Strafgesetzbuchs zu dem Schluss kommen, dass die Verfolgung eines
Einbrechers wichtiger ist als die eines Pädo-Kriminellen. Dass das
fatale Folgen haben kann, ist klar. Wie will die Polizei ihr
langsames Vorgehen rechtfertigen, sollte sich herausstellen, dass der
Bad Oeynhausener Therapeut noch Kinder missbraucht hat, während die
Polizei ihn bereits seit einem Jahr als Kinderpornobesitzer auf dem
Schirm hatte, aber nicht zugriff? Es bedarf eines Zeichens des
Gesetzgebers. Sogenannte Kinderpornos - das sind nicht nur
irgendwelche Bilder nackter Kinder am Strand. Das sind auch Videos,
auf denen Babys vergewaltigt werden. Wer mit dem Konsum solcher
Bilder diese Verbrechen fördert, sollte nicht auf eine Mindeststrafe
von drei Monaten hoffen dürfen.
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Datum: 05.04.2019 - 21:00 Uhr
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