ARAG Verbrauchertipps
Blitzerfoto / Elternzeitverlängerung / Bürohund
(IINews) - Bitte lächeln - scharfe Blitzerfotos
Wer zu schnell auf der Straße unterwegs ist und mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wird, hat sein Bußgeld verdient, so viel steht fest. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Blitzerfotos den Raser eindeutig identifizieren müssen. Und es ist Aufgabe der Ordnungsbehörden, das Vergehen nachzuweisen. Ist die Qualität des Schnappschusses so schlecht, dass ein Sachverständiger den betroffenen Fahrer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Blitzerfoto erkennt, reicht dies nicht für eine Verurteilung. Auch wenn Rasen kein Kavaliersdelikt ist, müssen Gutachter zu schnelle Fahrer mindestens mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" identifizieren können (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 2 Ss (OWi) 176/18).
Weitere interessante Informationen finden Sie unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/
Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit auch ohne Segen des Chefs
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer ihre Elternzeit für das dritte Lebensjahr des Kindes auch ohne die Zustimmung ihren Chefs verlängern dürfen. In einem konkreten Fall hatte der Kläger zunächst eine Elternzeit für zwei Jahre ab Geburt seines Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt stellte er den Antrag auf ein drittes Jahr direkt im Anschluss, den die Arbeitgeberin jedoch ablehnte. Doch das Landesarbeitsgericht war anderer Ansicht. Damit Eltern möglichst flexibel bleiben, benötigen sie auch bei einem zweiten Antrag auf Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes keine Zustimmung des Chefs. Das Urteil ist zur Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 21 Sa 390/18).
Weitere interessante Informationen finden Sie unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Hund darf vorübergehend mit ins Büro
Ob ein Hund - oder überhaupt ein Tier - mit ins Büro gebracht werden darf, liegt bis auf wenige Ausnahmen allein im Ermessen des Arbeitgebers. Es sind seltene Fälle denkbar, in denen der Arbeitnehmer auf einen Hund angewiesen ist, z. B. bei einem Blindenhund. Ansonsten gibt es kein Recht darauf, einen Vierbeiner mitzubringen. Allerdings auch keinen Grund, gleich vor Gericht zu ziehen, wenn dies vorübergehend geschieht. In einem konkreten Fall brachte eine Frau ihren neu angeschafften Dackel fast täglich mit zur Arbeit. Per Rundmail hatte sie alle Mitarbeiter aufgefordert, ihr mitzuteilen, wenn der Hund störe. Nur ihren Geschäftspartner hatte sie nicht um Erlaubnis gefragt. Der zog daraufhin vor Gericht und wollte dort per Eilentscheidung erwirken, dass der Vierbeiner zu Hause bleibt. Ebenfalls, ohne diesen Schritt mit seiner Geschäftspartnerin zu besprechen. Doch die Richter erwiesen sich als wahre Hundefreunde. Da keine Umsatzeinbußen, Beschwerden oder gar allergische Reaktionen bei Kunden oder Mitarbeitern aufgetreten seien, müsse der Mann schon auf die Entscheidung in der Hauptsache warten. Eine Eilentscheidung sei nicht nötig (Amtsgericht München, Az.: 182 C 20688/17).
Weitere interessante Informationen finden Sie unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
thomas(at)redaktionneunundzwanzig.de
0221 92428-215
http://www.ARAG.de
Datum: 29.03.2019 - 08:45 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1709508
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: 0211-963 2560
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 49 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"ARAG Verbrauchertipps
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ARAG SE (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).