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EuGH soll Fragen zur Annahmepflicht für Euro-Banknoten klären -
Rundfunkbeitrag weiterhin nur bargeldlos zu zahlen (FOTO)

ID: 1709147


(ots) -
- Das Bundesverwaltungsgericht setzte zwei Revisionsverfahren
gegen den Hessischen Rundfunk bis zur abschließenden Klärung aus

- Der Europäische Gerichtshof soll prüfen, ob eine gesetzliche
Beschränkung der Barzahlung mit europäischem Recht vereinbar ist

- Der Rundfunkbeitrag ist bis zu einer abschließenden
gerichtlichen Klärung weiterhin ausschließlich per Überweisung
oder Bankeinzug zu zahlen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat sich gestern
mit der Zahlungsweise des Rundfunkbeitrags befasst. Nach eingehender
mündlicher Verhandlung setzte das höchste deutsche Verwaltungsgericht
zwei Revisionsverfahren gegen den Hessischen Rundfunk (Az. 6 C 5.18;
6 C 6.18) aus und legte Fragen zur Vereinbarkeit von Bundesrecht (§14
BBankG) mit höherrangigem Europarecht (Art. 128 AEUV) dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor.

Mit der Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
Bargeld zur Zahlung des Rundfunkbeitrags annehmen müssen, wird sich
das BVerwG erst nach der Klärung der europarechtlichen Fragen durch
den EuGH abschließend befassen. Bis dann bleiben die entsprechenden
Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den
Satzungen der Rundfunkanstalten bestehen. Der Rundfunkbeitrag ist
danach ausschließlich per Überweisung oder Bankeinzug zu zahlen.

Dr. Steffen Janich, stellvertretender Justiziar des Hessischen
Rundfunks, betont die Sinnhaftigkeit der bargeldlosen Zahlung: "Der
elektronische Zahlungsverkehr ist aus der heutigen Zeit nicht mehr
wegzudenken und insbesondere unter Zeit- und Kostengesichtspunkten
zweckvoll." Aufwand und Mehrkosten, die dem Beitragsservice sowie der
gesamten öffentlichen Verwaltung durch eine händische Barzahlung von
Abgaben und Beiträgen entstünden, gingen letztlich zu Lasten aller




Bürgerinnen und Bürger. Das wäre der Öffentlichkeit nur schwer
vermittelbar, so Janich.

Beitragsservice empfiehlt Teilnahme an SEPA-Lastschriftverfahren

Beitragszahlende, die den Rundfunkbeitrag nur in bar entrichten
können, weil sie bspw. über kein Bankkonto verfügen, können dies bei
den Kreditinstituten erledigen, die auf den Zahlungsaufforderungen
des Beitragsservice angegeben sind. Eine Übersicht über die
Bankverbindungen des Beitragsservice findet sich auf
rundfunkbeitrag.de.

Der Beitragsservice empfiehlt allen Beitragszahlenden, den
Rundfunkbeitrag bargeldlos per SEPA-Lastschrift zu entrichten.
Anpassungen des Rundfunkbeitrags, wie zuletzt die Senkung auf 17,50
Euro, werden bei Lastschriftzahlenden automatisch berücksichtigt.
Außerdem ist gewährleistet, dass keine Zahlung vergessen werden kann.

ÜBER DEN BEITRAGSSERVICE

Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige
Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging
2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die 1973 gegründet wurde und bis Ende
2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war. Die
Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des
Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 45 Mio. privaten und
nicht privaten Beitragskonten. Mehr Informationen unter
rundfunkbeitrag.de.



Pressekontakt:
Christian Greuel
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Kommunikation
E-Mail: presse(at)rundfunkbeitrag.de

Original-Content von: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, übermittelt durch news aktuell


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