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EU-Kommission: Fragen und Antworten zur Reform des europäischen Urheberrechts

ID: 1707450


(ots) - Am Dienstag, den 26. März 2019 wird das Europäische
Parlament über die Reform des europäischen Urheberechts abstimmen.
Vor der Abstimmung über die heiß diskutierte Richtlinie hat die
Europäische Kommission heute (Freitag) einen ausführlichen Frage- und
Antwortkatalog in deutscher Sprache über Zweck und Inhalt der Reform
veröffentlicht:

http://ots.de/nYuMEw

Eine politische Einigung hatten Vertreter der Mitgliedstaaten der
EU und des Parlaments nach intensiven Verhandlungen im Februar
erzielt. Das neue Urheberrecht gibt auch in der digitalen Welt den
Bürgerinnen und Bürgern mehr Rechtssicherheit, sorgt für eine faire
Vergütung für Kreative und schützt die freie Meinungsäußerung
umfassend. Der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident
der EU-Kommission, Andrus Ansip, hält den endgültigen Vorschlag für
"ein faires und ausgewogenes Ergebnis, das einem digitalen Europa
entspricht." Die Richtlinie muss im Falle der Annahme von den 28
Mitgliedstaaten in ihr jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden.

Die Reform des Urheberrechts in der EU ist dringend notwendig, da
die digitale Technik einen grundlegenden Wandel in der Art und Weise
bewirkt, wie kreative Inhalte geschaffen und verbreitet werden und
wie auf diese zugegriffen wird. Wesentliche Teile des derzeitigen
EU-Rahmens für das Urheberrecht stammen aus dem Jahr 2001, als es
einen Großteil des heutigen digitalen Umfelds, wie beispielsweise die
Plattformen YouTube oder Facebook, noch nicht gab.

In den letzten Jahren sind Verteilungsprobleme bei der
Wertschöpfung im Online-Umfeld aufgetreten, die mit der
Urheberrechtsrichtlinie angegangen werden. Insbesondere spielen
Online-Dienste, die es den Nutzern ermöglichen, urheberrechtlich
geschützte Inhalte hochzuladen, bei der Verbreitung solcher Inhalte




eine wichtige Rolle. Gleichzeitig haben die Urheber dieser Inhalte
nicht immer die Möglichkeit, auf deren Verwertung oder die Vergütung
durch diese Dienste Einfluss zu nehmen. Das soll die Reform der
Richtlinie ändern.

Außerdem sieht der geltende Rechtsrahmen zwar für Bildung,
Forschung und die Erhaltung des Kulturerbes Ausnahmen vom
Urheberrecht vor, aber zum damaligen Zeitpunkt wurden noch keine
Vorkehrungen für die digitale Verwertung getroffen. Daher können die
Bildungs- und Forschungseinrichtungen oder Bibliotheken das Potenzial
der neuen Technologien insbesondere grenzüberschreitend nur in
begrenztem Umfang nutzen.

In Zukunft müssen Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten,
die der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten
Inhalten gewähren, sich darum bemühen, bei den jeweiligen
Rechteinhabern eine Genehmigung einzuholen, beispielsweise in Form
einer Lizenzvereinbarung.

Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich der Richtlinie sind:

- frei zugängliche Online-Enzyklopädien wie z. B. Wikipedia,
- frei zugängliche Bildungs- und Forschungsverzeichnisse,
- frei zugängliche Plattformen zur Softwareentwicklung und
-weitergabe wie z. B. GitHub,
- Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste wie z.
B. WhatsApp,
- Online-Marktplätze wie z. B. eBay,
- Cloud-Dienste zwischen Unternehmen sowie Cloud-Dienste, mit denen
die Nutzer Inhalte zum eigenen Gebrauch hochladen können, wie z. B.
Dropbox.

Außerdem gelten für Start-ups und kleinere Unternehmen
Erleichterungen und Sonderregeln.

Keine Einschränkungen für die Nutzer und die Freiheit im Internet

Durch die Urheberrechtsrichtlinie wird die Freiheit im Internet
nicht eingeschränkt. Sie zielt weder auf die Nutzer noch ihr
Online-Verhalten ab. Dies gilt auch für deren Möglichkeit, Inhalte
herunterzuladen und zu teilen. Die Meinungsfreiheit ist - wie auch
der Schutz des geistigen Eigentums - ein von der Europäischen Union
anerkanntes Grundrecht.

Um nur ein Beispiel zu nennen: Die neuen Vorschriften für die
Verwertung von Presseveröffentlichungen im Internet gelten nur für
kommerzielle Dienstleister wie Nachrichtenaggregatoren, nicht aber
für Nutzer. Internetnutzer können also weiterhin solche Inhalte in
sozialen Medien teilen und Links zu Online-Zeitungen weitergeben.

Die neuen Bestimmungen für Plattformen, auf denen Nutzer Inhalte
hochladen, werden die Vereinbarung von Lizenzen zwischen
kommerziellen Akteuren erleichtern und dazu beitragen, dass die
Vergütung der Urheber verbessert wird. Nicht nur die Rechteinhaber,
auch die Nutzer werden von den neuen Vorschriften profitieren, da für
sie überall in der EU einheitliche Vorschriften gelten werden, die
ihre Meinungsfreiheit wahren, wenn sie urheberrechtlich geschützte
Inhalte auf Online-Plattformen hochladen. Außerdem können sie
Rechtsbehelfs- und Beschwerdemechanismen in Anspruch nehmen, wenn
ihre Inhalte ungerechtfertigt von Online-Plattformen entfernt werden.

Uploadfilter sind nicht verbindlich

Der Text der politischen Einigung schreibt Uploadfilter nicht vor
und verlangt auch nicht, dass Plattformen, auf denen Nutzer Inhalte
hochladen, besondere Technologien zur Erkennung illegaler Inhalte
anwenden. Nach den neuen Vorschriften müssen bestimmte
Online-Plattformen mit Rechteinhabern wie z. B. Musik- oder
Filmproduzenten für die Verwertung von Musik, Videos oder anderen
urheberrechtlich geschützten Inhalten Lizenzvereinbarungen treffen.
Falls keine Lizenzvereinbarungen getroffen werden, müssen diese
Plattformen sich bemühen sicherzustellen, dass von den Rechteinhabern
nicht autorisierte Inhalte auf ihrer Webseite nicht zugänglich sind.

Die Sorgfaltspflicht (Best-effort-Prinzip) bedeutet nicht, dass
ein bestimmtes Mittel oder eine bestimmte Technologie vorgeschrieben
ist. Außerdem gilt sie nur für die Fälle, in denen Online-Plattformen
unter die Richtlinie fallen und die Rechteinhaber keine
Lizenzvereinbarung für die Verwertung urheberrechtlich geschützter
Inhalte getroffen haben, und auch dann nur für spezielle, von den
Rechteinhabern festgelegte Inhalte. Die Richtlinie verbietet den
Mitgliedstaaten ausdrücklich, Online-Plattformen eine generelle
Pflicht zur Überwachung der von den Nutzern hochgeladenen Inhalte
aufzuerlegen. Schließlich regelt der Entwurf in Artikel 13 Abs. 4a.,
dass den Plattformen keine unverhältnismäßigen Anstrengungen
auferlegt werden können, wobei es auch auf die Kosten für die
Plattformen ankommt.

Memes, Parodien u.a. sind in Zukunft EU-weit erlaubt

Durch die Richtlinie erhalten die Nutzer die Möglichkeit, Inhalte
zum Zweck von Zitaten, Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie oder
Pastiche frei zu nutzen. Nach den neuen Vorschriften müssen die
Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelungen in ihren nationalen
Rechtssystemen umsetzen. Hierdurch wird EU-weit ein einheitlicher
Schutz der Rechte und Interessen der Nutzer sichergestellt. Konkret
bedeutet dies, dass die Nutzer die Möglichkeit erhalten, Inhalte wie
Memes, GIFs und Rezensionen im Internet hochzuladen, ohne befürchten
zu müssen, dass sie in einem Mitgliedstaat gegen das Urheberrecht
verstoßen.

Bisher waren die Ausnahmen vom Urheberrecht für diese Zwecke nur
fakultativ; es stand den Mitgliedstaaten also frei, sie nicht
anzuwenden. Nach der neuen Urheberrechtsrichtlinie ist dies nicht
mehr der Fall. Sobald die Richtlinie angenommen ist, sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Nutzung für solche Zwecke zu
gestatten. Auch müssen Rechteinhaber und Plattformen dafür sorgen,
dass die Nutzer diese Möglichkeit haben, wie Artikel 13 Abs. 5 des
Entwurfes regelt. Dies ist ein besonders wichtiger Schritt für die
freie Meinungsäußerung im Internet.

Den Text des Richtlinienentwurfs finden Sie hier:
http://ots.de/DI1m7x

Insbesondere verweisen wir auf den Erwägungsgrund 38b, der
präzisiert, auf welche Art und Weise die Plattformen Vorsorge treffen
sollen, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden und wann ihre
Haftung greift.



Pressekontakt:
Europäische Kommission
Vertretung in Deutschland
Nikola John
+49 39 2280 2410

Original-Content von: Europäische Kommission, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 22.03.2019 - 15:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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