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GTÜ ganz vorn bei "Vollgutachten" und "Einzelabnahmen" nach § 21 StVZO (FOTO)

ID: 1707430


(ots) -
Am 22. März 2019 tritt die Gesetzesänderung in Kraft: Nun dürfen
auch Technische Dienste "Vollgutachten", wie sie im Volksmund genannt
werden, für Gesamtfahrzeuge erteilen. Sie gilt ebenfalls für § 19.2
StVZO und damit "Einzelabnahmen". Die GTÜ Gesellschaft für Technische
Überwachung mbH nutzt das über diese wichtige Liberalisierung
erweiterte Dienstleistungsportfolio umgehend. Gleich am Tag des
Inkrafttretens haben zwei GTÜ-Partner die ersten
Genehmigungsgutachten erstellt. Der Fall dieses Monopols schafft die
Voraussetzung für einen fairen Wettbewerb zwischen den
Überwachungsinstitutionen in Deutschland. Zudem ermöglicht er dem
Kunden eine freie Wahl des Dienstleisters.

Die Auflastung eines Wohnmobils Hymer S 900 (Baujahr 2016), die
Wiederzulassung eines Tabbert Kornett 310 E (Baujahr 1970) und die
Ausstattung eines Aston Martin V8 Vantage (2017) mit einer besonderen
Rad-/Reifenkombination: Das sind Fahrzeugbeispiele für die ersten
Gutachten innerhalb der Prüforganisation GTÜ nach der Marktöffnung
auch für Technische Dienste über die Änderungsverordnung des
deutschen Bundesrats vom 15. Februar 2019. Nach der Veröffentlichung
im Bundesgesetzblatt am 21. März 2019 tritt die Änderung heute in
Kraft.

"Die Neuerung ist ein weiterer wichtiger Meilenstein für die GTÜ
als Full-Service-Dienstleister", sagt Robert Köstler, Geschäftsführer
der GTÜ. "Wir haben uns mit viel Energie für die Marktöffnung
eingesetzt und freuen uns, dass die im Volksmund als ''Vollgutachten''
und ''Einzelabnahmen'' bezeichneten Gutachten nun auch von unseren mehr
als 200 Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes
durchgeführt werden dürfen. Die GTÜ als größte amtlich anerkannte
Überwachungsorganisation mit über 700 Prüfstellen und mehr als 2.500
freiberuflichen Kfz-Sachverständigen in ganz Deutschland ist dafür




mit ihren hochqualifizierten Unterschriftsberechtigten bestens
gerüstet."

Das besondere Engagement von zwei GTÜ-Partnern unterstreicht, wie
wichtig diese Liberalisierung ist. Sowohl die SV Brouwer Homologation
GmbH, Bad Salzuflen/Kirchlengern, wie auch die Schorer + Wolf GbR,
Kempten, haben bereits am Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung
Fahrzeuggutachten erstellt. "Für uns war das Erstellen der ersten
Gutachten größter Ansporn und Ehrensache zugleich, denn wir freuen
uns sehr darüber, dass wir unseren Kunden diesen erweiterten Service
nun anbieten können", erläutert Bastian Brouwer, Geschäftsführer der
SV Brouwer Homologation GmbH. Und Oliver Vogel von Schorer + Wolf
sagt: "Mit dieser Dienstleistung ist unser Portfolio nun um einen
weiteren wichtigen Punkt ergänzt. Denn wir verstehen uns als
Full-Service-Anbieter rund um Gutachten, um unseren Kunden einen
umfassenden Service zu bieten."

Nötig ist ein Gutachten nach § 21 StVZO etwa bei einer
Wiederzulassung von Fahrzeugen, die ohne Fahrzeugdokumente länger als
sieben Jahre stillgelegt waren (wie beim Beispiel Tabbert Kornett 310
E), bei Auflastungen (Hymer S 900, § 19.2 StVZO in Verbindung mit §
21 StVZO) oder bei Fahrzeugänderungen beispielsweise durch Teile, die
zwar grundsätzlich für den Fahrzeuganbau zugelassen, aber nicht für
bestimmte Typen genehmigt sind (Aston Martin V8 Vantage, § 19.2 StVZO
in Verbindung mit § 21 StVZO). Auch die Zulassung von bereits im
Verkehr befindlichen Importfahrzeugen von außerhalb der EU, etwa aus
den USA, oder die Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb
Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung erfordern eine
Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO.

Weitere Informationen zum Leistungsportfolio der GTÜ sowie zu den
GTÜ-Partnern inklusive Partnersuche finden Sie auf www.gtue.de.



Pressekontakt:
GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung mbH
Frank Reichert · Leiter Unternehmenskommunikation
Fon: 0711 97676-620 · Fax: 0711 97676-609
E-Mail: frank.reichert(at)gtue.de · http://presse.gtue.de

Original-Content von: GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung GmbH, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 22.03.2019 - 14:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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