Kinderwunsch trotz Krebs / BKK VBU: Voraussetzungen für künstliche Befruchtung nochmals überprüfen
(ots) - Krebskranke Frauen und Männer haben die
Möglichkeit, ihre Ei- oder Samenzellen oder ihr Keimzellgewebe mit
Hilfe einer Kryokonservierung (Einfrieren) für eine spätere
Kinderwunschbehandlung zu konservieren und einzulagern. Dies wurde im
neuen Terminservice- und Versorgungsgesetz geregelt und im Bundestag
verabschiedet. Die BKK VBU befürwortet die neue Gesetzesregelung.
Jedes Jahr erkranken in Deutschland rund 9.000 Frauen und 6.000
Männer zwischen 18 und 39 Jahren an Krebs. Das auch sie später
vielleicht einmal eine Familie gründen wollen, spielte bisher neben
der rein medizinischen Behandlung keine oder nur eine geringere
Rolle.
Ei- und Samenzellen auf Kassenkosten einfrieren
Jetzt aber besteht mit dem neuen Gesetz insbesondere für junge
Patienten die Hoffnung, nach einer keimzellschädigenden Therapie wie
z. B. einer Chemotherapie oder Strahlenbehandlung Kinder zu bekommen.
Krebskranke Frauen können bis zum 40. Lebensjahr und Männer bis zum
50. Lebensjahr die Kryokonservierung als Versicherungsleistung der
gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch nehmen. "Positiv bewerten wir,
dass das Einfrieren der Ei- oder Samenzellen nicht wie bei der
späteren künstlichen Befruchtung an das Vorliegen eines Trauscheins
gebunden ist", macht Andrea Galle, Vorständin der BKK VBU, deutlich.
"Auch die untere Altersgrenze, die bei künstlichen Befruchtungen bei
25 Jahren liegt, entfällt."
Und weiter: "Das ist ein Schritt in die richtige Richtung." Leider
habe das Bundesgesundheitsministerium hier nur die Chance verpasst,
mit dem TSVG gleich die künstliche Befruchtung hinsichtlich der
Voraussetzung der Ehe zu regeln. Nach wie vor müssen Paare, die sich
künstlich befruchten lassen wollen, verheiratet sein. Das sei nicht
mehr zeitgemäß.
Die BKK VBU war dafür sogar 2014 bis vor das Bundesozialgericht
gezogen. Mit Blick auf das Gesetz (§ 27 a SGB V) lehnten die Richter
die Ausweitung der Zusatzleistung auf Unverheiratete seinerzeit
jedoch ab.
(Urteil vom 18.11.2014 B 1 A 1/14 R)
Das TSVG könnte, wenn der Bundesrat nicht unerwartet Einspruch
einlegt, zum 1. Mai in Kraft treten.
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Datum: 20.03.2019 - 12:41 Uhr
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