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Brexit: Pfandbriefbanken begrüßen Gesetzesänderung zur Sicherstellung des Pfandbriefgeschäfts in Großbritannien nach einem Austritt aus der EU

ID: 1705120


(ots) -

- Bundesrat verabschiedet Brexit-Steuerbegleitgesetz und stellt
damit Deckungsfähigkeit britischer Deckungswerte sicher
- Anpassungen des Pfandbriefgesetzes regeln Bestandsschutz und
Neugeschäft für britische Deckungswerte, Großbritannien und
Nordirland als Drittländer in das Gesetz aufgenommen

Der Bundesrat hat heute das Brexit-Steuerbegleitgesetz
verabschiedet. Es enthält unter anderem Änderungen am
Pfandbriefgesetz, die die Deckungsfähigkeit britischer Deckungswerte
auch nach einem Brexit lückenlos sicherstellen. Das Gesetz ist so
gefasst, dass auch bei einer eventuellen Verschiebung des
Austrittstermins der Bestandsschutz für alle britischen Deckungswerte
gilt. Durch die Aufnahme Großbritanniens und Nordirlands als
Drittländer in das Pfandbriefgesetz wird auch das Neugeschäft
geregelt, analog zu Drittländern wie der Schweiz, den USA, Kanada und
Japan.

"Die deutschen Pfandbriefbanken begrüßen das vorausschauende
Handeln des deutschen Gesetzgebers: Mit dem
Brexit-Steuerbegleitgesetz ist die Deckungsfähigkeit britischer
Deckungswerte auch künftig gesichert", sagte Jens Tolckmitt,
Hauptgeschäftsführer des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken (vdp).

Zum Hintergrund Frühere Entwürfe des Brexit-Steuerbegleitgesetzes
sahen bereits einen Bestandsschutz für Finanzierungen in
Großbritannien vor, die sich zum Zeitpunkt des Brexits in Deckung
befanden. Die Regelungen für das Neugeschäft sollten ursprünglich mit
dem Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung
umgesetzt werden, welches erst im Frühsommer zur Abstimmung gelangt.
Neugeschäft in Großbritannien hätte damit zwischen dem Austrittsdatum
und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht in Deckung genommen
werden können.

Mit dem heute verabschiedeten Brexit-Steuerbegleitgesetz wurden




konkret folgende Änderungen am Pfandbriefgesetz vorgenommen:

- Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirlands in die Deckungsvorschriften für die sichernde Überdeckung
(§§ 4, 13 und 20 Pfandbriefgesetz)

- Sicherung des Bestandsschutzes von Deckungswerten der genannten
Länder, sofern dieser nicht durch den ersten Punkt erfasst wird (§
49)

- Regelung, dass bis zum Austrittszeitpunkt in Deckung genommenes
Geschäft nicht auf die 10-Prozent-Grenze für Deckungswerte außerhalb
der Europäischen Union,bei denen die Sicherstellung des
Insolvenzvorechtes nicht geklärt ist, anzurechnen ist (§ 49)

- Datumsunabhängige Regelung des Geltungsbereichs, d.h. die
Regelungen greifen, sobald das Vereinigte Königreich den Austritt aus
der EU vollzieht, unabhängig davon, wann dies konkret stattfindet

Über den Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp)

Der Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) ist einer der fünf
Spitzenverbände der Deutschen Kreditwirtschaft (DK). Er repräsentiert
die bedeutendsten Kapitalgeber für den Wohnungs- und Gewerbebau sowie
den Staat und seine Institutionen.



Pressekontakt:
Dr. Helga Bender
T +49 30 20915-330
E bender(at)pfandbrief.de

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Datum: 15.03.2019 - 12:43 Uhr
Sprache: Deutsch
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