OLG Köln bestätigt erneut eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch den Volkswagen-Konzern
(ots) - Nachdem sich sowohl der BGH als auch das OLG
Karlsruhe in für den Verbraucher vielversprechender Weise zu dessen
Rechten geäußert haben, stellt sich das OLG Köln in seinem
Hinweis-Beschluss vom 01.03.2019 wieder auf die Seite der Betroffenen
(Az. 16 U 146/18).
Ähnlich wie das Oberlandesgericht Karlsruhe lässt auch das
Oberlandesgericht Köln wiederholt keine Zweifel an der Rechtslage.
Die Rechtslage wird so bestätigt, wie die Rechtsanwälte Rogert und
Ulbrich sie bereits seit 2016 in ihren Klageschriften darstellen. Im
Januar 2017 war es diese Kanzlei, die den ersten Erfolg aus Delikt
gegen Volkswagen einfuhr.
Es ist überaus erfreulich, dass die Oberlandesgerichte ein
deutliches Signal an die Landgerichte senden, die der herrschenden
Rechtsprechung bislang nicht folgen möchten. Circa dreiviertel der
deutschen Landgerichte urteilen mehrheitlich pro Kläger in diesen
Fällen. Es wird Zeit, dass sich das letzte Viertel von den klaren
Worten der Oberlandesgerichte nunmehr ebenfalls überzeugen lässt.
Der 16. Senat des OLG Köln lässt keinen Zweifel daran, dass die
Verwendung der illegalen Abschalteinrichtung, die Betroffenen
vorsätzlich und sittenwidrig schädige.
Aus der Verheimlichung des Einsatzes der Software sowohl gegenüber
dem Kraftfahrtbundesamt und den übrigen beteiligten Stellen als auch
gegenüber den potentiellen Kunden ergebe sich, dass die beteiligten
Mitarbeiter in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der
Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der
Betriebszulassung der Fahrzeuge führen könne und dass potentielle
Fahrzeugkäufer ein Fahrzeug, das derart mit rechtlichen
Unsicherheiten belastet war, nicht ohne weiteres erwerben würden.
Dabei seien andere Gründe für den Einsatz der Software als eine
Kostensenkung und eine damit verbundene Gewinnmaximierung nicht
erkennbar.
Für das Gericht erschloss es sich nicht, warum Volkswagen trotz
des Risikos des Verlustes der Zulassung für den
streitgegenständlichen Motorentyp sowie strafrechtlicher Verfolgung
eine solche Software in ihren Motoren installiert haben sollte, ohne
dass sie sich hiervon einen besonderen Nutzen versprochen hätte.
Im Hinblick auf die Täuschung einer öffentlichen Stelle sowie der
potentiellen Kunden in einer immensen Zahl von Fällen, sei dieses
Verhalten auch als "besonders verwerflich" anzusehen.
Soweit sich die beklagte Volkswagen AG während des Prozesses
darauf beruft, dass "Gewinnstreben im Wirtschaftsleben nicht
verwerflich sei", verkenne sie nach Ansicht des Senats, dass sie den
maßgeblichen Mangel der produzierten Fahrzeuge bewusst herbeigeführt
und vor den Behörden verschleiert hat, um aus Profitinteresse in
großem Umfang Fahrzeuge zu verkaufen, welche als besonders
umweltfreundlich gelten. Dies sei mit dem Fall des vereinzelten
Verkaufs einer mangelhaften Sache nicht zu vergleichen, so die
Richter.
Dem Gericht genügte der Vortrag des Klägers, der VW-Vorstand habe
Kenntnis von der rechtswidrigen Software gehabt, zur Darlegung der
Zurechnung aus. Denn Volkswagen treffe hier eine sogenannte sekundäre
Darlegungslast.
Diese sei insbesondere anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei
außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs stehe und
keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitze, während der
Gegner zumutbar nähere Angaben machen könne.
Das sei hier nach Ansicht des Senats der Fall. Den Klägern stehen
lediglich öffentliche Erklärungen der Volkswagen AG sowie öffentlich
abrufbare Informationen, beispielsweise aus Medien der Presse, zur
Verfügung. Für den beklagten Konzern handele es sich hingegen um
Betriebsinterna betreffend die Führungsebene. Das heißt, es gehe um
einen relativ begrenzten Personenkreis, so dass eine
Informationsbeschaffung zumutbar sei.
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Datum: 15.03.2019 - 08:30 Uhr
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