Saubere Luft für Reutlingen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verhandelt über Klage der Deutschen Umwelthilfe
(ots) - VGH Baden-Württemberg in Mannheim verhandelt über
Klage für saubere Luft in Reutlingen - Deutsche Umwelthilfe klagt auf
Änderung des Luftreinhalteplans und Einhaltung des
Stickstoffdioxid-Grenzwerts - Diesel-Abgasgift Stickstoffdioxid ist
gesundheitsschädlich - Verkehrsbeschränkungen für schmutzige
Diesel-Pkw verbleiben unter den von Land und Stadt bisher
vorgeschlagenen Maßnahmen als einzige Option zur kurzfristigen
Durchsetzung der sauberen Luft
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim
verhandelt am 18. März öffentlich über die Klage der Deutschen
Umwelthilfe (DUH) für saubere Luft in Reutlingen. Ziel ist die
Einhaltung des seit 2010 EU-weit geltenden Grenzwerts für
Stickstoffdioxid (NO2). Bereits 2014 entschied das Verwaltungsgericht
Sigmaringen, dass der Luftreinhalteplan der Stadt zur Verbesserung
der Luftqualität fortgeschrieben werden muss. Die Änderungen des
Luftreinhalteplans brachte bisher jedoch keine Einhaltung des
NO2-Grenzwerts. Deshalb hat die DUH im März 2018 erneut Klage
eingereicht (10 S 1977/18).
2018 ermittelte die offizielle Messstation in Reutlingen einen
NO2-Jahresmittelwert deutlich oberhalb des erlaubten Grenzwerts von
40 µg/m³. An der Messstation Lederstraße-Ost wurden 53 µg NO2/m³
gemessen. Damit ist der NO2-Wert im Vergleich zu 2017 zwar gesunken,
die Prognosen zeigen jedoch auch für die kommenden Jahre deutlich zu
hohe NO2-Werte. Wie der aktuell gültige Luftreinhalteplan für
Reutlingen darlegt, sind Verkehrsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge
die am schnellsten wirksame Maßnahme, um den NO2-Grenzwert
einzuhalten. Ohne solche Verkehrsbeschränkungen wird der
Jahresmittelwert selbst im Jahr 2020 noch nicht überall im
Stadtgebiet eingehalten werden.
Damit die Bürgerinnen und Bürger von Reutlingen so schnell wie
möglich zu ihrem Recht auf saubere Luft kommen und geltendes Recht
umgesetzt wird, klagt die DUH. Verkehrsbeschränkungen für Diesel-Pkw
als kurzfristig wirksame Maßnahme sind laut Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 rechtmäßig und auch
zwingend erforderlich, wenn unter den geplanten Maßnahmen einzig
Fahrbeschränkungen geeignet sind, die Grenzwerte schnellstmöglich
einzuhalten.
DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch steht vor der mündlichen
Verhandlung ab 12 Uhr vor Ort für Interviews zu Verfügung, ebenso
nach Ende der Verhandlung gemeinsam mit Rechtsanwalt Remo Klinger.
Wir bitten um Anmeldung an presse(at)duh.de.
Datum:
Montag, 18. März 2019, 13 Uhr (Beginn der Verhandlung)
Ort:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165
Mannheim,
Sitzungssaal III, Untergeschoss
Teilnehmende:
- Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer DUH, 0171 3649170
- Prof. Dr. Remo Klinger, Rechtsanwalt Geulen & Klinger,
0171 2435458
Kontakt vor Ort:
Ann-Katrin Bohmüller, persönliche Referentin von Jürgen Resch,
0151 17281752
Pressekontakt:
Ann-Kathrin Marggraf, Marlen Bachmann
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Datum: 13.03.2019 - 10:08 Uhr
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