Vermieter als Fensterputzer / Auch aus einer zeitweisenÜbernahme der Arbeiten entsteht kein Gewohnheitsrecht (FOTO)
(ots) -
Das Putzen der Fenster stellt grundsätzlich eine Aufgabe dar, die
von den Mietern einer Wohnung zu erledigen ist und nicht vom
Eigentümer. Selbst wenn dieser es zeitweise übernimmt, ändert das
nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nichts an
der grundlegenden Aufgabenverteilung. Bundesgerichtshof, Aktenzeichen
VIII ZR 188/16)
Der Fall: Es ging um eine Loftwohnung im ersten Stock eines
ehemaligen Fabrikgebäudes. Sie hatte überdurchschnittlich große
Fenstersegmente von bis zu 1,3 mal 2,75 Metern. Der Eigentümer ließ
die Glasflächen auf eigene Kosten zweimal jährlich reinigen, ohne
allerdings eine derartige Verpflichtung anzuerkennen. Die Mieter
forderten schließlich wegen der schnellen Verschmutzung viermal
jährlich eine Reinigung. Die Begründung: Der Blick nach außen sei
beeinträchtigt, der Wohnwert werde dadurch gemindert. Der Streit ging
sogar bis vor den Bundesgerichtshof, der allerdings andeutete, dass
er keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung erkennen könne und die
Angelegenheit nicht weiter verfolgen wolle. Daraufhin wurde die
Revision von Seiten der Mieter zurückgenommen.
Das Urteil: Die BGH-Richter hatten allerdings vor der Rücknahme in
ihrem Beschluss festgestellt, dass das Putzen der Fenster im
Regelfall dem Mieter obliege, wenn keine anderen vertraglichen
Verpflichtungen eingegangen worden seien. Bloße Reinigungsmaßnahmen
in einem Objekt seien nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder
Instandsetzungspflichten des Vermieters. Wenn der Bewohner angesichts
schwer erreichbarer Fensterfronten das selbst nicht übernehmen könne,
dann müsse er sich professioneller Hilfe bedienen.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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Datum: 04.03.2019 - 09:00 Uhr
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