Neue Obliegenheiten des Arbeitgebers
Verfall von Urlaubsansprüchen
(LifePR) - inen Urlaub nicht bis zu diesem Zeitpunkt genommen hatte.
Nach einem nunmehrigen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.02.2019 verfallen diese Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch, vielmehr besteht nach Auffassung des Gerichtes eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet, den Arbeitnehmer rechtzeitig und hinreichend konkret formuliert aufzufordern, den bestehenden Resturlaub zu verbrauchen und muss klar und deutlich auf die ansonsten drohende Gefahr des Verfalls der Urlaubsansprüche hinweisen.
Ohne diese Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers kommt ein Verfall der Urlaubsansprüche nicht in Betracht.
Weitere Auskünfte sind erhältlich bei Jürgen Gergely, Tel. 0621 18002-157, Fax 0621 18002-180, E-Mail: gergely(at)hwk-mannheim.de
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Datum: 01.03.2019 - 12:55 Uhr
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.03.2019 (lifePR) - Nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes muss der Urlaub im laufenden Kalen
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