DOSB begrüßt Zusagenentscheidung des Bundeskartellamts / Werbebeschränkungen sind zulässig, um die Organisation Olympischer Spiele zu sichern
(ots) - Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB)
begrüßt die aktuelle Zusagenentscheidung, mit der das
Bundeskartellamt das im Mai 2017 eröffnete Prüfverfahren um die
individuellen Werbemöglichkeiten für deutsche Athletinnen und
Athleten und deren Sponsoren abgeschlossen hat. Das Bundeskartellamt
erkennt mit der Entscheidung an, dass Werbebeschränkungen explizit
zulässig sind, um die regelmäßige Durchführung Olympischer Spiele
sicherzustellen. Damit bleiben auch die grundlegenden Rechte der
olympischen Partner vollumfänglich geschützt. Die für Athletinnen und
Athleten erfreuliche Einigung wurde durch weitere Lockerungen der
Regel 40 der Olympischen Charta des Internationalen Olympischen
Komitees (IOC) und deren Umsetzung durch den DOSB möglich.
"Wir freuen uns, dass das Verfahren nun abgeschlossen und für alle
Beteiligten somit wichtige Klarheit geschaffen worden ist. Die
Entscheidung wird beiden Seiten gerecht: Einerseits profitieren die
Athletinnen und Athleten durch die Ausweitung persönlicher Rechte,
andererseits wird das für den gesamten Sport existenzielle
Finanzierungsmodell der Olympischen Spiele gesichert", sagt Alfons
Hörmann, Präsident des DOSB.
Die Olympische Bewegung basiert auf einem seit Jahrzehnten
bewährten Solidarmodell, das Athletinnen und Athleten aus der ganzen
Welt die Teilnahme an den Olympischen Spielen dauerhaft ermöglicht.
Diese regelmäßigen Veranstaltungen bieten eine einzigartige
Plattform, die Vielfalt des Sports und seine Sportlerinnen und
Sportler darzustellen.
Der DOSB hat die Lockerungen zur Anwendung der Regel 40 in
Deutschland, durch die den Athletinnen und Athleten erneut erweiterte
Möglichkeiten eingeräumt werden, sich selbst auch während der
Olympischen Spiele mit ihren privaten Sponsoren darzustellen, in
einem neuen Leitfaden zusammengefasst. Diese ausgeweiteten Optionen
berücksichtigen dabei auch die drastischen Veränderungen der
Kommunikationslandschaft im Zuge der Digitalisierung.
Die Regel 40 stellt somit auch künftig die entscheidende Basis
dar, um rechtlich unzulässige Werbeformen rund um die Olympischen
Spiele konsequent zu verhindern. Nur so können die Finanzierung der
Olympischen Spiele selbst, die Unterstützung des weltweiten
Sportsystems und nicht zuletzt die Entsendung der Olympiamannschaften
aller Länder langfristig gesichert werden. Damit soll auch künftig
verhindert werden, dass die große Popularität der Olympischen Spiele
durch Trittbrettfahrer ausgenutzt wird, ohne dass die Unternehmen
sich finanziell an der Umsetzung der Olympischen Spiele beteiligen.
Die Einigung mit dem Bundeskartellamt gilt ab sofort und hat
mindestens bis einschließlich der Olympischen Winterspiele von 2026
Gültigkeit.
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Datum: 27.02.2019 - 11:10 Uhr
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