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Stickoxid-Grenzwerte: Netzt spielt „Stille Post“

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Ein Beitrag in der Zeitung »Augsburger Allgemeine« sorgte gestern im Netz für Aufmerksamkeit. Es wurde eifrig berichtet und verbreitet. Am Ende kam eine „Stille Post-Nachricht“ heraus. „Europäische Kommission erhöht den Grenzwert für Stickoxid in Deutschland auf 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft.“


(IINews) - Die Klarstellung der „Europäische Kommission“ kam umgehend und war deutlich: „EU-Kommission rüttelt nicht an Stickoxid-Grenzwerten“. „Der Grenzwert von 40 Mikrogramm im Jahresmittel ist EU-weit verbindlich und von den Mitgliedstaaten und dem EU-Parlament beschlossen worden. Daran wird nicht gerüttelt.“

Allerdings führt die„Europäische Kommission“ weiter aus:

„Wie die einzelnen Länder diesen Grenzwert erreichen, ist die alleinige Entscheidung eines jeden Landes. Deutschland hat am 12. November 2018 die EU-Kommission über den Kabinettsbeschluss zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes informiert, demzufolge Fahrverbote in Regionen mit Stickstoffdioxid-Belastungen bis zu einem Wert von 50 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel in der Regel nicht erforderlich seien, da der Grenzwert von 40 Mikrogramm durch andere Maßnahmen erreicht werden könne. Fahrverbote werden dabei allerdings nicht vollständig ausgeschlossen - liegen aber in der alleinigen Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten.“

Der UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V. interpretiert diese Aussagen dahingehend, dass es nicht gleich Fahrverbote geben muss, wenn der Grenzwert nur geringfügig überschritten wird.

Das würde für viele Städte bedeuten, dass sie keine Fahrverbote für Dieselfahrzeuge erlassen müssten.

München hat bereits entschieden, dass es keine Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in der Stadt geben wird. Sie seien »unverhältnismäßig«, begründete die Stadt und bezog sich damit auf die zweite Bedingung, die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seinem Dieselfahrverbotsurteil vor etwa einem Jahr ausgesprochen hatte: Fahrverbote müssten auch »verhältnismäßig« sein.

Allerdings hat diese Bedingung bisher fast keine Stadt geprüft. Das Umweltreferat befürchtet, dass sich bei einer Sperrung etwa des verkehrsreichen mittleren Ringes die Autofahrer andere Routen durch anliegende Wohngebiete suchen.





Deutschland ist das einzige EU-Land, in dem es aufgrund von Überschreitungen von Grenzwerten Fahrverbote geben soll. In anderen Ländern stehen die Messstationen in der Regel nicht so, dass deutlich höhere Anteile an NO2 gemessen werden.

Ein Beispiel wie unterschiedlich Grenzwerte gemessen werden liefert Malta, die Heimat des EU-Umweltkommissars Vella. Der strengt gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren an. Die Station steht am unverbauten Hafen, an dem meist ein frischer Wind weht und registriert – o Wunder – keine Überschreitungen der Grenzwerte. Es wundert nicht wirklich, dass gegen Malta keine Vertragsverletzungsverfahren laufen.

WEHREN SIE SICH GEGEN FAHRVERBOTE SAGT DER UTR E.V.

»Ich empfehle Betroffenen, sich gegen die Fahrverbote zur Wehr zu setzen«, sagt der UTR e.V. Rechtsanwalt und Verkehrsrechtsexperte Axel Widmaier.

»Das können aber nur diejenigen, die von einem innerstädtischen Fahrverbot betroffen sind, und gegen die ein Bußgeld wegen eines Verstoßes dagegen verhängt wurde. Das Verfahren sieht dann so aus, dass ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, welcher in etwa in der Regel bei ca. 80,00 EUR liegen dürfte. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen das Fahrverbot kann die Geldbuße durchaus erhöht werden.«

Widmaier: »Dagegen kann man ein Rechtsmittel einlegen und in einer Verhandlung überprüfen lassen, ob das Fahrverbot korrekt ist.

Insbesondere sollte man die Richtigkeit der Messergebnisse, auf denen das Fahrverbot beruht, anzweifeln. Diese müssten dann gegebenenfalls durch ein Gutachten überprüft werden. Je nachdem, wie ein Urteil ausfällt, kann hiergegen unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsmittel eingelegt werden. Ein solches Verfahren kostet jedoch Geld und eine Verhandlung lohnt sich gegebenenfalls nur dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung das Risiko abdeckt, beziehungsweise wenn ein wirtschaftlicher Schaden für den Betroffenen so groß ist, dass die Kosten sich auch dann noch rechnen, unter anderem zum Beispiel für Pendler, die ihren Arbeitsplatz dauerhaft erreichen müssen«, meint Widmaier.

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Datum: 14.02.2019 - 09:58 Uhr
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