Mietkautionsbetrug bei Mietkautionsbürgschaft ausgeschlossen /
Bargeldlose Mietkaution bietet Sicherheit für Vermieter und Mieter (FOTO)
(ots) -
Der Vermieter einer Wohnung oder einer Gewerbefläche ist dazu
berechtigt, als Sicherheit eine Mietkaution zu verlangen. Von diesem
Recht machen heutzutage nahezu alle Vermieter Gebrauch. Die
Mietkaution für eine Wohnung ist gesetzlich auf drei Monatsmieten
begrenzt. Hier zählt die monatliche Kaltmiete. Rechtsgrundlage für
die Mietkaution ist § 551 BGB. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber von
einer Geldzahlung der Mietkaution aus. Vermieter und Mieter können
jedoch eine andere Möglichkeit der Kautionszahlung vereinbaren. Eine
davon ist die Mietkautionsbürgschaft. Sie ist die Sicherheitsleistung
eines außenstehenden Dritten in seiner Funktion als
Finanzdienstleister. Mit einer Mietbürgschaft verpflichtet sich der
Bürgschaftsgeber dazu, für die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden
Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen.
Bargeldlose Mietkaution sorgt für Umzugs-Liquidität beim Mieter
Zu den gängigen Formen der bargeldlosen Mietkaution gehören die
Bank- oder Wohnbürgschaft (Mietaval), die Mietkautionsversicherung
als Kautionspolice sowie die Sicherungsabtretung aus einer
Sparforderung nach den §§ 398 ff BGB. Jede dieser Möglichkeiten
bietet den Vorteil, dass der Mieter zu diesem Zeitpunkt, in dem er
die Wohnung anmietet und der Wohnungseinzug bevorsteht, kein Bargeld
für die Mietkautionszahlung aufzuwenden braucht. Er spart Liquidität,
die er dringend für die Umzugsabwicklung benötigt. Die Mietkaution
sollte, und zwar unabhängig davon ob in bar, als bargeldlose
Überweisung oder als Mietsicherheit, bis zum Beginn des
Mietverhältnisses erbracht sein. Damit ist das Beziehen der Wohnung
gemeint, nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nach aktueller
Rechtsprechung kann die Mietkautionszahlung in drei gleichen sowie
aufeinander folgenden Monatsraten gezahlt werden, beginnend mit der
ersten Monatsmiete. Die bargeldlose Mietkaution muss dem Vermieter
bei Fälligkeit der ersten Monatsmiete in voller Höhe zur Verfügung
stehen, also mit einer einzigen Bürgschaftsurkunde.
Vorteile für den Vermieter
Im Gegensatz zur Mietkautionszahlung in Geld ist der
Verwaltungsaufwand für die bargeldlose Kaution gleich Null. Die
Kautionsurkunde für eine Bürgschaft erfordert keine Kontoeröffnung,
kein Sparbuch und auch keine jährlichen Zinsgutschriften. Die
Inanspruchnahme der Bürgschaft ist problemlos, sofern dies "auf
erstes Anfordern" gewährleistet ist. Der Bürgschaftsgeber zahlt die
anteilige oder gesamte Mietkaution aus. Die bargeldlose Kautionssumme
selbst wird auf jeden Fall in einer Summe und nicht in zwei oder drei
Raten hinterlegt. Das sorgt von Beginn an für eine vollständige
Mietsicherheit. Bei einer Mietkautionsversicherung, anders als bei
einer Bankbürgschaft, erfolgt bei Beantragung eine Risikoprüfung des
Mieters, zu der eine Bonitätsprüfung gehört. Vermieter sollten darauf
achten, dass die Bonitätsprüfung, und somit auch die
Identitätsprüfung des Mieters, durch die SCHUFA erfolgt.
Vorteile für den Mieter
Der Mieter kann seine gute, in dem Sinne positive Bonität für die
bargeldlose Mietkaution nutzen und sich in diesem Stadium eine
oftmals vierstellige Ausgabe ersparen. Die jährlichen Kosten für eine
bargeldlose Mietkaution belaufen sich im Durchschnitt auf einen
niedrigen zweistelligen Betrag. Ein Vergleich zwischen den Gebühren
bei Banken und Versicherungen lohnt sich. Eine Doppelbelastung in der
Umzugsphase mit Kautionszahlung einerseits sowie mit
Kautionsrückzahlung für die bisherige Mietwohnung andererseits
entfällt. Die bargeldlose Mietkaution berührt in keiner Weise das
Girokonto für den laufenden Zahlungsverkehr. Bei einer
Mietkautionsversicherung, im Gegensatz zu einer Bankbürgschaft,
erfährt das kontoführende Kreditinstitut nichts von dieser
Verbindlichkeit. Insofern besteht auch kein Anlass dafür, den
Kreditrahmen oder den Dispo-Kredit aufgrund der Bankbürgschaft
einzuschränken. Üblicherweise gibt es für die bargeldlose Mietkaution
keine Mindestlaufzeit; sie orientiert sich vielmehr an der Dauer des
Mietverhältnisses.
Mietkautionsbetrug bei Mietkautionsbürgschaft ausgeschlossen
Ein Mietkautionsbetrug ist, wenn überhaupt, nur mit der
Mietkaution als Geldzahlung möglich, nicht jedoch bargeldlos.
Vermieter als auch Mieter haben mit einer bargeldlosen
Mietkautionszahlung absolute Rechtssicherheit, sofern einige Dinge
beachtet werden:
- Der Vermieter erhält die Kautionszahlung in einer Summe. Die
Urkunde für die Bankbürgschaft oder Mietkautionsversicherung
wird allerspätestens beim Wohnungsbezug oder bei der
Schlüsselübergabe ausgehändigt. Die Urkunde sollte
fälschungssichere Merkmale, wie z.B. Prägesiegel oder
Wasserzeichen aufweisen.
- Bei einer Mietkautionsversicherung sollte bei der Risikoprüfung
immer eine Identitätsprüfung im Rahmen der
SCHUFA-Bonitätsprüfung erfolgen. Achten Sie auf
Mietkautions-Anbieter mit dem Siegel "Vertragspartner der
SCHUFA".
- Der Mieter hat die Gewähr, dass seine Mietkaution nicht
zweckentfremdet genutzt werden kann. Der Kautionsgeber ist als
juristische Person ein Unternehmen, meistens eine
Kapitalgesellschaft. Auf der Bürgschaftsurkunde sollte vermerkt
sein, dass "auf erste Anforderung" gezahlt wird. Einfache
Einsprüche seitens des Mieters greifen daher nicht. Nur so ist
eine vergleichbare Mietsicherheit zur Barkaution gewährleistet.
Mieter können nur durch die Vorlage sogenannter "liquider
Beweismittel", also beispielsweise eine einstweilige Verfügung,
die Zahlung an den Vermieter unterbinden, wenn nach ihrer
Ansicht die Anforderung der Bürgschaftssumme
rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. So kann der Vermieter auch bei
Mietkautionsbürgschaften nach ständiger Rechtsprechung nur in
bestimmten Fällen über die Mietkaution verfügen.
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Datum: 12.02.2019 - 09:00 Uhr
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