Arzneimittelzuzahlungen - unnötige Kosten vermeiden
ARAG Experten geben Tipps, wie man seinen Geldbeutel bei Arzneimitteln schont
(IINews) - Manchmal tut der Gang in die Apotheke weh. Und zwar im Portemonnaie. Denn die Zuzahlung für Arzneimittel, die gesetzlich Versicherte leisten müssen, ist zwar begrenzt, aber kann sich schnell summieren. Die Zuzahlung gilt nicht pro Rezept, sondern pro verschreibungspflichtigem Medikament, was auf dem Rezept notiert ist. Doch die ARAG Experten geben Tipps, wie man unnötige Zuzahlungen vermeiden kann oder wie man sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar davon befreien lassen kann.
Der Eigenanteil
Einen Teil des Medikaments müssen gesetzlich Versicherte aus eigener Tasche zahlen. Dies gilt nicht nur beim Gang in die Apotheke, sondern auch bei Online-Bestellungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Dieser Eigenanteil liegt pro Packung bei zehn Prozent des Verkaufspreises, höchstens aber zehn und mindestens fünf Euro. Mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels darf der Eigenanteil nach Auskunft der ARAG Experten aber nie sein.
Belastungsgrenze
Damit niemand durch die Zuzahlungen unzumutbar belastet wird und jeder die medizinische Versorgung in vollem Umfang erhält, gibt es Belastungsgrenzen. Danach müssen Versicherte in einem Kalenderjahr maximal zwei Prozent ihres Bruttoeinkommens zahlen. Wer schwerwiegend chronisch erkrankt ist, zahlt ein Prozent. Bei der Berechnung des Bruttoeinkommens werden sämtliche Bruttoeinnahmen der in einem Haushalt lebenden Familienangehörigen addiert. Eventuelle Freibeträge einzelner Familienmitglieder werden davon abgezogen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein gemeinsamer Haushalt auch dann vorliegt, wenn der Partner beispielsweise in einem Pflegeheim wohnt. Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden nicht nur Arzneimittel mitgezählt, sondern alle gesundheitlichen Ausgaben wie etwa Zuzahlungen im Krankenhaus, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel oder Krankengymnastik.
Zahlt jeder?
Grundsätzlich zahlt jeder erwachsene gesetzlich Krankenversicherte. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel befreit. Anders verhält es sich bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten. Während sie von Erwachsenen in der Regel komplett aus eigener Tasche gezahlt werden müssen, ist bei Kindern unter zwölf nur die Zuzahlung fällig. Gleiches gilt auch bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr, denen nicht verschreibungspflichtige Medikamente vom Arzt verordnet werden.
Befreiungsantrag stellen
Wer die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht hat, muss keine Zuzahlung mehr leisten. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Versicherte selber Belege sammeln und rechnen müssen. Die gesammelten Belege werden dann bei der Krankenkasse eingereicht. Anschließend erhalten Versicherte einen so genannten Befreiungsbescheid für den Rest des Jahres, den man beim Arzt oder in der Apotheke vorlegt, sobald eine Zuzahlung fällig wird. Wer feststellt, dass er die Belastungsgrenze im Vorjahr überschritten, also mehr als nötig bezahlt hat, kann die Befreiung auch rückwirkend beantragen und erhält zu viel geleistete Beträge zurück.
Arzneimittel ohne Zuzahlung
Wer nicht auf ein bestimmtes Präparat festgelegt ist, kann durchaus Geld sparen. Denn in Deutschland gibt es knapp 4.000 Medikamente mit vergleichbarer Wirkung, Zusammensetzung und Qualität, die deutlich günstiger sind und für die keine Zuzahlung geleistet werden muss. Daher lohnt es sich, beim Arzt nachzufragen und so Geld zu sparen. Ein abschließender Tipp der ARAG Experten: Die Zuzahlung ist steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Daher lohnt es sich durchaus, Belege zu sammeln.
Nicht verschreibungspflichtige Medikamente
Arzneimittel, die man auch ohne Rezept kaufen kann, wie beispielsweise Erkältungsmittel oder homöopathische Mittel, muss man aus eigener Tasche zahlen. Dabei raten die ARAG Experten zu einem Preisvergleich, da der Preis für rezeptfreie Arzneimittel nicht staatlich festgelegt ist, also von Apotheke zu Apotheke variieren kann.
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Datum: 24.01.2019 - 09:55 Uhr
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