BGH kippt Urteil zu PKV-Beitragserhöhungen / So können Versicherte trotzdem Rückzahlungen erhalten (FOTO)
(ots) -
Die BGH-Richter stellten fest, dass Beitragserhöhungen unwirksam
sein können, wenn sie unzureichend begründet sind. Daher dürfen
zahlreiche Versicherte weiter auf eine Erstattung zu viel gezahlter
Beiträge hoffen. Die Überprüfungspraxis der Treuhänder hatte der BGH
jedoch nicht zu beanstanden und gab den Versicherungsunternehmen
insoweit Grund zum Aufatmen.
Gerichte beklagen: Beitragserhöhungen oft unzulänglich begründet
"Die Treuhänderfrage ist vom BGH unbefriedigend beantwortet
worden. Für die Erfolgsaussichten einer Rückforderung ändert dies
jedoch nur wenig. Denn die Beitragserhöhungen der großen Versicherer
waren in aller Regel nicht ordnungsgemäß begründet. Dies haben
inzwischen mehrere Gerichte festgestellt.", so Ilja Ruvinskij,
Rechtsanwalt und Partner der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei,
der die Verhandlung vor Ort beobachtete. Die aktuelle Praxis stelle
einen Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz dar. Damit haben
sich schon mehrere Landgerichte auseinandergesetzt. In zahlreichen
Verfahren wurde den Versicherten ein Rückzahlungsanspruch in
vierstelliger Höhe zugesprochen. "Die Privaten Krankenversicherer
umgehen eine ordentliche Begründung meist mit formelhaften
Ausführungen. Tatsächlich aber muss der Kunde verstehen, warum sich
seine Beiträge erhöhen.", so Ruvinskij. Also gibt es für
Privatversicherte nicht nur die Möglichkeit, eine hohe Rückzahlung zu
erhalten, sondern auch ihre zukünftigen Beiträge zu senken und diese
Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Gerichte dürfen fragwürdige Treuhänderpraxis nicht untersuchen
Eine andere zentrale Frage wurde im Prozess nicht beantwortet: die
skandalöse Praxis der Treuhänder, die jede Beitragserhöhung absegnen
müssen. Denn wie kann ein Treuhänder das Unternehmen unabhängig
prüfen - obwohl er von eben diesem Unternehmen jahrelang den Großteil
seiner Einkünfte bezieht? Der BGH entschied, dass diese Frage nicht
durch die Gerichte zu beantworten sei. Stattdessen sei für die
Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders ausschließlich die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
verantwortlich.
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Herr Rechtsanwalt Ilja Ruvinskij
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
Aachener Str. 1
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Datum: 18.01.2019 - 07:00 Uhr
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