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Dasändert sich 2019 im Gesundheitsbereich

ID: 1683311


(ots) - Mit dem Jahreswechsel treten wichtige Neuregelungen
im Gesundheitsbereich in Kraft. Unter anderem werden die
Zusatzbeiträge der Krankenkassen künftig von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern geteilt. Was sich für Sie noch ändert, zeigt unser
Überblick.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge werden geteilt

Halbierte Kosten: Ab dem 1. Januar 2019 werden die Zusatzbeiträge
bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen von
Arbeitnehmern und Arbeitgebern beziehungsweise Rentnern und
Rentenversicherung bezahlt. Bisher mussten die Versicherten alleine
für die Zusatzbeiträge aufkommen. Zugleich wird der durchschnittliche
Zusatzbeitragssatz für 2019 von einem Prozent auf 0,9 Prozent
gesenkt. Wie hoch er für die Versicherten jedoch tatsächlich
ausfällt, entscheiden die Krankenkassen.

Kleinselbständige beim Krankenkassenbeitrag entlastet

Selbstständige mit geringen Einkünften und Existenzgründer waren
bisher häufig von den hohen Beiträgen in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) überfordert. Das soll sich ändern. Zum
Jahreswechsel werden freiwillig versicherte Selbstständige bei den
Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV
gleichgestellt. Die Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige liegt
dann bei 1.038,33 Euro. Damit verringert sich ihr Mindestbeitrag zur
Krankenversicherung um mehr als die Hälfte von rund 360 Euro auf rund
156 Euro.

Höhere Bemessungsgrenzen bei der gesetzlichen Krankenversicherung

Leicht nach oben: Auch 2019 werden die Bemessungsgrenzen der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder an die Lohnentwicklung
vom Vorjahr angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt ab Januar
2019 bei 54.450 Euro pro Jahr (2018: 53.100) Euro. Sie markiert den
Grenzwert, bis zu dem das Einkommen bei der Berechnung des Beitrages




zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Gleichzeitig
steigt die Versicherungspflichtgrenze von 59.400 Euro auf 60.750 Euro
pro Jahr. Nur wer mehr verdient, kann in die private
Krankenversicherung wechseln.

Beiträge für die Pflege werden teurer

Versicherte müssen ab dem Jahreswechsel mehr für ihre
Pflegeversicherung zahlen. Zum 1. Januar 2019 steigt der Satz um 0,5
Punkte auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Beitragszahler ohne
Kinder liegen dann bei 3,3 Prozent.

Hoffnung auf kürzere Wartezeiten beim Arzt

Oft brauchen Kassenpatienten für einen Termin beim Facharzt einen
sehr langen Atem. Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz, das
voraussichtlich am 1. April 2019 in Kraft treten soll, soll sich dies
ändern. Es verpflichtet Ärzte, mindestens 25 statt bisher 20
Sprechstunden pro Woche für die Behandlung von gesetzlich
Versicherten anzubieten. Niedergelassene Fachärzte wie Gynäkologen,
Hals-Nasen-Ohren- oder Augenärzte sollen zudem mindestens fünf
Stunden pro Woche eine offene Sprechstunde ohne Termin anbieten.
Diese Leistung soll zusätzlich vergütet werden.

Einladung zum Darmkrebs-Screening

Grünes Licht für das organisierte Einladungsverfahren zur
Früherkennung von Darmkrebs. Für die Versicherten bedeutet das:
Voraussichtlich noch im Sommer 2019 werden sie von ihren
Krankenkassen die ersten Schreiben mit Informationen zu
Untersuchungen, Datenschutz, Widerspruchsrechten und
Programmbeurteilungen erhalten. Bisher gibt es solche Einladungen nur
für die Früherkennung von Brustkrebs. Das Einladungsverfahren ist
Teil des neuen Darmkrebs-Screenings, das auf Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses deutschlandweit eingeführt wird. Dazu
gehört auch, dass Männer künftig bereits ab einem Alter von 50 Jahren
auf Kassen¬kosten eine Darmspiegelung vornehmen lassen können, fünf
Jahre früher als bisher. Für Frauen bleibt es vorläufig beim
Einstiegsalter von 55 Jahren für eine Darmspiegelung.

Widerspruch oder Zustimmung? Neuregelung der Organspende

Das Bundesgesundheitsministerium strebt bis Mitte 2019 einen
Bundestagsentscheid zu möglichen neuen Regeln für Organspenden an.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plädiert für eine doppelte
Widerspruchslösung. Damit würde künftig jeder als Spender gelten. Wer
das nicht möchte, muss ausdrücklich widersprechen. Ist dies nicht
mehr möglich, werden die Angehörigen gefragt. Bisher sind
Organentnahmen nur bei ausdrücklicher Zustimmung erlaubt.

Rechtlicher Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung

Patienten haben vor bestimmten planbaren Operationen einen
rechtlichen Zweitmeinungsanspruch. Dazu zählen bisher
Mandeloperationen und das Entfernen der Gebärmutter. Weitere
Eingriffe sollen folgen. Die Umsetzung der geltenden Verfahrensregeln
wird in den ersten Monaten 2019 erwartet. Bis dahin sollen erste
Ärzte eine Genehmigung für die Zweitmeinung erhalten haben. Zur
Zweitmeinung gehört die Durchsicht vorliegender Befunde und ein
Anamnesegespräch. Hinzu kommen ärztliche Untersuchungen, sofern sie
zwingend erforderlich sind, um einen Befund zu stellen oder die
Indikation zu überprüfen.

Nur noch zweite Generation der eGesundheitskarte gültig

Achtung: Ab 1. Januar 2019 sind nur noch elektronische
Gesundheitskarten (eGK) der zweiten Generation, sogenannte G2-Karten,
gültig. Ältere Karten können dann nicht mehr eingelesen werden. Die
G2-Karten, die die vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik verlangten notwendigen Zertifikate haben und
höchsten Sicherheitsstandards entsprechen, wurden 2018 von den
Krankenkassen verschickt. Ob sie die richtige Version zur Hand haben,
erkennen Sie an dem Kürzel "G2" oder "G2.1", das rechts oben unter
dem Schriftzug "Gesundheitskarte" aufgedruckt ist. Eine weitere
Änderung: Auf der eGK werden ab dem 1. Januar 2019 neben den
Stammdaten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift, Versichertennummer und
Versichertenstatus auch Notfalldaten und ein Medikationsplan
gespeichert sein, wenn der Patient zustimmt.

Ohne viel Bürokratie: Taxi zum Arzt für Pflegebedürftige

Für schwer Pflegebedürftige, die ein Taxi zum Arzt nehmen, wird
die Abrechnung einfacher: Ab Januar 2019 gelten die Taxikosten für
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen mit
der ärztlichen Verordnung als genehmigt. Bisher wurden die
Fahrtkosten dafür nur auf Antrag und nach vorheriger Genehmigung
durch die Krankenkasse übernommen. Zudem sieht das
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz vor, dass kurende Angehörige ihre
pflegebedürftigen Familienmitglieder in der gleichen Einrichtung
betreuen lassen können.

Und was 2019 nun doch nicht kommt:

Die Einführung der elektronischen Patientenakte, laut
eHealth-Gesetz für den 1. Januar 2019 vorgesehen, verschiebt sich um
zwei Jahre. Schuld sind Verzögerungen bei der Anbindung an die
Telematikinfrastruktur. Festgehalten ist der neue Pflichttermin für
Krankenkassen im Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes
(TSVG). In der ePatientenakte sollen wichtige Gesundheitsdaten wie
der Impfausweis, Arztbriefe, Medikationsplan und Notfalldaten zentral
gespeichert werden.



Pressekontakt:
Una Großmann
Leiterin Kommunikation
una.grossmann(at)stiftung-gesundheitswissen.de
T+49304195492-20
F+49304195492-99

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Datum: 27.12.2018 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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