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TÜV Rheinland: Sicherer Umgang mit Feuerwerkskörpern / Unfälle an Silvester / Feuerwerk nur aus sicheren Quellen beziehen / Beim Kauf von Feuerwerkskörpern auf CE-Zeichen und Registriernummer achten

ID: 1683309


(ots) -
Unfälle mit Feuerwerkskörpern bilden eine traurige
Begleiterscheinung zum Jahreswechsel. Schwere Verletzungen oder
Schlimmeres sind meist die Folge. Auf mehr Sicherheit lässt sich
jedoch bereits beim Kauf von Raketen und Silvesterfeuerwerk achten.
Fachleute von TÜV Rheinland empfehlen, Feuerwerk nur aus sicheren
Quellen zu beziehen, beispielsweise Supermärkten, Baumärkten und
Warenhäusern. Zudem ist, obwohl der Verkauf von Böllern und Raketen
bereits nach Weihnachten beginnt, das Abbrennen nur an Silvester und
am Neujahrstag erlaubt.

Nur getestetes Feuerwerk zulässig

In Deutschland müssen Feuerwerksprodukte durch ein unabhängiges
Prüfinstitut wie beispielsweise TÜV Rheinland getestet werden. Wer
sicher ins neue Jahr feiern möchte, beachtet beim Kauf das CE-Zeichen
in Kombination mit einer Registriernummer. Rainer Weiskirchen,
Fachmann für Produktsicherheit bei TÜV Rheinland, weist vor allem auf
die Feuerwerkskategorie hin: "Feuerwerk der Kategorie F1 und F2 sind
für jeden zugänglich. Für F1 ist das Mindestalter 12, für F2 18
Jahre. Mit F3 und F4 gekennzeichnete Produkte dürfen nur von
Pyro-Profis erworben und gezündet werden, auch an Silvester."
Wichtig: Für Kinder unter 12 Jahren gibt es spezielles
Kinderfeuerwerk, da für sie der Gebrauch von normalen
Feuerwerkskörpern verboten ist.

Raketen nie aus der Hand zünden

"Bei der Verwendung von Feuerwerk gilt am besten das gleiche wie
im Straßenverkehr: Finger weg vom Alkohol. Ebenso wichtig ist es, die
Gebrauchsanweisung genau zu beachten", so Weiskirchen. Raketen und
Böller sind grundsätzlich nur im Freien erlaubt und dürfen niemals
aus der Hand heraus gestartet werden. Am sichersten ist es, einen
ausreichenden Sicherheitsabstand zu Personen, Autos, Gebäuden und
Bäumen einzuhalten. Wenn eine Rakete nicht wie gewünscht gestartet




ist, muss Vorsicht gelten. Feuerwerkskörper, die nicht beim ersten
Mal gezündet haben, dürfen auf keinen Fall ein zweites Mal angezündet
werden.

Vor Kirchen, Krankenhäusern, Kindern- oder Altersheimen ist das
Zünden von Böllern und Raketen grundsätzlich untersagt. Gemeinden und
Städte geben meistens auf ihrer Internetseite über weitere spezielle
Regelungen oder Verbote Auskunft. Generell empfiehlt es sich, während
des Feuerwerks Türen und Fenster geschlossen zu halten, damit
herumfliegende Böller und Raketen nicht ins Haus oder in die Wohnung
gelangen. Terrassen oder Balkone sollten vor dem Feuerwerk noch
aufgeräumt und brennbares oder leicht entzündliches Material entfernt
werden.

Zum Download unter www.tuv.com/presse auf den Presseseiten von TÜV
Rheinland:

Fertig bearbeitete O-Töne und Beiträge mit Originalton (kurz,
klang). Zur Verwendung für redaktionelle Zwecke und weitergehende
Berichterstattung kostenfrei.



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Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:
Rainer Weiskirchen Presse, Tel.: 0911/655 4230
Die aktuellen Presseinformationen sowie themenbezogene Fotos und
Videos erhalten Sie auch per E-Mail über presse(at)de.tuv.com sowie im
Internet: www.tuv.com/presse und www.twitter.com/tuvcom_presse

Original-Content von: TÜV Rheinland AG, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 27.12.2018 - 10:00 Uhr
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