InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Waldflächen: Auf Gewinn aus oder nicht-

ID: 1678003

Die Finanzverwaltung verständigt sich auf neue Grundsätze für Waldflächen: Bereits ab einem Hektar wird Gewinnerzielungsabsicht unterstellt, und Steuerzahlungen drohen bei Verkäufen


(PresseBox) - Als renditesichere und inflationsgeschützte Anlagen sind land- und forstwirtschaftliche Flächen bei Kapitalanlegern begehrt. Steuerlich gesehen ziehen solche Investments natürlich Fragen nach sich. Wird der Waldkäufer damit zum Unternehmer? Wann und wie muss er Einnahmen, etwa aus einem Holzeinschlag oder dem Wiederverkauf von Flächen, versteuern?

Die Finanzverwaltung hat jetzt bei einer Neuregelung eine Mindestgröße für die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht festgelegt. Danach sind Forstflächen über einem Hektar Größe generell als steuerverhaftetes Betriebsvermögen einzustufen. Das bedeutet, dass Verkaufsgewinne der Einkommensteuer unterliegen. Neben dem tatsächlichen Holzverkauf ist dann auch der Eigenverbrauch als Erlös zu versteuern. Darüber hinaus unterliegt jeglicher Waldverkauf der Besteuerung. Wird der Forstbetrieb komplett oder in Teilen verkauft, gelten dafür die Steuervorteile für Veräußerungsgewinne. Wird nur ein kleineres Waldgrundstück gehalten, führt das im Umkehrschluss nicht regelmäßig zur Annahme eines Forstbetriebs.

Finanzämter bleiben dran

Bei Anwendung der neuen Hektar-Grenze gibt es natürlich auch Sonderfälle. So führt eine Verringerung der Flächen unter einen Hektar nicht dazu, dass der Forstbetrieb nun dem steuerfreien Privatvermögen zugeordnet wird. Es entfällt lediglich die Gewinnerzielungsabsicht. Das hat zur Folge, dass der Fiskus darin einen Liebhabereibetrieb sieht. Doch auch hier stellen die Waldgrundstücke Betriebsvermögen dar, für die im Verkaufsfall Steuern zu zahlen sind. Ein weiterer Sonderfall sind die ?Bauernwaldungen?. Bei Höfen, die neben landwirtschaftlichen Flächen auch über kleinere Waldflächen verfügen, die die Mindestgrenze nicht erreichen, zählen diese trotzdem zum Betriebsvermögen. ?Auch wenn die Finanzverwaltung jetzt als Mindestgröße für Forstbetriebe einen Hektar festsetzt, gibt es steuerlich betrachtet viele Fallgestaltungen?, sagt Steuerberater Michael Galler von Ecovis in Rosenheim. ?Gut zu wissen ist außerdem, dass die Finanzämter nach der klaren Grenzziehung die betroffenen Fälle jetzt aufarbeiten werden.?





Auf alle Fälle Umsatzsteuer

Unabhängig davon gilt, dass jeder Waldbesitzer auch bei geringen Flächen in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer ist. Denn er erzielt nachhaltig Umsätze, entweder aus Holzverkäufen oder durch Eigenverbrauch.

Michael Galler, Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 6.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 70 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.

Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

www.ecovis.com


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 6.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 70 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführteBetriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.www.ecovis.com



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  U.S. Gold Corp. kurz vor Abschluss des Spätherbst Bohrprogramms 2018 auf Keystone Projekt, Cortez Trend, Nevada
RavenQuest BioMed - erste legale Cannabisverkäufe voraus
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 06.12.2018 - 15:08 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1678003
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

Berlin


Telefon:

Kategorie:

Finanzen


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 39 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Waldflächen: Auf Gewinn aus oder nicht-
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.252
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 549


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.