Die Geoblocking-Verordnung kommt – was ist zu beachten?
Verbraucherschutz wird in der EU groß geschrieben. Insbesondere sollen Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung verhindert werden. Ebendies ist laut einer Befragung der EU-Kommission allerdings im E-Commerce-Bereich häufig der Fall, wenn sog. Geoblocking-Praktiken zum Einsatz kommen, die es Kunden erschweren „barrierefrei“ online einzukaufen. Als Beispiel sei genannt, dass ein Verbraucher im Ausland über das Internet Waren einkaufen möchte und ihm aufgrund seiner IP-Adresse der Zugang auf eine Website des Verkäufers im EU-Ausland verweigert wird. Dies veranlasste den europäischen Gesetzgeber zur Verabschiedung der Geoblocking-Verordnung (Geoblocking-VO), die ab dem 3. Dezember 2018 gilt. Ziel der Geoblocking-VO ist es unter anderem, den E-Commerce im grenzüberschreitenden Verkehr zu fördern, indem ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung verhindert werden.
(IINews) - Was ist Geoblocking?
Geoblocking ist zum einen das Sperren oder Beschränken des Zugangs zu Online-Benutzeroberflächen (z.B. Webseiten oder Apps) aufgrund des Aufenthaltsortes der Nutzer. Dies geschieht in der Regel durch eine Sperrung aller Zugriffsanfragen von IP-Adressen mit einer bestimmten Länderkennung. Zum anderen werden auch Nutzungsbeeinträchtigungen darunter gefasst, d.h. unterschiedliche Preis-, Zahlungs- oder Lieferbedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Kunden. Durch die Geoblocking-VO sollen Kunden in der Lage sein, Waren und Dienstleistungen aus anderen Mitgliedstaaten zu EU-weit gleichen Bedingungen im Internet einzusehen und zu beziehen.
Was beinhaltet die Geoblocking-VO?
Die Geoblocking-VO regelt drei Fallkonstellationen, in denen eine Diskriminierung ungerechtfertigt ist, weil der Anbieter einen Kunden auf Grundlage seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes bzw. seiner Niederlassung oder seines Standortes benachteiligt: (1) Zugangsbeschränkungen zu Online-Benutzeroberflächen, (2) Diskriminierung bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und (3) Diskriminierung bei Zahlungsmethoden.
(1) Zugangsbeschränkung zu Online-Benutzeroberflächen
Die Sperrung oder Beschränkung des Zugangs zu Webseiten, Apps oder Plattformen wird durch die Geoblocking-VO verboten. Insbesondere soll die ungefragte Weiterleitung auf eine nationale Webseite (sog. Autoforwarding) ohne Zustimmung des Kunden unzulässig sein, sofern die Weiterleitung aus herkunftsbezogenen Gründen erfolgt. Alle Ländershops bzw. Webseiten müssen daher künftig für alle europäischen Kunden erreichbar sein. Eine Blockierung oder Weiterleitung, die aufgrund mitgliedstaatlichen Rechts erfolgt, ist dem Kunden gegenüber zu begründen.
(2) Diskriminierung bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Neben den Zugangsbeschränkungen für Online-Benutzerflächen verbietet die Geoblocking-VO zudem die Diskriminierung durch AGB bei Zugang zu bestimmten Dienstleistungen oder Waren. Diese Regelung bezieht sich insbesondere auf Fälle in denen bestimmte Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung Waren oder Dienstleistungen gar nicht erwerben können oder jedenfalls nur zu ungünstigeren Bedingungen.
Achtung:Diese Regelung bedeutet nicht, dass Händler verpflichtet sind, Kunden in der ganzen EU zu beliefern. Händler können im Rahmen der geltenden Privatautonomie selbst entscheiden, welche Länder beliefert werden sollen.Allerdings müssen sie die Abholung der Ware oder aber eine selbstständige Organisation der Lieferung durch den Kunden ermöglichen. Der Händler darf auch freiwillig in bestimmte Länder liefern und bestimmte Länder von der Lieferung ausschließen. Zudem ist eine unterschiedliche Behandlung unzulässig, wenn Dienstleistungen auf elektronischem Weg in der gleichen Weise wie im Inland auch im Ausland erbracht werden können. Dies betrifft insbesondere rein digital erbrachte Dienste, wie Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting und die Bereitstellung von Firewalls.
Weiterhin verbietet die Verordnung eine ungleiche Behandlung von Kunden auf der Grundlage von herkunftsbasierenden Faktoren im Falle nicht-elektronischer Dienstleistungen an einem physischen Standort. Musterbeispiele sind hier die Buchung von Hotelzimmern, Autovermietung oder Tickets für Konzerte.
(3) Zahlungsmethoden
Schließlich untersagt die Geoblocking-VO auch die Ungleichbehandlung von Kunden bei der Abwicklung von Zahlungsvorgängen. Anbieter müssen Kunden aus dem europäischen Ausland dieselben Zahlungsmethoden gewähren, die sie auch ihren inländischen Kunden zur Verfügung stellen. Allerdings begründet dies keine Pflicht für Händler, sämtliche in der EU vorkommenden Zahlungsmittel zu akzeptieren. Bietet ein Händler ausdrücklich eine bestimmte Zahlungsform an, darf er einen Kunden, der den Bezahlvorgang in der angebotenen Weise abschließen möchte, nicht mit der Begründung abweisen, dass das Zahlungsmittel in einem anderen EU-Land ausgestellt wurde.
Anwendungsbereich der Geoblocking-VO ist beschränkt
Die Geoblocking-VO ist lediglich für den Vertrieb an Endabnehmer vorgesehen. Zum einen betrifft dies den Vertrieb an natürliche Personen, welche nicht zu geschäftlichen Zwecken handeln. Zum anderen betrifft dies den Betrieb an gewerbliche Abnehmer, wenn sie Waren oder Dienstleistungen „zur Endnutzung“ erwerben und nicht zum Weiterverkauf oder zur Weiterverarbeitung.
Zusätzlich vom Anwendungsbereich der Geoblocking-VO ausgenommen sind audiovisuelle Dienstleistungen wie z.B. Streaming-Angebote, sowie Online-Spiele. Ebenfalls sind eine Reihe von Wirtschaftsbereichen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, insbesondere die Bereiche Finanzen, Verkehr, Gesundheitswesen und Soziales. Diesbezüglich verläuft der Anwendungsbereich parallel zur Dienstleistungsrichtlinie.
In räumlicher Hinsicht erfasst die Verordnung alle grenzüberschreitenden Sachverhalte innerhalb der europäischen Union.
Abgrenzung zur Portabiltätsverordnung
Wie bereits angedeutet muss bei audiovisuellen Dienstleistungen (z.B. Streaming- Dienste) differenziert werden. Inhalte dieser Art werden von der Geoblocking-VO nicht erfasst. Allerdings ist insoweit die seit Anfang April geltende Portabilitätsverordnung (Portabilitäts-VO) zu beachten. Überschreiten Kunden die Grenze zu einem anderen EU-Land, müssen sie weiter Zugriff auf die im Heimatland gebuchten Dienste haben. Die Regelung ist für allerdings nur für kostenpflichtige Dienste wie z.B. Netflix oder Spotify relevant. Weiterhin wird die PortabiltitätsVO dahingehend eingeschränkt, dass sie nur für „vorübergehende Aufenthalte“ gilt und Studienaufenthalte (z.B. ein ERASMUS-Semester) ausgenommen sein sollen. Welche Zeitspanne als „vorübergehender Aufenthalt“ gilt, benennt die Portabilitäts-VO nicht, mit der Folge, dass hier vor allem für die Anbieter erhebliche Rechtsunsicherheit vorliegt. Für endgültige Klarheit über die Begrifflichkeiten werden betroffene Unternehmen wohl auf eine diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH warten müssen.
Empfehlungen für die Praxis
Um Verstöße gegen die Geoblocking-VO zu vermeiden, sollten Unternehmen, die im E-Commerce tätig sind, bis Dezember 2018 insbesondere prüfen, ob auf ihrer Webseite Geoblockingmaßnahmen zum Einsatz kommen und inwieweit etwaige Benutzeroberflächen beschränkt werden. Zudem sollten die eigenen AGB auf Verstöße gegen die Geoblocking-VO überprüft werden, vor allem im Hinblick auf mögliche herkunftsbasierte Diskriminierungen bei den Lieferbedingungen von Waren. Schließlich sollten Händler auch ihre Zahlungsmodalitäten überprüfen. Auch wenn keine Pflicht besteht, alle Zahlungsmittel zu akzeptieren, müssen die tatsächlich angebotenen dennoch konsistent und diskriminierungsfrei sein.
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Datum: 05.12.2018 - 10:34 Uhr
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