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Sonderkündigungsrecht ermöglicht Wechsel nach 30. November (FOTO)

ID: 1676494


(ots) -
Der vielbeschworene Stichtag zur Kündigung der Kfz-Versicherung,
der 30. November, ist vorbei. Was ist, wenn die Rechnung des
Versicherers erst danach kommt und man eben auch erst später erfährt,
dass die Kfz-Versicherung im kommenden Jahr teurer wird. Muss man
zwangsläufig beim bisherigen Versicherer bleiben? Nein. Hier kommt
das Sonderkündigungsrecht ins Spiel: Erst mit Erhalt der
Beitragsrechnung und Kenntnis über den höheren Beitrag beginnt, wie
die HUK-COBURG mitteilt, die einmonatige Kündigungsfrist zu laufen.
Selbst bei gesunkenem Beitrag entfällt das Sonderkündigungsrecht
nicht automatisch: Versicherte profitieren durch unfallfreies Fahren
von sinkenden Schadenfreiheitsklassen. Auch das führt oft zu
niedrigeren Prämien, obwohl das Tarifniveau des Grundbeitrags über
dem des Vorjahres liegt. Hier bleibt die Sonderkündigung eine Option.

Fazit: Die Rechnung sollte sehr genau gelesen werden. Besteht ein
Sonderkündigungsrecht, muss der bisherige Versicherer seinen Kunden
darauf klar und deutlich darauf hinweisen. Dem Wechsel zum
günstigeren Kfz-Versicherer steht dann - auch nach dem 30. November -
nichts mehr im Weg.

Vergleichen lohnt sich auf jeden Fall, denn die Preisspannen
zwischen den einzelnen Anbietern sind erheblich: Oft lassen sich so
ein paar hundert Euro pro Jahr einsparen. Beim Preisvergleich helfen
entsprechende Portale im Internet. Doch Vorsicht, kein Portal
berücksichtigt alle Kfz-Versicherer und oft handelt es sich
leistungsseitig um ein abgespecktes Angebot. Wechselwillige sollten
also immer in mehreren Portalen recherchieren. Aber die Rechner
arbeiten auf Provisionsbasis, sind also nur bedingt unabhängig.
Manche Direktversicherer sind dort gar nicht zu finden. Daher lohnt
sich stets auch eine parallele Anfrage bei Direktversicherern.





Pressekontakt:
Karin Benning
Tel.: (09561) 96-22604
Mail: karin.benning(at)huk-coburg.de

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Datum: 03.12.2018 - 11:30 Uhr
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