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Post an Silvester / Mieterin hatte nicht in ihren Briefkasten geschaut (FOTO)

ID: 1676357


(ots) -
Am Silvesternachmittag steht einem in der Regel der Sinn nicht
nach der Leerung des Briefkastens. Da denken die meisten Menschen an
den Jahreswechsel und an die bevorstehende Party. Doch trotzdem
erwartet die Justiz nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS einen Blick in den Briefkasten. Es könnte ja Post vom
Vermieter eingetroffen sein. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 316 S
77/16)

Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung hatte mit seiner Mieterin
noch eine Nebenkostenabrechnung offen, deren Frist abzulaufen drohte.
Die entsprechenden Unterlagen warf er nachweislich an Silvester um
17:34 Uhr in den Briefkasten. Es ging um eine Nachzahlung in Höhe von
748 Euro. Die Mieterin weigerte sich, die Summe zu bezahlen. Die
Rechnung sei ihr nicht rechtzeitig zugestellt worden, sie habe um
diese Zeit nicht mehr mit Post rechnen müssen. Das zuständige
Amtsgericht stimmte ihr zu, der Fall ging in die nächsthöhere
Instanz.

Das Urteil: Bis 18 Uhr müsse noch mit der Zustellung von Post
gerechnet werden, entschied eine Zivilkammer des Landgerichts. Daran
ändere auch nichts, dass es sich um den letzten Tag des Jahres
gehandelt habe. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass sich
die Zustellzeiten der Post und deren Konkurrenzunternehmen in der
jüngeren Vergangenheit verlängert hätten. Es könne nicht automatisch
davon ausgegangen werden, "dass an Silvester etwas anderes üblich
ist".



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell




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Datum: 03.12.2018 - 09:00 Uhr
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