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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung von Baufinanzierungsverträgen

ID: 1675834

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei der Baufinanzierung stärkt Verbraucherrechte / KLUGO vermittelt die kostenlose Erstberatung auch im Bankrecht


(LifePR) - Festgestellt wurde durch den BGH mit einem Urteil vom 20.03.2018 unter dem Az. XI ZR 309/16, dass eine Klausel in den AGB einer Sparkasse unwirksam ist. Im BGH-Urteil geht es um eine Klausel, die dem Kunden verbietet alle Forderungen aufzurechnen. Er darf danach nur Forderungen aufrechnen, die nicht bestritten werden oder deren Wirksamkeit rechtskräftig festgestellt wurde. Nach § 307 BGB ist die Klausel unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt.

Das LG Ravensburg schlägt mit seinem Urteil vom 21.09.2018 unter dem Az. 2 O 21/18 in die gleiche Kerbe wie der BGH ? mit positiven Folgen für Immobilienbesitzer. Denn Immobilienbesitzer können den sogenannten Widerrufsjoker bei Baufinanzierungen aus der Tasche ziehen, und die Zinsen für die Finanzierung könnten sich dadurch mindestens halbieren.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen machen die Baufinanzierung jederzeit widerrufbar

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die fragliche Klausel in den AGB der Sparkassen unwirksam, weil sie Verbraucher benachteiligt. Es werde ihnen durch die Klausel erschwert, das Widerrufsrecht auszuüben. Offen ließ der BGH zunächst, welche Folgen das hat.

Hierzu äußerte sich nun das Landgericht (LG) Ravensburg in seinem Urteil. Es stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung wegen der unwirksamen Klausel nicht ordnungsgemäß ist. Daraus folgt, dass es eine unbeschränkte Widerrufsmöglichkeit gibt. Somit kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht noch etliche Jahre nach Abschluss des Vertrags ausüben.

Die beklagte Sparkasse versuchte per AGB, den Kunden an einer Aufrechnung mit eigenen Forderungen zu hindern, vor allem bei einem Widerruf bei der Baufinanzierung. Denn das bedeutet eine Rückabwicklung des Kredits, in deren Verlauf sowohl Bank als auch Kreditnehmer Forderungen gegeneinander haben, die normalerweise miteinander verrechnet werden.





Verbraucher können das Widerrufsrecht nutzen und günstig umschulden

Ein großer Teil der Baufinanzierungen, die nach dem Juni 2010 vereinbart wurden, dürfte nach diesen Urteilen fehlerhaft sein und kann vom Kreditnehmer widerrufen werden. Der verhandelte Fall des LG Ravensburg drehte sich zwar um einen Verbraucherkredit, jedoch kann das Urteil ohne Einschränkungen auch auf Immobilienkredite anwendbar sein. Rechtskräftig ist es jedoch noch nicht, weil das Kreditinstitut Berufung eingelegt hat.

Verbraucher, deren Baufinanzierungsverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten, können nun ihre Chance wahrnehmen, hochverzinste Verträge seit Juni 2010 in die aktuell günstigen Konditionen umzuschulden. Weil die Zinsen ehemals zwischen drei und vier Prozent lagen, können Immobilienbesitzer ihre Zinsen um die Hälfte reduzieren.

Auch wenn der Kredit vorzeitig abgelöst wird, zum Beispiel wegen des Verkaufs der Immobilie, darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung kassieren, wenn ein wirksamer Widerruf vorliegt. Wenn die Vorfälligkeitsentschädigung bereits bezahlt wurde, können Verbraucher das Geld zurückfordern, sobald der Widerrufsjoker gezogen wird.

Verbraucher machen jetzt mit KLUGO ihr Recht geltend

In der Regel wird die Bank den Widerruf einer Baufinanzierung ignorieren. Das kann sich jedoch schnell ändern, sobald Rechtsanwälte eingeschaltet werden. Wer wissen möchte, ob er vom Widerrufsjoker Gebrauch machen kann, und seinen Kredit prüfen lassen möchte, kann gerne unter www.klugo.de/erstberatung eine kostenlose Erstberatung durch unsere KLUGO Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.

KLUGO ist die neue Online-Plattform, die mit dem Versprechen für so seriöse wie verständliche Information antritt. Unter www.klugo.de werden Internetnutzer in Rechtsfragen mit Sicherheit schlauer. Bei KLUGO finden Interessierte das gesamte Paket: vom direkten Ansprechpartner über Musterdownloads bis hin zu Fallbeispielen. Dazu gibt es das Versprechen einer Vermittlung zur kostenlosen telefonischen Erstberatung beim Rechtsanwalt, werktags von 8-22 Uhr.


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Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 30.11.2018 - 08:00 Uhr
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