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Ab 3. Dezember ist ungerechtfertigtes Geoblocking verboten

ID: 1675682


(ots) - Ab Montag, den 3. Dezember, ist ungerechtfertigtes
Geoblocking im Online-Handel in der ganzen EU verboten. Verbraucher
können dank der neuen EU-Verordnung Waren und Dienstleistungen
innerhalb der ganzen EU online zu den gleichen Konditionen einkaufen
wie Verbraucher aus dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Händler
ansässig ist. Die Verbraucher werden nicht mehr länger auf Websites
mit nationalen Angeboten umgelenkt oder mit Hindernissen konfrontiert
werden, wie beispielweise der Aufforderung, mit einer in einem
anderen Land ausgestellten Debit- oder Kreditkarte zu zahlen. Für die
Unternehmen bedeuten die neuen Vorschriften mehr Rechtssicherheit, um
grenzüberschreitend tätig zu sein.

Zusammen mit dem Ende der Roaming-Gebühren und der Möglichkeit für
Menschen, ihre Online-Abonnements auch auf Reisen zu nutzen, ist dies
eine von mehreren wichtigen europäischen Initiativen, die den
digitalen Binnenmarkt verwirklichen und neue digitale Rechte für alle
Europäer schaffen.

Die neuen Vorschriften definieren drei spezifische Situationen, in
denen von vornherein keine Rechtfertigung und keine objektiven
Kriterien bestehen, um Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten
unterschiedlich zu behandeln:

1. Der Verkauf von Waren ohne physische Lieferung

Beispiel: Ein belgischer Kunde möchte einen Kühlschrank kaufen und
findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Der Kunde ist
berechtigt, die Ware zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die
Lieferung selbst zu organisieren.

2. Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen

Beispiel: Eine bulgarische Kundin möchte Hosting-Services für
seine Website von einem spanischen Unternehmen kaufen. Sie wird nun
Zugang zu diesem Service haben, sich registrieren und diesen Service
kaufen können, ohne zusätzliche Gebühren im Vergleich zu einem




spanischen Verbraucher bezahlen zu müssen.

3. Der Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten
physischen Ort erbracht werden

Beispiel: Eine italienische Familie kann eine Reise direkt zu
einem Vergnügungspark in Frankreich kaufen, ohne auf eine
italienische Website weitergeleitet zu werden.

Online-Händler

Online-Händler können ihre Preise, ihre Websites in der EU und
ihre Marketingtätigkeiten aber weiterhin frei gestalten und
beispielsweise Angebote auf bestimmte Kundengruppen ausrichten (z. B.
Angebote für junge Menschen oder für Verbraucher, statt für
Geschäftskunden), solange sie nicht auf Grundlage der Nationalität,
des Wohnsitzes oder der Niederlassung diskriminieren.

Online-Händler sind nicht verpflichtet eine Lieferung in den
Mitgliedstaat des Kunden anzubieten. Der Händler muss ihm jedoch die
gleichen Lieferbedingungen, einschließlich der gleichen
Abholoptionen, anbieten wie einem örtlichen Kunden in den
Mitgliedstaaten, in die sie liefern. Die Abholung von Waren beim
Händler kann auch durch einen vom Verbraucher gewählten Zustelldienst
erfolgen.

Umsetzung

Die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung und
Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung liegt bei den
Mitgliedstaaten. Sie sollen nationale Durchsetzungsbehörden benennen,
die Kommission über die Unterstützung von Verbraucherverbänden
informieren, an die sich die Verbraucher im Falle von Problemen
wenden können und über Maßnahmen, die angewandt werdn, wenn die
Verordnung nicht eingehalten wird.

Was die Verordnung nicht umfasst

Verkehrsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen für Privatkunden
und audiovisuelle Dienste sind nicht durch die Geoblocking
Vorschriften abgedeckt. Für diese Bereich bestehen bereits
spezifische Vorschriften.

- Die EU-Verkehrsvorschriften verbieten bereits jetzt eine
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes
bei der Beförderung per Flugzeug, Bus oder Schiff:
http://ots.de/UHx2nM

- Bei Verbraucherkrediten, Hypotheken oder für Bankkonten gibt es
spezielle EU-Vorschriften, um Verbraucher zu schützen:
http://ots.de/lDhTrg

- Die Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zu
audiovisuellen Diensten ist Teil anderer Initiativen im Rahmen der
Strategie für den digitalen Binnenmarkt: http://ots.de/limgqR

Weitere Schritte

Die Kommission wird (innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
der Verordnung) den Anwendungsbereich überprüfen, einschließlich der
möglichen Einbeziehung nicht audiovisueller Dienste (Software,
Spiele, E-Bücher, Musik) in die Nichtdiskriminierungsklausel. Die
Kommission wird ferner untersuchen, ob in anderen Sektoren (wie
Dienstleistungen im Bereich Verkehr und audiovisuelle Dienste)
verbleibende ungerechtfertigte Beschränkungen aufgrund der
Nationalität, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung
beseitigt werden sollten.

Morgen (Freitag) wird Andrus Ansip, Andrus Ansip, Vizepräsident
der Europäischen Kommission und zuständig für den digitalen
Binnenmarkt, ein Pressestatement zum EU-weiten Ende des
ungerechtfertigten Geoblockings geben: 12 Uhr Liveübertragung auf
EbS: http://ots.de/eWiyow

Weitere Informationen dazu finden Sie hier: http://ots.de/G4hVlh

Um 13.30 Uhr wird Claire Bury, stellvertretende Generaldirektorin
der GD Connect auf Twitter Fragen beantworten:
https://twitter.com/DSMeu

Mehr Informationen:

Fragen und Antworten zu Geoblocking auf Deutsch für Händler und
Behörden: https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=55373

Faktenblatt für Verbraucher auf Deutsch:
https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=54952

Faktenblatt für Händler auf Deutsch:
https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=55014

Spezifisches Faktenblatt zum Ende von ungerechtfertigtem
Geoblocking: http://ots.de/wReXUw

10 Fragen und Antworten für Verbraucher (auf Englisch):
https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/faq/geo-blocking

Die Website der EU-Kommission zu Geoblocking: http://ots.de/PvgwXy

Der legislative Prozess: http://ots.de/L8gNdv



Pressekontakt:
Nikola John, nikola.john(at)ec.europa.eu und Katrin Abele,
katrin.abele(at)ec.europa.eu

Original-Content von: Europäische Kommission, übermittelt durch news aktuell


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Datum: 29.11.2018 - 16:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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