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Ständig werden neue “Goldesel“ als Kapitalanlage angeboten. Die Frage ist nur, wer sich damit eine goldene Nase verdient?

ID: 1675624

Viele Kapitalanlagestrategien erweisen sich oft als Reinfälle. Mit Schrottimmobilien, Bauherrenmodellen, Film- und Medienfonds, Schiffsfonds, Schneeball- und Pyramidensystemen, und wertlosen U.S.-Aktien zieht sich eine Ausplünderungsspur durchs ganze Land. Jährlich werden Milliardenbeträge versenkt, meist das Geld von Kleinanlegern.


(IINews) - Wer sich bei seiner Kapitalanlage darauf verlässt, dass ihn die BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, vor Kapitalanlageverlusten durch miese Finanzprodukte schon schützen wird, sollte sich da nicht so sicher sein.

Die BaFin hat auf Ihrer Webseite folgenden Text für Kapitalanleger veröffentlicht:

Zitat:

„Um sachgerechte Anlageentscheidungen treffen zu können, müssen die Anleger umfangreich und verlässlich über den Emittenten und das betreffende Wertpapier oder die betreffende Vermögensanlage informiert werden. In Deutschland dürfen Wertpapiere und Vermögensanlagen daher nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden.“

„Die BaFin prüft dabei, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zusätzlich wird sichergestellt, dass der Prospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist.“

„Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben ist dagegen nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts. Die BaFin überprüft auch nicht, ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich plausibel ist und tatsächlich die versprochene Rendite für den Anleger erwirtschaften kann. Ebenso wenig beurteilt sie, ob Anbieter oder Emittenten seriös sind und über eine gute Bonität verfügen. Daher kann allein aus der Tatsache, dass ein Prospekt der BaFin übermittelt und nach erfolgreichem Abschluss des Prospektprüfungsverfahrens bei der BaFin entsprechend den Bestimmungen des Verkaufsprospektgesetzes bzw. des Vermögensanlagengesetzes veröffentlicht wurde, nicht auf die Seriosität oder auf die Bonität des Emittenten geschlossen werden.“ Zitat Ende

•Der durchschnittliche Anleger trifft aber in vielen Fällen seine Anlageentscheidung gerade wegen des Hinweises auf die Nennung und Hinterlegung des Anlageprospekts bei der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, so die Erfahrung des BSZ e.V.

Nach gesundem Menschenverstand kann der durchschnittliche Anleger doch davon ausgehen, dass eine staatliche Finanzaufsicht gerade die im Anlageprospekt gemachten Angaben auf ihre inhaltliche Richtigkeit prüft und feststellt ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich plausibel ist und tatsächlich die versprochene Rendite für den Anleger erwirtschaften kann, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. Wenn dann auch noch nicht einmal beurteilt wird, ob Anbieter oder Emittenten seriös sind und über eine gute Bonität verfügen, dann muss man sich doch eigentlich fragen, welcher Nutzen für den Anleger da noch übrig bleibt.





Nachstehend geben wir mit freundlicher Empfehlung des Autors einen aktuellen Bericht vom 29. 11. 2018 auf www.investmentcheck.de wieder:

***
Wacht der Tiger langsam auf?

Die BaFin hat 3 weitere Fälle fehlender Verkaufsprospekte veröffentlicht.

Im Juni 2018 hat die Finanzaufsicht BaFin erstmals ein Vertriebsverbot wegen einem fehlenden Verkaufsprospekt ausgesprochen. Damals traf es die Agriterra mit ihrer „OrangenRENTE“. Die eineinhalb Jahre vorher, in denen die entsprechende Gesetzesregelung bereits galt, passierte nichts. Aber anscheinend nimmt die Aufsichtsbehörde ihren Job nun zumindest etwas ernster und hat in den letzten Wochen drei weitere Fälle fehlender Verkaufsprospekte öffentlich gemacht. Damit sind die ersten vier Schritte getan auf einem Weg, der noch Kilometer weit reicht.

Vermögensanlagengesetz.

Wer seit Januar 2017 eine Geldanlage anbietet, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewährt oder in Aussicht stellt, der muss einen Verkaufsprospekt nach Vermögensanlagengesetz erstellen und bei der Finanzaufsicht zur Gestattung einreichen. Die Betonung liegt dabei auf der zeitweisen Überlassung, was im Gegensatz zum Kauf einer Wohnung ohne entsprechende Rückgabemöglichkeit an den Anbieter eine klare Abgrenzung darstellt. Auch der Verkauf eines Goldbarrens ist beispielsweise nur dann prospektpflichtig, wenn gleichzeitig ein Rückkauf in Aussicht gestellt wird. Nicht relevant für die Beurteilung der zeitweisen Überlassung ist, ob ein konkreter Zeitraum oder ein festes Rückgabedatum vereinbart wird. Eine garantierte Rendite oder ein zugesagter Rückkaufspreis ist seit der als Lex P&R bekannt gewordenen Gesetzesänderung ebenfalls nicht mehr notwendig, um als prospektpflichtige Vermögensanlage eingestuft zu werden.

Kinder Gold Konto.

Die BaFin hat bei der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH „Anhaltspunkte“ festgestellt, dass diese eine Vermögensanlage ohne den hierfür erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich anbietet. Warum die BaFin den fehlenden Verkaufsprospekt nur für das Kinder Gold Konto sieht, ist nicht nachvollziehbar, denn auf der Homepage des Unternehmens wird auch beim „Bonus-Gold-Kauf+“ von der „Möglichkeit des Goldkaufes mit Rückkaufsoption“ geschrieben. Außerdem behauptet PIM von sich, „einer der führenden Edelmetalllieferanten in Deutschland und auch in Europa“ zu sein. Ob das stimmt, ist schwer überprüfbar. Die Bilanzsumme dieses Unternehmens lag Ende 2015 bei 21 Millionen Euro. Trotz dieser Größe ist bisher kein aktuellerer Jahresabschluss veröffentlicht worden.

Treeme Baumfairmögen.

Schon vor einigen Wochen hat die Finanzaufsicht „Anhaltspunkte“ gesehen, dass die Green Wood Sales Management GmbH unter der Bezeichnung „Treeme“ Bauminvestments ohne einen erforderlichen Verkaufsprospekt anbietet. Zwischenzeitlich hat die Firma reagiert und bietet Investments ab 200.000 Euro an. Dafür benötigt sie eindeutig keinen Verkaufsprospekt, weil der Schutz von Kleinanlegern hier nicht mehr notwendig ist.

ABANQO.

Über die öffentlich gemachten Anhaltspunkte hinausgehend hat die BaFin der ABANQO AG untersagt, ihr qualifiziert nachrangiges partiarisches Darlehen öffentlich anzubieten. Auch hier wurde angeführt, dass der für den Vertrieb notwendige Verkaufsprospekt nicht vorliege. Wie viel die Gesellschaft bisher eingesammelt hat, ist nicht bekannt. Seit Gründung in 2015 durch Mikica Kostic und Andreas Storm wurde noch kein Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegt oder veröffentlicht.

Loipfinger’s Meinung.

Der graue Kapitalmarkt ist für die BaFin-Mitarbeiter ein Graus. Bei öffentlichen Anhörungen im Finanzausschuss des Bundestages ist immer wieder zu bemerken, wie sich die Aufsichtsbehörde regelrecht dagegen wehrt, weitere Bereiche ihrem Aufsichtsgebiet zugeordnet zu bekommen. Teilweise ist das verständlich, da solche Anbieter nicht gerade kooperativ sind. Andererseits hat die BaFin beispielsweise mit den Paragraphen 18 und 19 Vermögensanlagengesetz schon lange sehr weitreichende Auskunftsrechte und Verbotsbefugnisse erhalten, die sogar für die Fälle gelten, die bewusst vom Vermögensanlagengesetz ausgenommen wurden. Es müsste also ein leichtes sein, die notwendigen Unterlagen bei zweifelhaften Anbietern anzufordern, um nach fast zwei Jahren mehr sagen zu können, als dass „Anhaltspunkte“ für einen fehlenden Verkaufsprospekt vorliegen.

Link zum Beitrag

NEU: Das Buch „Achtung, Anlegerfallen!“
Seit 27.02.2018 ist das neue Buch „Achtung, Anlegerfallen!“ von investmentcheck-Herausgeber Stefan Loipfinger im Buchhandel erhältlich. Es zeigt auch für Laien verständlich die Fallstricke der verbal einfallsreichen und immer komplexeren Kreationen von Banken und Versicherungen auf.

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Bei den BSZ e.V. Interessengemeinschaften melden sich durch die tägliche Berichterstattung viele Anleger die zu ihrer Kapitalanlage Fragen haben.

Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften werden durch hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.

Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

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Datum: 29.11.2018 - 14:54 Uhr
Sprache: Deutsch
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Geldanlage


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